Zum Stornoabzug in der LebensversicherungLeitsatz Zu den Anforderungen an die „Bezifferung“ eines (hier: sogenannten kapitalmarktabhängigen) Stornoabzugs gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG. - A.
Problemstellung Das Urteil des BGH beschäftigt sich mit der Frage der Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Bemessung eines kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG betreffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Versicherer bei Lebens- und Rentenversicherungen den Stornoabzug zwingend als konkreten, bei Vertragsschluss festen Eurobetrag vereinbaren müssen, oder ob es ausreicht, ein transparentes und nachvollziehbares Berechnungsverfahren zu vereinbaren, das die Höhe des Abzugs an objektive, von außen bestimmte Größen – etwa Kapitalmarktdaten – knüpft. Diese Fragestellung gewinnt in Niedrigzinsphasen und bei Einmalbeitragsversicherungen besondere praktische Bedeutung, da traditionelle Pauschalabzüge in diesen Konstellationen oft nicht mehr angemessen erscheinen und Versicherer nach flexibleren Lösungen suchen, um das Versichertenkollektiv vor Nachteilen durch vorzeitige Vertragsbeendigungen zu schützen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rentenversicherers, die einen sogenannten kapitalmarktabhängigen Stornoabzug vorsah. Die Klausel regelte, dass bei Kündigung ein Abzug vom Rückkaufswert vorgenommen wird, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird und dessen Höhe von der Entwicklung des Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes mit zehnjähriger Laufzeit abhängt. Konkret sah die Klausel vor, dass die Differenz zwischen dem aktuellen Zinsswapsatz und dessen Zehnjahresdurchschnitt maßgeblich ist. Je nach Größe dieser Differenz wurden vier Kapitalmarktsituationen definiert, die zu Abzügen von 0%, 5%, 10% oder maximal 15% führten. Der BGH hob das Urteil des OLG Koblenz auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, entschied aber bereits, dass die Klausel den Anforderungen an die „Bezifferung“ nach § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genügt. Die Vorschrift verlange nicht zwingend die Vereinbarung eines konkreten, nominal in Euro ausgewiesenen Betrags bei Vertragsschluss. Vielmehr reiche es aus, ein transparentes und nachvollziehbares Berechnungsverfahren zu vereinbaren. Hierbei müssen jedoch strenge Anforderungen erfüllt sein: Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Abzugshöhe müssen ausgeschlossen sein; der Versicherungsnehmer muss die potenzielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen können; die Berechnung muss für den Versicherungsnehmer eigenständig nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Da die Klausel den gesteigerten Transparenzanforderungen des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genügt, liege auch kein Verstoß gegen das allgemeine Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Die Frage, ob die Klausel auch das Angemessenheitsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG erfüllt, konnte der Senat mangels Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht abschließend beurteilen. Die Sache wurde insoweit zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Der BGH stützt seine Entscheidung auf eine systematische Auslegung des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Normzweck und Gesetzgebungsgeschichte. Er betont das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen an die Bezifferung einerseits und der Angemessenheit andererseits. Die Vorgängerregelung in § 176 Abs. 4 VVG a.F. verlangte lediglich, dass der Stornoabzug vereinbart und angemessen ist. Mit der Reform 2008 führte der Gesetzgeber das zusätzliche Erfordernis der „Bezifferung“ ein, um die Produkttransparenz in der Lebensversicherung zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte insbesondere Situationen vermeiden, in denen die Höhe eines dem Grunde nach vereinbarten Stornoabzugs in das Ermessen des Versicherers gestellt war oder für dessen Berechnung auf versicherungsmathematische Grundsätze verwiesen wurde, die der Versicherungsnehmer nicht kennt und nicht selbst nachvollziehen kann.
- C.
