juris PraxisReporte

Anmerkung zu:OLG Schleswig 7. Zivilsenat, Beschluss vom 16.03.2026 - 7 U 91/25
Autor:Herbert Lang, RA
Erscheinungsdatum:17.06.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 170 StPO, § 522 ZPO, § 823 BGB, § 7 StVG, § 426 BGB, § 1626 BGB, § 3 StVO, § 1664 BGB, Art 34 GG, § 832 BGB, § 116 SGB 10
Fundstelle:jurisPR-VerkR 12/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Lang, jurisPR-VerkR 12/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Haftung des Aufsichtspflichtigen



Leitsätze

1. Nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2a StVO muss eine Gefährdung der besonders geschützten Personen ausgeschlossen sein. Die Fahrt eines Kleintransporters in einer Fußgängerzone genügt trotz Schrittgeschwindigkeit diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe ist und deshalb mit der Anwesenheit weiterer Kinder auf der Fahrbahn gerechnet werden muss. In solchen Fällen ist das Fahrzeug ggf. anzuhalten und zu kontrollieren, ob der Weg wirklich frei und eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist.
2. Die Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenzen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richten, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. Je gefahrträchtiger die objektiven Umstände, desto größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können.
3. Kleinkinder (1 1/4 Jahre alt) bedürfen ständiger Aufsicht und der Möglichkeit einer jederzeitigen körperlichen Einwirkung, weil sie aufgrund ihrer altersbedingten Entwicklung Gefahren ihrer Umgebung nicht erkennen und beherrschen können.
4. Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Das gilt nicht, wenn der Geschädigte wegen einer bevorstehenden Auswanderung nach Amerika nur für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) in den Haushalt aufgenommen wurde. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern wird bestimmt durch Alter, Charakter und zurückliegende Auffälligkeiten des jeweiligen Kindes.
2. Kleinkinder von bis zu 4 Jahren sind so eng zu überwachen, dass jederzeit ein physischer Zugriff auf sie möglich ist.
3. Kraftfahrer müssen ihr Fahrzeug in der Fußgängerzone bei einem erkannten gefährdeten Kleinkind anhalten.
4. Die Privilegierung gemäß § 116 Abs. 6 SGB X setzt eine auf Dauer ausgerichtete häusliche Gemeinschaft voraus.



A.
Problemstellung
Im Zusammenhang mit Unfällen „unserer Kleinen“ geht es oft darum, inwieweit Eltern oder sonstige Aufsichtspersonen für die von den Kindern verursachte Schäden wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus § 832 BGB haften. Um diese Thematik geht es auch in dieser Entscheidung des OLG Schleswig, allerdings in der Spezialfacette, dass der Kraft-Haftpflichtversicherer die Ansprüche des verletzten Kindes reguliert hat und nun Regress bei dessen aufsichtsführendem Großvater nimmt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17.08.2022, bei dem der 1 Jahr und 3 Monate alte Enkel des Beklagten von einem Kleintransporter schwer verletzt wurde. Dessen Haftpflichtversicherer macht die von ihm an das Kind und Sozialversicherungsträger regulierten Beträge von insgesamt 40.537,76 Euro und einen „Feststeller“ für zukünftige Schäden geltend.
Am Unfalltag befuhr der Fahrer des Kleintransporters mit Schrittgeschwindigkeit die zu der Uhrzeit für Liefer- und Ladeverkehr freigegebene Fußgängerzone. Der Beklagte saß mit seinen beiden Enkeln in der dort befindlichen Eisdiele. Während sich das ältere Kind auf einem wenige Meter entfernten Spielplatz befand, entfernte sich der jüngere Enkel unbemerkt aus der Eisdiele und wurde von dem Fahrzeug überrollt. Das Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Versicherer trägt vor, der Fahrer des Kleinlasters habe das plötzlich auftauchende Kind nicht sehen können. Den beklagten Großvater träfe die alleinige Haftung, da er das Kind aus den Augen verloren habe. Dieser meint, er habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, eine solche träte ohnehin hinter dem schweren Verschulden des LKW-Fahrers zurück.
Im Vorfeld hatten die Eltern des Kindes ihre Wohnung vor fünf Monaten aufgegeben und wohnten bis zu der geplanten Auswanderung nach Amerika bei dem Beklagten.
Das LG Itzehoe gab der Klage mit Urteil vom 24.10.2025 (6 O 243/24, nicht veröffentlicht) zu 45% statt.
Das OLG Schleswig hat die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der LKW-Fahrer und der Großvater des verletzten Kindes haften für das Unfallereignis als Gesamtschuldner. Ersterer habe über die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinaus gegen § 3 Abs. 2a StVO verstoßen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Junge für ihn aus 2,2 Metern zu sehen, in der Fußgängerzone in der Nähe einer Eisdiele und Spielplatzes war ohnehin mit Kindern zu rechnen. In der Situation war es nicht ausreichend, mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, der Fahrer hätte zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindes anhalten müssen. Die Kollision war für ihn bei gebotener Sorgfalt vermeidbar.
Andererseits habe der Beklagte seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem erst 1 Jahr und 3 Monate alten Enkel verletzt. Ihr Umfang werde geprägt durch das Alter, den Charakter und die Eigenart des jeweiligen Kindes, wobei es darauf ankomme, was verständige Eltern tun müssten (BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 210/18 - VersR 2021, 452; BGH, Urt. v. 27.02.1996 - VI ZR 86/95 - VersR 1996, 586). Die Anforderungen daran steigen mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation (OLG Köln, Urt. v. 05.03.2024 - I-9 U 66/23). Aufgrund des sehr niedrigen Alters des Kindes und des für den Lieferverkehr freigegebenen Unfallortes hätte der Großvater es so eng beaufsichtigen müssen, dass er es jederzeit „im Griff“ habe, da Kinder dieses Alters Gefahren in der Umgebung noch nicht erkennen und beherrschen können (OLG Köln, Urt. v. 05.03.2024 - I-9 U 66/23).
Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten hafte der LKW-Fahrer zu 55% und der Großvater zu 45%. Das Verschulden des Fahrers wiege dabei nicht so schwer, dass der Verstoß des Beklagten dahinter zurücktrete.
Zugunsten des Beklagten ergebe sich nichts anderes aus dem Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X. Hierfür ist seit dem 01.01.2021 eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem ausreichend. Hierdurch werden grundsätzlich auch Nichtfamilienmitglieder wie eheähnliche Lebensgemeinschaften einbezogen (vgl. Peters-Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 116 SGB X Rn. 74). Hier habe zwischen dem Großvater und dem Kind aber keine dauerhafte häusliche Gemeinschaft bestanden, da dessen Familie nur vorübergehend bis zur feststehenden Auswanderung nach Amerika für fünf Monate bei dem Beklagten gewohnt habe.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis, wobei die angenommene Haftungsquote von 55% – 45% relativ selten ist. Ihre Praxisrelevanz ergibt sich daraus, dass es zu dem Regress von Kraft-Haftpflichtversicherern bei einem Aufsichtspflichtigen nur wenige gerichtliche Aussagen gibt. Ursächlich dafür ist, dass ein solcher oft schwer realisierbar ist und nach Kinderunfällen ein erhebliches mediales Eskalationspotenzial besteht.
Vorliegend hat der Versicherer die Ansprüche des Kindes gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG aus der Gesamtschuld mit dessen Großvater vollumfänglich reguliert. Hier macht er nun von diesem im Innenverhältnis die Erstattung seiner Aufwendungen gemäß § 426 Abs. 2 BGB geltend, wofür es auf den Grad der Haftung der Gesamtschuldner für den Unfall ankommt.
Der beklagte Großvater hat seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem Enkel verletzt, so dass ein Ersatzanspruch aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn zu bejahen ist. Sein Umfang richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des jeweiligen Kindes, wobei darauf abzustellen ist, was verständige Eltern in der konkreten Situation tun müssen (BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 210/18 - VersR 2021, 452; BGH, Urt. v. 13.12.2012 - III ZR 226/12 - BGHZ 196, 35; BGH, Urt. v. 24.03.2009 - VI ZR 51/08 - VersR 2009, 788). Die Anforderungen erhöhen sich mit der Gefährlichkeit der Situation, sind also z.B. beim Spielen am Straßenrand höher als auf einem umzäunten Grundstück. Eine verstärkte Beaufsichtigung ist ebenfalls geboten, wenn das Kind bereits in der Vergangenheit eine Neigung zu Streichen hatte. Insbesondere im Straßenverkehr ist das unberechenbare Verhalten von Kindern zu berücksichtigen, ebenso die Tendenz, sich von äußeren Umständen leicht ablenken zu lassen. Andererseits haben die Eltern nach § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe, ihre Kinder zu verantwortungsbewussten Menschen zu erziehen, wofür die altersgemäße Gewährung von Freiraum zur Entfaltung der Persönlichkeit gehört, selbst wenn dabei Dritte geschädigt werden (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 - VersR 2013, 865; BGH, Urt. v. 27.11.1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2022 - 4 U 50/21 - ZfSch 2023, 253).
