Da der Landesgesetzgeber bei nach § 63 LBO 2004 genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004) die Berechtigung der Bauherrinnen und Bauherren zur Ausführung ("Baufreigabe") eines von den Festsetzungen des Plans abweichenden und damit befreiungsbedürftigen Vorhabens (§ 31 Abs. 2 BauGB) an die - gegebenenfalls fingierte - Erteilung des Dispenses geknüpft hat (§§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO 2004) und eine weitere materielle Zulassungsentscheidung der Baugenehmigungsbehörde für diese Bauvorhaben nicht mehr ergeht, deckt sich das Interesse eines sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbarn im Falle der Anfechtung einer solchen Befreiung ungeachtet des auf den Inhalt der konkreten Befreiung beschränkten materiellen Überprüfungsumfangs in einem solchen Rechtsbehelfsverfahren mit demjenigen an der Verhinderung des Vorhabens als solchem.
Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ist regelmäßig ein Wertansatz in Höhe von 7.500,- EUR gerechtfertigt.
Die Wertfestsetzungen einerseits in Widerspruchsverfahren am Maßstab des Nutzens der Amtshandlung (§ 9a Abs. 1 SGebG) und andererseits in gerichtlichen Verfahren (§ 52 Abs. 1 GKG) lassen sich nicht immer nach den gleichen Kriterien vornehmen und müssen daher auch nicht zu selben Ergebnis führen. Festsetzungen von Rechtsausschüssen können keine Bindungswirkungen für die Verwaltungsgerichte in einem anschließenden Verwaltungsrechtsstreit entfalten.