1. Bestandsschutz erfordert, dass der Baubestand zu einem namhaften Zeitpunkt formell und materiell rechtmäßig war.
2. Die Lage von Wohngebäuden in einem förmlichen Landschaftsschutzgebiet steht der baurechtlichen Zulassung im Außenbereich regelmäßig entgegen.
3. Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung rechtmäßiger Zustände unterliegt nicht der Verwirkung.
4. Der Umstand, dass Klagen gegen Beseitigungsanordnungen früher zum Ruhen gebracht wurden, hindert unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht den Erlass einer Nutzungsuntersagung.