1. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift nicht bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsgrund, ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen.
2. Den Gründen für die spätere Aufnahme der Ausbildung muss ein solches Maß an Verbindlichkeit beizumessen sein, derzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echten Hinderungsgrund anzuerkennen.
3. Der Auszubildende muss nach dem Wegfall der Hinderungsgründe unverzüglich die Ausbildung aufnehmen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG).