Im Rahmen einer fristgerechten Geltendmachung von Gründen für eine Beschwerde ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung "auseinander setzt" (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um so dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Beschwerdevorbringens überhaupt erst zu ermöglichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ein lediglich pauschaler Hinweis auf eine in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Rechtsvorschrift als Anspruchsgrundlage genügt dem nicht.
Ein ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat.
Zu den Anforderungen an die ärztlich begleitete Abschiebung eines psychisch erkrankten Ausländers unter dem Aspekt eines ausländerbehördlich beachtlichen (inlandsbezogenen) Vollstreckungshindernisses mit Blick auf die staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG.