• 01.07.2026
  • juris PraxisReport IT-Recht

Wettbewerbsrechtliche Zurechnung der Falschangaben eines KI-Chatbots als eigene geschäftliche Handlung des Betreibers

Der Einsatz von KI-Chatbots in der unmittelbaren Kundenkommunikation wirft die praktisch bedeutsame Frage auf, wem die mitunter „halluzinierten“ Aussagen eines solchen Systems lauterkeitsrechtlich zuzurechnen sind. Anders als bei klassischer, von Menschenhand verantworteter Werbung beruht die einzelne Chatbot-Antwort nicht auf einer konkreten menschlichen Willensentschließung, sondern wird auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten autonom und von außen nicht nachvollziehbar erzeugt. Daran knüpft die zentrale Streitfrage an, ob sich der Betreiber die fehlerhaften Ausgaben seines Chatbots als eigene geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) entgegenhalten lassen muss, oder ob die autonome Funktionsweise eine solche Zurechnung ausschließt. Das OLG Hamm hatte diese Frage – soweit ersichtlich – erstmals obergerichtlich für einen Chatbot zu beantworten, der unzutreffende Facharztbezeichnungen ausgegeben hatte.
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPR-ITR 12/2026 Anm. 2
Autoren:
  • Victor Monsees