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Anmerkung zu:BFH 4. Senat, Urteil vom 13.11.2025 - IV R 24/23
Autor:Dieter Steinhauff, RiBFH a.D.
Erscheinungsdatum:11.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 181 BGB, Art 103 GG, § 96 FGO, § 716 BGB, § 233 HGB, § 166 HGB, § 705 BGB, § 15 EStG, § 179 AO 1977, § 180 AO 1977, § 230 HGB, § 183 AO 1977, § 6 AO1977§180Abs2V, § 48 FGO, § 183a AO 1977
Fundstelle:jurisPR-SteuerR 19/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Fischer, Vors. RiBFH a.D.
Prof. Dr. Franz Dötsch, Vors. RiBFH a.D.
Zitiervorschlag:Steinhauff, jurisPR-SteuerR 19/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters



Leitsätze

1. Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.
3. Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die Gewinnfeststellung betrifft. Befugt zur Erhebung der Klage ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO der Klagebefugte i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. und damit der (gemeinsame) Empfangsbevollmächtigte. Er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter.



A.
Problemstellung
Der IV. Senat des BFH klärt die Rechtsprechung zum unentbehrlichen Erfordernis eines mindestens schwach bestehenden Mitunternehmerrisikos für die Annahme einer Mitunternehmerschaft im Falle einer atypisch stillen Gesellschaft, grenzt seine Entscheidung vom Urteil des BFH vom 13.07.2017 (IV R 41/14 - BStBl II 2017, 1133) ab und hält an der früheren Entscheidung des BFH (Urt. v. 28.01.1982 - IV R 197/79 - BStBl II 1982, 389) für Fallgestaltungen, wie sie im Streitfall vorliegen, nicht fest.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob stille Beteiligungen an einer GmbH zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft geführt haben, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind. Die beigeladene GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag von 2014 gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind Tätigkeiten im Immobilienbereich. Alleingesellschafter ist H. In der Gründungsurkunde der GmbH wurde der Beigeladene R – in seiner Eigenschaft als Empfangsbevollmächtigter der (streitigen) GmbH & atypisch still zugleich Kläger – zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt; Zustimmungsvorbehalte bestehen nicht. 2017 wurde Einzelprokura für den Beigeladenen M im Handelsregister eingetragen.
Am 2014 erwarb die GmbH in A-Stadt ein Mehrfamilienhaus mit 16 Wohnungen, einer Gewerbeeinheit und 20 Tiefgaragenstellplätzen zum Kaufpreis von 1.160.000 Euro. 2015 schloss die GmbH mit R sowie M im Wesentlichen gleichlautende Verträge über eine „Stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen“. Als Grundlage des Vertragsschlusses wurde u.a. die Objektkalkulation zum Objekt in A-Stadt benannt. Zweck der Beteiligung ist die gemeinsame Gewinnerzielung. Als Einlage war die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart: Bei R waren dies „Geschäftsführung, Entscheidung über den An- und Verkauf, Finanzierung sowie Verwaltung des Objektes“, bei M „Entscheidung über den An- und Verkauf sowie Verwaltung des Objektes“.
Der stille Beteiligte ist mit 33,33% am vertraglich geregelten Gewinn der GmbH beteiligt. Eine Verlustbeteiligung sowie eine Nachschusspflicht des stillen Beteiligten finden nicht statt. Der stille Beteiligte hat die Einsichts- und Prüfungsrechte gemäß § 233 HGB. Eine Haftung des stillen Beteiligten gegenüber Dritten und innerbetrieblich ist ausgeschlossen. Für erbrachte Leistungen gibt der stille Beteiligte keine Gewährleistung, wird also von Haftungsansprüchen und Unternehmensverlusten jeglicher Art als Teilhaber und Mitarbeiter freigestellt. Der stille Beteiligte darf die stille Beteiligung nur mit vorheriger persönlicher Zustimmung des Gesellschafters der GmbH bzw. der X-GmbH auf einen Dritten übertragen.
Die stille Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der stille Beteiligte hat das Recht, das Gesellschafter-/Beteiligungsverhältnis mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen. Das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Beteiligten bei Beendigung der Gesellschaft besteht aus seinen Einlagen und seinem Gewinnanteil bis zum Tag seines Ausscheidens.