Auf dieser Basis ergeben sich nach der Reife des Kindes und der Gefährlichkeit der Situation abgestufte Anforderungen an die Aufsicht von Kindern. Beispielhaft nennen möchte ich dazu die beiden Urteile des BGH vom 24.03.2009 (BGH, Urt. v. 24.03.2009 - VI ZR 51/08 - VersR 2009, 788 und BGH, Urt. v. 24.03.2009 - VI ZR 199/08 - VersR 2009, 790), in denen er betont, dass Kleinkinder so eng beaufsichtigt werden müssen, dass ein physischer Zugriff jederzeit gewährleistet ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 210/18 - VersR 2021, 452; OLG Köln, Urt. v. 05.03.2024 - I-9 U 66/23; OLG Hamm, Urt. v. 21.11.2023 - 26 U 79/23 - DAR 2025, 24). Ab einem Alter von ca. 4 Jahren dürfen sie eine gewisse Zeit unbeaufsichtigt spielen, sofern eine Kontrolle im Abstand von 15 bis 30 Minuten erfolgt (OLG Hamm, Beschl. v. 27.12.2024 - 7 U 132/23 - RuS 2025, 513). Diese werden ab ca. 7 Jahren entbehrlich, dann ist die grobe Kenntnis von ihrem Aufenthalt und Tun ausreichend (OLG Schleswig, Beschl. v. 25.03.2019 - 7 U 180/18).
Unter Zugrundelegung dieser „Leitplanken“ des BGH hat das OLG Schleswig vorliegend zutreffend eine Aufsichtspflichtverletzung des Großvaters bejaht. Er hätte den erst 1 Jahr und 3 Monate alten Enkel in der Situation so intensiv beaufsichtigen müssen, dass dessen unbemerktes Entfernen nicht möglich gewesen wäre. Das hat er nicht getan, da er auf seinen auf dem nahen Spielplatz befindlichen anderen Enkel achtete, wodurch er das verletzte Kind aus den Augen verlor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich der Unfall in einer Fußgängerzone ereignet hat, da sie zu der Uhrzeit für den Lieferverkehr freigegeben war, weswegen mit Fahrzeugen zu rechnen war. Zu Recht hat das OLG Schleswig auf der anderen Seite ein Verschulden des LKW-Fahrers bejaht, der trotz des für ihn erkennbaren Kindes nicht angehalten hat, was einen Verstoß gegen die Kardinalnorm des § 3 Abs. 2a StVO bedeutet (BGH, Urt. v. 05.05.1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890; OLG Celle, Urt. v. 19.05.2021 - 14 U 129/20 - NJW 2021, 2124; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.06.1999 - 25 U 129/98 - DAR 1999, 543). Die Verursachungsbeiträge der beiden Gesamtschuldner sind prinzipiell gleichwertig, aufseiten des LKWs wirkt sich bei der Quotenbildung dessen Betriebsgefahr leicht erhöhend aus.
Aus der umfangreichen, weitgehend auf einer Linie liegenden Rechtsprechung zu § 832 BGB hier einige Beispiele (Übersicht z.B. bei Bernau, FamRZ 2026, 341):
- Das OLG Köln hat mit Urteil vom 05.03.2024 (I-9 U 66/23) die Aufsichtspflichtverletzung des Vaters eines ca. 3,5 Jahre alten Jungen bejaht, der mit dem Laufrad über den Gehweg auf die Straße fuhr, wo er von einem ordnungsgemäß fahrenden PKW erfasst wurde. Der Vater hatte das Kind „gerade nicht im Blick“, da er auf weitere am Swimmingpool befindliche gleichaltrige Kinder aufpasste. Der Senat hat eine Haftung des Vaters von 75% ausgeurteilt, die Betriebsgefahr des PKWs dabei nicht zurücktreten lassen.
- Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 27.12.2024 (I-7 U 132/23 - RuS 2025, 513) der Klage eines sechsjährigen Kindes gegen seine Mutter gemäß § 1664 BGB stattgegeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 210/18 - VersR 2021, 452). Diese hatte ihre Aufsichtspflicht verletzt, sie hätte verhindern müssen, dass der Junge nach dem Aussteigen aus ihrem PKW auf die Straße rennt, wo er von einem mit maximal 20 km/h fahrenden PKW verletzt wurde.
- Eine Aufsichtspflichtverletzung hat hingegen das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.02.2019 (4 S 172/18) verneint. Dabei prallte ein Achtjähriger an einer Kreuzung mit dem Fahrrad auf den stehenden PKW des Klägers. Das Landgericht unterstrich, dass der von den Eltern zuvor belehrte und schon längere Zeit ohne Zwischenfälle Rad fahrende Junge in dem Alter unbeaufsichtigt durch Eltern fahren durfte.
- Problematisch ist aus meiner Sicht hingegen das ältere Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.07.2006 (4 U 239/05-132 - DAR 2007, 649). Es hat eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter verneint, die ihr zweijähriges Kind auf dem Gehweg einer befahrenen Straße nicht an der Hand hielt. Dieses rannte plötzlich auf die Straße, wo es von einem ordnungsgemäß fahrenden PKW erfasst wurde. Auch mit Sicht auf die vorliegende Entscheidung ist die Aussage wenig überzeugend, das An-der-Hand-Halten sei für Kinder des Alters im Zuge seiner erforderlichen Entwicklung unzumutbar.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis ist wichtig, dass eine Aufsichtspflicht gegenüber Kindern gemäß § 832 BGB bzw. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht nur für Eltern, sondern auch andere Personen bestehen kann, so z.B. für Kindergärtner und Lehrer (z.B. BGH, Urt. v. 23.07.2020 - III ZR 66/19 - VersR 2020, 1315; BGH, Urt. v. 13.12.2012 - III ZR 226/12 - VersR 2013, 498). Aufsichtsbedürftig sind nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB neben Kindern zudem Erwachsene mit erheblichen geistigen oder körperlichen Defiziten, wie z.B. schwer Kranke oder Blinde. Speziell bei Kindern ist vor allem darauf zu achten, dass ihnen mit zunehmender Reife ein immer größerer Freiraum zum „Entdecken von Neuland“ zu geben ist. Der Aufsichtspflichtige muss dabei gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB konkret nachweisen, was er zur Erfüllung seiner Verpflichtung unternommen hat (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - III ZR 226/12 - BGHZ 196, 35; BGH, Urt. 01.07.1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210).


