juris PraxisReporte

Autor:Dr. Thomas Lüttgau, RA und FA für Verwaltungsrecht
Erscheinungsdatum:12.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 201a BBauG, § 16 WoFG, Anlage 2 BBauG, § 13a BBauG, § 37 BBauG, § 246 BBauG, § 35 BBauG, § 38 UVPG, § 46 UVPG, BJNR102050990BJNE002439130, § 13b BBauG, § 30 BBauG, § 246e BBauG, § 31 BBauG, § 34 BBauG, § 36 BBauG, § 1 BBauG, § 11 BBauG, § 36a BBauG, § 1 BauNVO, § 9 BBauG
Fundstelle:jurisPR-UmwR 2/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ferdinand Kuchler, RA
Prof. Dr. Martin Spieler, RA
Zitiervorschlag:Lüttgau, jurisPR-UmwR 2/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Der „Wohnungsbauturbo“

I. Einleitung

Mit dem am 30.10.2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl. I Nr. 257 v. 29.10.2025) beabsichtigt der Gesetzgeber, mittels zentraler Änderungen am bisherigen Vorhabenzulassungssystem des Baugesetzbuchs die Baurechtschaffung für den Wohnungsbau zu beschleunigen, indem zugunsten des Wohnungsbaus bei Abweichungen vom geltenden Bauplanungsrecht weiter gehende Befreiungsmöglichkeiten geschaffen werden. Damit nähert sich der Gesetzgeber den Vorschlägen an, die in der 20. Legislaturperiode bereits kurz vor der Verabschiedung im Bundestag standen, wegen dessen Auflösung aber der Diskontinuität unterfielen. In Umsetzung der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (100-Tage-Programm) wurde nun zunächst der sog. „Wohnungsbauturbo“ in Kraft gesetzt sowie Vorschriften zur Erleichterung von Lärmschutzfestsetzungen erlassen und die Befristung für die Verordnungsermächtigung in § 201a BauGB für die Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt auf den 31.12.2031 verlängert. Weiter gehende Änderungen am BauGB, wie das ehrgeizige Ziel einer grundlegenden Novelle des Baugesetzbuchs, wie sie in der 20. Legislaturperiode auf den Weg gebracht wurde, sollen kurzfristig auf den Weg gebracht werden. In einem ersten Schritt werden dies insbesondere geänderte Verfahrensvorschriften, aber auch Änderungen in der BauNVO sein. Mit dem entsprechenden Referentenentwurf ist in Kürze zu rechnen. Auch dies wird allerdings voraussichtlich nur ein weiterer Zwischenschritt auf den Weg zu einer noch umfassenderen Novelle werden. Es bleibt zu wünschen und zu hoffen, dass der Gesetzgeber das bewährte System des Baugesetzbuchs, den grundsätzlichen Rahmen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu schaffen, im Blick behält und von dem System der immer häufiger werdenden, einzelfallbezogenen punktuellen Änderungen des Gesetzes zurück zu mehr generalisierenden Regelungen findet.

Im Fokus dieses Beitrags sollen die sich unmittelbar auf die Beschleunigung der Baurechtschaffung für den Wohnungsbau gerichteten Vorschriften stehen.

II. § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB

Innerhalb des geltenden Systems der Abweichungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen und der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB stehen die §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b BauGB. Sie ändern das bisherige Zulassungsregime im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und den Innenbereich grundlegend. Während die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltende Fassung des § 31 Abs. 3 BauGB nur in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt (§ 201a BauGB) und wie auch bei § 34 Abs. 3a BauGB nur im Einzelfall eine Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans oder vom Einfügenserfordernis ermöglichte, sind Abweichungen zugunsten des weit zu verstehenden Begriffs des Wohnungsbaus (vgl. § 16 WoFG) in der Neufassung auch außerhalb angespannter Wohnungsmärkte und nicht nur im Einzelfall, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen möglich. Die völlige Lösung von dem § 31 Abs. 2 BauGB immanenten Tatbestandsmerkmal, dass Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein muss, soll über das Zustimmungserfordernis der Gemeinde gemäß § 36a BauGB kompensiert werden. Mit der Erweiterung auf über den Einzelfall hinausgehende mehrere vergleichbare Fälle gibt der Gesetzgeber die Einschränkung auf einen „atypischen Sonderfall“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 2/23) auf, ohne damit offensichtlich eine völlige Öffnung des Anwendungsbereichs zu beabsichtigen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Abweichung vom Bebauungsplan in mehreren vergleichbaren Fällen dessen Geltungsanspruch relativieren könnte (BT-Drs. 21/781 (neu), S. 23) und regt daher an, dass die Gemeinde die Öffentlichkeit hierüber in geeigneter Weise informiert (dies war ausdrücklicher Regelungsvorschlag in der 20. Legislaturperiode). Mit der Erweiterung auf mehrere vergleichbare Fälle werden in früheren Gesetzesfassungen (vgl. z.B. das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 01.05.1993) enthaltene Begrifflichkeiten und die Diskussion nach der Baugesetzbuch-Novelle 1998 (BT-Drs. 13/6392) aufgegriffen und als „Gegenbegriff“ zum Einzelfall „Serienlagen“, also solche Konstellationen in den Blick genommen, in denen derselbe Befreiungsgrund plan- oder gebietsweit typischerweise für eine Mehrzahl von Grundstücken vorliegt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich also denselben Kriterien folgen. Dies impliziert auch, dass die Schwelle eines Planungserfordernisses kein entgegenstehender öffentlicher Belang ist. Ob dies im Einzelfall bei der Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans als Folge mehrerer Abweichungsfälle (vgl. hierzu instruktiv BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 2/23) und ein sich daraus ggf. ergebendes Steuerungsbedürfnis bei auftretenden städtebaulichen Spannungen anders zu beurteilen ist, wird sich in der praktischen Anwendung zeigen. Den Baugenehmigungsbehörden können in diesem Zusammenhang bei Anwendung der Abweichungsvorschriften zunehmend auch städteplanerische Einschätzungen obliegen.

Die Erteilung eine Befreiung oder die Zulassung im unbeplanten Innenbereich steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Grundsätzlich dürfte davon auszugehen sein, dass für die Ausübung des Ermessens wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans oder Abweichung vom Einfügensgebot vorliegen und die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 C 13/01). Die hervorgehobene Bedeutung der Belange des Wohnungsbaus schränkt die Ermessensausübung der Genehmigungsbehörde weiter ein, so dass im Vordergrund der Ermessensbetätigung die Würdigung nachbarlicher Interessen und öffentlicher Belange steht. Zu den zu würdigenden nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen gehören grundsätzlich die in § 1 Abs. 6 BauGB und § 1a BauGB genannten Abwägungsbelange, wobei nicht jede Betroffenheit einer Abweichungsentscheidung entgegensteht, sondern nur deren Unvereinbarkeit mit diesen Belangen. Zu den entgegenstehenden öffentlichen Belangen sollen z.B. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB oder etwa heranrückende Wohnbebauung an vorhandene Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und deren Entwicklungsbedarf gehören (BT-Drs. 21/781 (neu)). Daher dürfte es bei den nachbarlichen Interessen ebenfalls im Wesentlichen um Fragen des Rücksichtnahmegebots gehen, also insoweit vorrangig Immissionsbelange im Vordergrund stehen. Bei Abweichungen hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan oder faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB dürften die gleichen Maßstäbe wie zu § 31 Abs. 2 BauGB gelten und der Gewichtsgewährleistungsanspruch als entgegenstehendes nachbarliches Interesse relevant, jedenfalls aber gesteigert zu berücksichtigen sein.

Ausdrücklich genannter entgegenstehender öffentlicher Belang gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen. Mit dieser Einschränkung trägt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 28.09.2023 - 4 C 6/21) zum funktionalen Planbegriff in den Fällen einer Zielabweichung Rechnung, die eine ggf. SUP-pflichtige Planänderung ersetzt. Die Kriterien der Anlage 2 zum BauGB können für die Frage, ob derartige zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen durch das zuzulassende Vorhaben im Vergleich zur Planungsrechtslage eintreten können, als Hilfsmittel herangezogen werden. Unter Berücksichtigung der § 13a BauGB immanenten Regelungslage, dass die Bauleitplanung für eine Bebauung bis weniger als 20.000 m² Grundfläche ohne Umweltprüfung erfolgen kann, bietet sich dieser Maßstab als Orientierung jedenfalls in Fällen der Nachverdichtung an. Bei der hier vorzunehmenden überschlägigen Prüfung kommt es zudem nur auf „zusätzliche“ Auswirkungen an, also nur solche, die über die planungsrechtlich vorgegebene Lage hinausgehen könnten; etwaige defizitäre Umweltzustände müssen aus Anlass der Abweichungsentscheidung also nicht saniert werden. Außerdem sind bei der Frage, ob voraussichtlich mit zusätzlich erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, kompensatorische Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.10.2021 - 1 ME 110/21). Daher können bei der Frage, ob naturschutzfachliche oder artenschutzrechtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Belange berührt werden, Ausgleichsmaßnahmen und z.B. die architektonische Selbsthilfe berücksichtigt werden.

III. § 246e BauGB

Die – zunächst – bis zum 31.12.2030 befristete Sonderregelung des § 246e BauGB knüpft an bekannte Regelungsmuster, wie etwa in § 37 BauGB und die Sonderregelungen zur Flüchtlingsunterbringung in § 246 Abs. 14 BauGB an. In der Gesetzesfassung finden sich aufgrund der politischen Vorgaben anders als noch im Referentenentwurf nicht mehr die ursprünglich dreifachen Einschränkungen des Anwendungsbereichs, nämlich die Begrenzung auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt, die Mindestzahl von sechs neu zu errichtenden Wohnungen und die Beschränkung auf den „erforderlichen Umfang“. Diese ggf. verfassungsrechtlich kritische Weite der Anwendungsvoraussetzungen mag, soweit es um das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht geht, durch das zwingende und nicht zu ersetzende Zustimmungserfordernis gemäß § 36a BauGB kompensiert sein und wird sich im Übrigen im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen und öffentlicher Belange niederschlagen. Ein Anwendungsvorrang der „regulären“ Abweichungsvorschriften §§ 31 Abs. 2, 31 Abs. 3, 34 Abs. 3a und 3b BauGB lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, vielmehr ergibt sich aus dem Gesetzgebungsvorgang explizit, dass eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist (so aber offensichtlich Blechschmidt/Forschbach/Meurers/Wagner, UPR 2025, 464, 468).

Der Anwendungsbereich des § 246e BauGB bezieht sich auf Vorhaben des Wohnungsbaus wie in § 31 Abs. 3 BauGB und § 34 Abs. 3b BauGB. Vom Begriff der Erweiterung soll nicht die Vergrößerung einzelner Wohnungen umfasst sein so (BT-Drs. 21/781 (neu), S. 27), was aber nach Nr. 3 nicht ausgeschlossen erscheint, jedenfalls sind anders als bei Nr. 1. bei Nr. 2 und Nr. 3 auch gemischt genutzte Vorhaben erfasst. Wenn ein Wohnungsbauvorhaben nach § 246e Abs. 1 BauGB zugelassen wird, können auch sog. „mitgezogene Nutzungen“ zugelassen werden; hierzu gehören die den Bedürfnissen der Bewohner dienenden Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke und Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen. Dies ermöglicht in Abhängigkeit vom Umfang der primär zulässigen Wohnnutzung unter anderem Schulen, Büchereien, Kindergärten und Kindertagesstätten, Jugend- und Freizeiteinrichtungen, kleinere Lebensmittelgeschäfte, Cafés, Reinigungen und ähnliche vom Ladenbegriff umfasste Einrichtungen. In diesem Kontext kommen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und dem Gebot der Außenbereichsschonung erhebliche Bedeutung zu.

Abgewichen werden kann von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs, also des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, wie festgesetzter Bebauungspläne oder faktischer Baugebiete und von den Vorschriften des § 35 BauGB. Daraus ergibt sich, dass nicht dem Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung zuzuordnende Regelungswerke von dieser Abweichungsanalyse nicht erfasst sind; somit bleiben die Vorschriften des Bauordnungs-, Naturschutz-, Immissionsschutz-, und z.B. Wasserrechts oder Denkmalrechts unbeschränkt anwendbar. Entsprechendes gilt auch für Vorgaben des Raumordnungsrechts, soweit dessen Berücksichtigung oder Beachtung fachrechtlich angeordnet ist (wie z.B. bei § 35 Abs. 3 BauGB). Allerdings stellt sich bei Wohnungsbauvorhaben generell die Frage der Raumbedeutsamkeit. In Raumordnungsplänen, die Wohnungsdichtewerte als Ziele der Raumordnung formulieren, könnte dies allerdings der Fall sein.

