Eine verzögerte Geltendmachung von Einwänden gegen ein Vorhaben ist nicht treuwidrig und führt nicht zur Verwirkung eines (Klage-)Rechts, wenn der Vorhabenträger zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Vorhaben Kenntnis erlangt, die ihm erteilte Genehmigung bereits vollumfänglich ausgenutzt hat. Zwar kann der Vorhabenträger sein Vertrauen auf ein (weiteres) Untätigbleiben des nunmehr in Kenntnis gesetzten Berechtigten im nachfolgenden Zeitraum dadurch betätigen, dass er weitere anlagenbezogene Dispositionen trifft. Eine Vertrauensbetätigung in Form eines bloßen Betreibens der bereits errichteten Anlage führt aber nicht dazu, dass ein Abwehrrecht oder ein Klagerecht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten verwirkt wird.
Ein Recht auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren besteht nur dann, wenn eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt (hier für eine Gemeinde mit Blick auf die Plangenehmigung einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde verneint).
Bei der Klage einer Gemeinde gegen die Plangenehmigung einer Deponie auf dem Gebiet der Nachbargemeinde sind grundsätzlich die auf ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Belange wie ihre Planungshoheit, der Schutz gemeindlicher Einrichtungen sowie die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben, etwa in der Funktion als Wasserversorgerin oder Trägerin der Straßenbaulast, berücksichtigungsfähig (hier jeweils verneint).