Die Annahme des Dienstherrn, ein Referatsleiter und ein stellvertretender Referatsleiter übten gleichermaßen eine herausgehobene Leitungsfunktion aus, bewegt sich noch innerhalb der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative, die im Zusammenhang mit der Beförderungsauswahl nach Ermessenskriterien nur darauf zu überprüfen ist, ob ihr sachwidrige oder gar willkürliche Ergwägungen zugrunde liegen.