Die Entscheidung über die Abweichung kann nur mit Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB (§ 246e Abs. 2 BauGB) und nur erfolgen, wenn sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Maßstabes der Ermessensentscheidung kann auf die Ausführungen unter II. verwiesen werden. Da die Abweichung gemäß § 246e BauGB von den Vorschriften dieses Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung ergeht, ist es folgerichtig, dass der Gebietserhaltungsanspruch kein entgegenstehendes nachbarliches Interesse ist. Insofern steht die Entscheidung außerhalb des planimmanenten Regelungssystems. Diese grundsätzliche Offenheit erfordert bei der Ermessensentscheidung eine intensivere Befassung mit den nachbarlichen Interessen.

Anders als bei § 31 Abs. 3 BauGB sind voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen keine Anwendungsschranken. Vielmehr ist in diesen Fällen eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach den §§ 38-46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), also mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Anordnung einer SUP ist als in Genehmigungsverfahren systemwidrig kritisiert worden (vgl. Kment/Maurer, NVwZ 2025, 1837). Dies ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen, allerdings hat sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des „funktionalen Planbegriffs“ (BVerwG, Urt. v. 28.09.2023 - 4 C 6/21) und in dem Bewusstsein einer gewissen Systemwidrigkeit zur Anordnung einer SUP entschieden, um in diesen Fällen dem Einwand einer unterlassenen Umweltprüfung wegen unterlassener Planung entgegenzuwirken. Insoweit ging ihm Rechtssicherheit im Lichte der Rechtsbehelfsmöglichkeiten des UmwRG vor Rechtssystematik. In den Fällen, in denen es sich um ein größeres Städtebauprojekt i.S.d. Nr. 18.7.und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG handelt, bleibt es ohnehin beim Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

In Abkehr vom dem Baugesetzbuch innewohnenden Planmäßigkeitsgrundsatz erweitert § 246e BauGB die Abweichungsmöglichkeiten auch auf Vorhaben im Außenbereich. Damit wird auf diese Weise das planungsrechtliche Instrument des für europarechtswidrig gehaltenen § 13b BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3/22) für den Zulassungsweg ohne Beschränkung auf eine Grundfläche von 10.000 m² wieder eingeführt. Gemäß § 246e Abs. 3 BauGB kommt dies in Betracht für Flächen, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Der Gesetzgeber hält einen Abstand von bis zu 100 m noch für eine organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs (BT-Drs. 21/781 (neu), S. 28). Der Hinweis auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB könnte darauf hindeuten, dass dieser räumliche Zusammenhang lediglich mit beplanten Flächen, unabhängig von ihrem Aufsiedlungsgrad bestehen muss. Gemeint ist – wie sich aus der Begründung ergibt – wohl ein bestehender Siedlungsbereich; denn es geht vor allem auch um die Nutzbarmachung der bestehenden Infrastruktur. Klarstellenden Charakter hat in § 246e Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Außenbereich unbeschränkt gilt. Es dürfte wenig wahrscheinlich sein, dass größere Vorhaben im Außenbereich ohne eine entsprechende SUP zugelassen werden können.

IV. § 36a BauGB

Die Zulassungsentscheidungen gemäß § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB und § 246e BauGB dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde ergehen. Dies gilt aufgrund der eindeutigen Klarstellung in § 36a Abs. 1 Satz 1 BauGB auch, wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Damit unterscheidet sich das System der Zustimmung nicht von der des Einvernehmens nach § 36 BauGB; in den Fällen, in denen insbesondere bei kreisfreien Städten Aufgaben der Bauaufsicht einerseits und gleichzeitig die planerische kommunale Selbstverwaltung unter einem Dach liegen, ist es Aufgabe der organisatorischen Regelungen, das Verhältnis und den Ablauf zwischen Bauantragstellung und dem Ersuchen der Genehmigungsbehörde bei der Gemeinde zu regeln. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil entsprechend § 36a Abs. 1 Satz 4 BauGB die Zustimmung der Gemeinde als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Es kommt für den Fristlauf also maßgeblich auf das Ersuchen der Genehmigungsbehörde bei der Gemeinde an. In den Fällen, in denen die Landesbauordnung die Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde vorsieht, beginnt dieser Fristlauf in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit der Einreichung des Antrags bei der Gemeinde. Der Bundesgesetzgeber hat diese Fragen kompetenzkonform ebenso wenig geregelt wie die Frage etwaiger Kollisionen von Fiktionsvorschriften in den Landesbauordnungen mit der in § 36a BauGB enthaltenen Zustimmungsfiktion.

