Bei der Überlassung von im Teileigentum von Gesellschaftern stehenden Eigentumswohnungen an eine hierfür gegründete Mietpool-GbR handelt es sich jeweils um einen Gesellschafterbeitrag und nicht um einen Leistungsaustausch i.S.v. § 1 UStG, wenn der dem einzelnen Gesellschafter zustehende "Gewinn" sich nicht nach der konkreten Belegung seiner jeweiligen Wohnung, sondern nach dem Flächenanteil dieser Wohnung zu allen Wohnungen bemisst, wodurch ein individuelles Mietausfallrisiko unter den Gesellschaftern ausgeglichen wird.