- 30.10.2024
- juris PraxisReport Arbeitsrecht
Beeinträchtigung des allgemeinen Rechts auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt durch Ausübung des Organisationsermessens
Menschen, die bei einem bestimmten öffentlichen Arbeitgeber bereits in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, müssen bei einer erneuten Bewerbung für ein späteres sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber mit der Ablehnung einer solchen Bewerbung schon deshalb rechnen, weil § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine weitere sachgrundlose Beschäftigung ausschließt. Das BAG hatte sich im Revisionsverfahren zum Urteil des LArbG Hannover vom 18.12.2023 (4 Sa 913/22) mit der Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise zu befassen und sie bejaht.