Fraglich ist, ob die Zustimmung Geschäft der laufenden Verwaltung ist oder der Ratszuständigkeit unterliegt (vgl. wohl bejahend VGH Mannheim, Urt. v. 06.11.2025 - 5 S 695/24; instruktiv hierzu Schroer/Sunnus, NVwZ 2025, 1973). Angesichts der Bedeutung der gemeindlichen Zustimmung als Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie und der Sicherstellung der geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 BauGB) spricht vieles dafür, dass es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Es bietet sich allerdings an, die Zuständigkeit für Zustimmungserteilungen durch den Gemeinderat zu delegieren. Soweit in den Gemeindeordnungen der Länder eine Nicht-Übertragbarkeit von Satzungsentscheidungen durch den Rat geregelt ist, dürfte eine analoge Ausdehnung auf Zustimmungsentscheidungen nicht in Betracht kommen.

Auch wenn der Wortlaut des § 36a Abs. 2 Satz 2 BauGB („die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn ...“) implizieren mag, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, steht die Erteilung der Zustimmung in ihrem Ermessen. Als Maßstab gilt die Hilfsüberlegung, ob die Gemeinde das Vorhaben um dessen Zustimmung sie ersucht wird, zum Gegenstand einer städtebaulichen Planung machen würde, sie also eine Planung des Vorhabens i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB für erforderlich hielte. Insofern kommt der Zustimmung funktional eine die Bauleitplanung ersetzende Funktion zu, die die Richtschnur für die Zustimmungserteilung ist. In diesem Rahmen steht es der Gemeinde auch frei, aus städtebaulichen Gründen die Zustimmung zu versagen. Entsprechend § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung kann also um Rahmenbedingungen angereichert werden, die sich ansonsten nur auf dem Wege der Planung erreichen ließen, also insbesondere Anforderungen an die Gestaltung von Vorhaben, an die Ausstattung mit gefördertem Wohnungsbau oder an die soziale und verkehrliche Infrastruktur. Auch in diesem Falle gelten allerdings die Rechtmäßigkeitsmaßstäbe des § 11 BauGB, insbesondere das Kopplungsverbot. Angesichts der Reichweite der Abweichungsentscheidungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ermöglicht § 36a Abs. 2 BauGB der Gemeinden, vor der Entscheidung über die Zustimmung der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu ist sie nicht verpflichtet, der Gesetzgeber hält diese Option allerdings für sinnvoll, um ggf. auch die Akzeptanz und Transparenz der Entscheidung zu erhöhen. Die Fiktionsfrist verlängert sich in diesen Fällen und die Dauer der Stellungnahmefrist, was zeitlich problematisch werden und bedeuten kann, dass die Gemeinde vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung möglicherweise wenig Zeit zur Auswertung aller eingegangenen Stellungnahmen hat. Schließlich stellt § 36a Abs. 3 BauGB klar, dass die Zustimmungsentscheidung der Gemeinde nicht isoliert, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung, also die (Nicht-)Genehmigung und Abweichungsentscheidung des Vorhabens überprüft werden kann.

V. Fazit

Gesetzliche Regelungen für schnellere oder gar keine Planverfahren allein fördern oder beschleunigen den Wohnungsbau nicht. Neben der Verbesserung der wirtschaftlichen und Vereinfachung der technischen Rahmenbedingungen (durch Änderung der Standards) für das Bauen, bedarf es auch der Bereitschaft, die neu geschaffenen gesetzlichen Rahmenbedingungen trotz einiger Unklarheiten anzuwenden. Leider ist weitläufig wieder viel Skepsis wahrzunehmen, und nicht zuletzt sind es juristische Argumente, die ins Feld geführt werden. Hier kann man den nach einem Weg in die Anwendung suchenden Gemeinden und Genehmigungsbehörden nur den Rücken stärken. Ebenso ist wünschenswert, dass von den neuen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB Gebrauch gemacht wird. Denn nun haben die Gemeinden die gesetzliche Festsetzungsmöglichkeit von Lärmemissionskontingenten (Dopplbuchst. bb), also die sichere Steuerung des Emissionsgeschehens, ohne auf die fehleranfällige Hilfskrücke der Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO zurückgreifen zu müssen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 07.12.2017 - 4 CN 7/16). Gleichzeitig können entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. aa BauGB Immissionswerte in einem Bebauungsplan festgesetzt werden und damit die Zumutbarkeit von auf ein Gebiet einwirkenden Immissionen gesteuert und dabei auch in begründeten Fällen von den Vorgaben der TA Lärm abgewichen werden. Auch dies kann den Wohnungsbau fördernde Effekte haben, da eine Planung in eine Gemengelage hinein damit erleichtert wird.


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