Kontext der Entscheidung Der BGH hat in seiner Entscheidung zu zwei Fragen Stellung bezogen, die in der Literatur diskutiert werden: Ist der Stornoabzug „beziffert“ i.S.v. § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG, wenn dieser variabel mit einem Berechnungsverfahren ermittelt wird? Und ist der Ausgleich „angemessen“ i.S.v. § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG, wenn ein „kapitalmarktinduzierter“ Abzug erfolgt? Zur Frage der Bezifferung wird teilweise vertreten, § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG verlange stets die Vereinbarung eines konkreten, nominal in Euro ausgewiesenen Betrags (Schnepp/Kipar in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, § 10 Rn. 309; ähnlich Mönnich in: Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, 3. Aufl. 2024, § 169 Rn. 118; Franz, DStR 2008, 303, 308; Gatschke, VuR 2007, 447, 450). Für diese Auffassung spricht – was auch der BGH einräumt – der Wortlaut des Begriffs „beziffert“, der im allgemeinen Sprachgebrauch die Angabe einer konkreten Zahl oder eines Betrags bezeichnet (BGH, Urt. v. 18.03.2026 - IV ZR 184/24 Rn. 24). Die überwiegende Ansicht nimmt dagegen an, die Regelung lasse es auch zu, ein einfaches bzw. leicht verständliches Berechnungsverfahren zur variablen Ermittlung des Stornoabzugs zu vereinbaren (Binz in: BeckOK VVG, 31. Edition, Stand: 24.04.2026, § 169 Rn. 49; Brambach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 5. Aufl. 2025, § 169 Rn. 68; Brömmelmeyer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2025, § 51 Rn. 179; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 169 Rn. 58; Baroch Castellvi in: Präve, Lebensversicherung, 1. Aufl. 2016, § 12 ARB Rn. 84; Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1342 f.; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132; vgl. auch KG, Beschl. v. 03.03.2015 - 6 U 89/14 - VersR 2015, 1409, 1411). Zur Begründung wird angeführt, dass eine strenge Wortlautinterpretation den Versicherer bei Produkten mit variablem Deckungskapital – insbesondere fondsgebundenen Versicherungen – faktisch zwingen würde, entweder unangemessene Pauschalbeträge zu vereinbaren oder auf den Stornoabzug gänzlich zu verzichten (vgl. Baroch Castellvi in: Präve, Lebensversicherung, § 12 ARB Rn. 84). Zudem würde ein Bedingungswerk, das für alle denkbaren Kapitalmarktsituationen konkrete Beträge ausweist, durch eine Vielzahl von Einzelfallregelungen an Transparenz einbüßen – also gerade entgegen dem Regelungsanliegen des Gesetzgebers wirken (vgl. Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 135). Der BGH hat sich der überwiegenden Meinung angeschlossen und klargestellt, dass § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG dem Versicherer nicht abverlangt, Abzüge vom Rückkaufswert bereits bei Vertragsschluss stets als konkreten, in einer Zahl ausgedrückten Betrag zu vereinbaren; er kann auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens zurückgreifen. Voraussetzung ist, dass das Verfahren erhöhten Transparenzanforderungen genügt. Dabei argumentiert der BGH maßgeblich mit dem in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG angelegten Spannungsverhältnis zwischen den Merkmalen „beziffert“ und „angemessen“: Ein fest vereinbarter Pauschalbetrag kann im Einzelfall zur Unangemessenheit führen, während eine am Einzelfall orientierte, angemessene Lösung auf Kosten der Verständlichkeit und damit der Bezifferung gehen kann. Auch die Zulässigkeit kapitalmarktinduzierter Stornoabzüge wird in der Literatur bislang nicht einheitlich beurteilt. Eine Reihe von Autoren spricht sich für deren grundsätzliche Zulässigkeit aus (Brambach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, § 169 Rn. 76; Mönnich in: Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, § 169 Rn. 119; Ortmann in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG, 4. Aufl. 2021, § 169 Rn. 99; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, § 169 Rn. 60; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1131 f.; Baroch Castellvi, VersR 2016, 1341, 1343 ff.; bejahend für Einmalbeitragsversicherungen Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl. 2023, § 169 Rn. 63). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ein steigender Kapitalmarktzins führe zu einem Wertverlust bei langlaufenden Kapitalanlagen, die der Versicherer zur Erfüllung seiner Garantiezinsverpflichtungen hält (vgl. BaFin, Rundschreiben 8/2010 (VA) v. 07.09.2010, unter B). Mittelabflüsse durch Vertragsbeendigungen im steigenden Zinsumfeld könnten den Versicherer zum Verkauf dieser Anlagen und zur Realisierung stiller Lasten zwingen (vgl. Baroch Castellvi, VersR 2016, 1341, 1344; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1129). Daneben dienen kapitalmarktinduzierte Abzüge der Verhinderung von Mitnahmeeffekten zulasten des Versichertenkollektivs sowie der präventiven Sicherung der Finanzstabilität des Versicherers – Zwecke, die bereits der Vorgängerregelung des § 176 VVG a.F. unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung von Antiselektion zugrunde lagen (vgl. Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1127, 1130 f.). Zweifelnd äußert sich demgegenüber insbesondere Brömmelmeyer (Brömmelmeyer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 51 Rn. 185 ff.; Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 137; zweifelnd auch Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 169 Rn. 125, 128), der gegen die Zulässigkeit eines kapitalmarktinduzierten Abzugs das in § 168 Abs. 1, Abs. 2 VVG garantierte Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers einwendet (Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 136). Ein solcher Abzug dürfe keine derart prohibitive Wirkung entfalten, dass er faktisch als Vertragsstrafe wirkt und das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aushöhlt (vgl. Binz in: BeckOK/VVG, § 169 Rn. 43; Brömmelmeyer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 51 Rn. 180; Ortmann in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG, § 169 Rn. 101; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, § 169 Rn. 60; Winter in: Bruck/Möller, VVG, § 169 Rn. 134; zurückhaltender Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 672). Der BGH hat sich der ersten Ansicht angeschlossen und entschieden, dass ein kapitalmarktinduzierter Abzug grundsätzlich dem Angemessenheitsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG entsprechen und sachlich gerechtfertigt sein kann. Das in § 168 VVG garantierte Kündigungsrecht steht dem nicht entgegen; es dient insbesondere nicht dazu, dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versichertenkollektivs eine risikolose Zinsarbitrage zu ermöglichen (vgl. Brambach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, § 169 Rn. 76; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1130). Die Frage der konkreten Angemessenheit des streitgegenständlichen Abzugs hat der BGH mangels Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Zurückverweisung offengelassen; sie ist im Einzelfall weiterhin zu prüfen. Das Urteil des BGH ist im Ergebnis zu begrüßen, da es den Spannungsbogen zwischen Transparenzgebot und Produktgestaltungsfreiheit sinnvoll ausbalanciert. Die Entscheidung berücksichtigt die Realitäten moderner Kapitalanlagen und die Notwendigkeit, das Versichertenkollektiv vor Nachteilen durch vorzeitige Vertragsbeendigungen in steigenden Zinsumgebungen zu schützen. Die vom BGH entwickelten Anforderungen an eine zulässige Bezifferung sind streng, aber praktikabel. Insbesondere die Betonung, dass Ermessensspielräume des Versicherers ausgeschlossen sein müssen und die Nachprüfbarkeit für den Versicherungsnehmer gewährleistet sein muss, schafft einen angemessenen Schutz für Verbraucher. Besonders hervorzuheben ist, dass der BGH die Nachprüfbarkeit nicht übermäßig streng auslegt. Er akzeptiert, dass der Versicherungsnehmer hierfür unter Umständen ein nicht unerhebliches Maß an Zeit und Konzentration aufwenden muss, solange die Nachprüfung grundsätzlich ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse möglich ist. In Zeiten von KI-Tools dürfte dies auch keine erhebliche Hürde mehr darstellen. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass die Entscheidung die Frage der Angemessenheit kapitalmarktabhängiger Stornoabzüge offenlässt. Hier wird es auch weiterhin noch Spielraum der Gerichte ohne klare Kriterien geben. Dies bleibt abzuwarten, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr, dass der Stornoabzug eine prohibitive Wirkung entfaltet und das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers faktisch aushöhlt. Insgesamt stellt das Urteil eine ausgewogene Lösung dar, die sowohl die Interessen der Versicherer an flexiblen Produktgestaltungen als auch die Transparenzinteressen der Versicherungsnehmer berücksichtigt. Die klaren Anforderungen an die Gestaltung kapitalmarktabhängiger Stornoabzüge dienen der Rechtssicherheit und ermöglichen es den Versicherern, ihre Produkte entsprechend auszurichten.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Versicherer, die kapitalmarktabhängige Stornoabzüge verwenden möchten oder bereits verwenden. Es verdeutlicht die Anforderungen an eine zulässige Gestaltung solcher Klauseln. Versicherer können flexiblere, kapitalmarktabhängige Stornoabzüge vereinbaren. Die Klauselgestaltung muss aber besonders sorgfältig erfolgen. Die Transparenzanforderungen sind streng und gehen über das allgemeine Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus. Erforderliche Elemente sind: • Ausschluss von Ermessensspielräumen des Versicherers • Bezug auf objektive, von amtlicher Stelle veröffentlichte Werte • klar beschriebenes Berechnungsverfahren • Erkennbarkeit der potenziellen wirtschaftlichen Tragweite für den Versicherungsnehmer • Nachprüfbarkeit ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse. Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung eine höhere Produkttransparenz durch klar definierte Berechnungsverfahren, die Möglichkeit zur eigenständigen Nachprüfung der Abzugshöhe sowie kein einseitiges Bestimmungsrecht des Versicherers. Die Höhe des Stornoabzugs bleibt bei Vertragsschluss jedoch ungewiss und ist abhängig von der zukünftigen Kapitalmarktentwicklung. Dies dürfte aber aufgrund der regelmäßig höheren Renditeerwartungen dieser Produkte angemessen und notwendig sein. Das Urteil zeigt, dass § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG eigenständige Anforderungen an das Transparenzgebot stellt, die über das allgemeine AGB-Recht hinausgehen. Eine noch nicht entschiedene Stellschraube bleibt aber die Frage der Angemessenheit kapitalmarktabhängiger Stornoabzüge. Diese muss weiterhin im Einzelfall geprüft werden.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Der Senat bekräftigte, dass die Verpflichtung eines Versicherers, die betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit einer Klausel in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu informieren, auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden kann, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG darstellt. Allerdings setzt ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch voraus, dass tatsächlich ein Verstoß gegen § 307 BGB festgestellt wurde. Da dies im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt werden konnte, kommt derzeit kein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Der BGH entschied, dass ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB als vorbereitender Hilfsanspruch zu einem Folgenbeseitigungsanspruch grundsätzlich in Betracht kommt. Die Annahme des Oberlandesgerichts, ein solcher Anspruch komme schon grundsätzlich nicht in Betracht, war rechtsfehlerhaft.
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