Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im (EU-)Ausland Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG für ein Studium in einem Land der Europäischen Union gewährt werden kann, ist im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens als offen zu beurteilen.