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Zutreffend hat das OLG Schleswig vorliegend die Anwendung des Angehörigenprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X zugunsten des Großvaters verneint (dazu z.B. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 14. Aufl. 2024 Rn. 635 ff.). Nach seiner Reform zum 01.01.2021 reicht das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem aus, nicht mehr erforderlich ist eine familiäre Beziehung zwischen ihnen. Damit sind nun vor allem auch verfestigte eheähnliche Beziehungen einbezogen, was der BGH zuvor bereits im Wege der Analogie vorweggenommen hatte (BGH, Urt. v. 17.10.2017 - VI ZR 423/16 - BGHZ 216, 149; BGH, Urt. v. 22.04.2009 - IV ZR 160/07 - BGHZ 180, 272). Hier war keine auf Dauer ausgerichtete „häusliche Gemeinschaft“ zwischen dem Kind und seinem Opa gegeben, da die Familie nur vorübergehend bis zu ihrer feststehenden Auswanderung nach Amerika bei ihm wohnte (BGH, Urt. v. 15.01.1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526; BGH, Urt. v. 12.11.1985 - VI ZR 223/8413.12.2012 - VersR 1986, 333). Die Privilegierung war ohnehin ausgeschlossen, da sie nach neuer Rechtslage gemäß § 116 Abs. 6 Satz 3 SGB X nicht mehr auf sich danach ereignende Kraft-Haftpflichtschäden, wie vorliegend, anwendbar ist (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 14. Aufl. 2024, Rn. 635).



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein.

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!