Auf der Grundlage der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2016, vom 04.04.2016 und vom 09.05.2016 erfolgten Vorabausschüttungen an die stillen Gesellschafter von jeweils 130.000 Euro. Nach Verkauf des Objekts A-Straße 2016 erfolgte am 01.08.2016 eine weitere Auszahlung an die stillen Gesellschafter von jeweils 74.000 Euro. In den Jahren 2016 bis 2018 (Streitjahre) erwarb (und veräußerte) die GmbH zahlreiche weitere Objekte.
Unter dem 01.10.2016 schloss die GmbH zu den beiden Objekten B-Stadt, dem Objekt C-Stadt sowie den Objekten D-Stadt mit der beigeladenen R GmbH, vertreten durch R, sowie mit M im Wesentlichen gleichlautende Verträge über eine „Stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen“. 2017 schloss die GmbH zu den Objekten E-Stadt und den beiden Objekten in F-Stadt mit der R GmbH und M weitere inhaltlich den 2015 abgeschlossenen Verträge entsprechende Verträge über stille Beteiligungen durch Erbringung von Dienstleistungen ab. Weitere, den Verträgen vom 26.01.2017 entsprechende Verträge mit der R GmbH und M vom 17.11.2017 liegen zum Objekt G-Stadt, G-Straße 47, vor.
Ein weiterer – undatierter – im Wesentlichen den Verträgen vom 01.10.2016 entsprechender Vertrag über die stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen mit der R GmbH und der M-GmbH & Co. KG (M KG), vertreten durch den Gesellschafter M-GmbH, diese vertreten durch M als Liquidator, liegt für das Objekt H-Stadt, die beiden Objekte in I-Stadt, das Objekt J-Stadt, das Objekt G-Stadt, G-Straße 32-34, die beiden Objekte K-Stadt sowie ein weiteres Objekt in L-Stadt vor. In den Streitjahren erfolgten weitere Auszahlungen an die stillen Beteiligten. R und M sind seit vielen Jahren im Immobilienbereich tätig. Sie halten vergleichbare stille Beteiligungen an weiteren GmbH, die Immobilien erwerben und wieder veräußern. R ist Gesellschafter-Geschäftsführer, M Prokurist weiterer GmbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem der Erwerb, die Veräußerung, die Vermittlung und die Verwaltung von Immobilien ist.
In den für die Streitjahre beim beklagten FA eingereichten Bilanzen der GmbH sind keine Einlagen der stillen Gesellschafter ausgewiesen. Anlagevermögen ist nicht vorhanden. Personalaufwand fiel bei der GmbH in den Streitjahren nicht an. Die GmbH behandelte die eingegangenen stillen Beteiligungen als sog. typisch stille Beteiligungen. Die an die stillen Beteiligten ausgezahlten Gewinnbeteiligungen unterwarf sie dem Abzug der Kapitalertragsteuer und behandelte sie in den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Streitjahre als Betriebsausgaben.
Das FA veranlagte die GmbH zunächst erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2016 und 2017. Nachdem der Kläger (R als Empfangsbevollmächtigter) erfolglos aufgefordert worden war, Feststellungserklärungen für die (atypisch) stille Gesellschaft abzugeben, erließ das FA am 31.08.2018 beziehungsweise 14.06.2019 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für 2016 und 2017 und schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Dagegen legte R (als Geschäftsführer der GmbH) Einspruch ein. Nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung, die ebenfalls von einer atypisch stillen Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) ausging, erließ das FA am 30.09.2020 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 2016 und 2017. Darin wurden für die GmbH & atypisch still mit den Beteiligten GmbH, R, M und R GmbH Einkünfte (Gewinn aus Gesamthandsbilanz) i.H.v. 589.281,57 Euro (2016) beziehungsweise 280.070,41 Euro (2017) festgestellt, die der GmbH sowie – in Höhe der jeweils ausgezahlten Gewinne – R und M (2016) bzw. R, der R GmbH und M (2017) zugerechnet wurden.
Am 07.10.2020 erließ das FA einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid für 2018. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich R (als Geschäftsführer der GmbH) im Wege des Einspruchs. Das FA legte die Einsprüche als solche der GmbH & atypisch still aus und wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2020 als unbegründet zurück. Vorliegend sei die Vermögenseinlage durch die „Einlage“ von Arbeitskraft oder sonstigen Dienstleistungen erbracht worden. Die stillen Beteiligten hätten (insbesondere durch das Risiko vergeblicher Aufwendungen) Mitunternehmerrisiko getragen und (durch ihre Tätigkeit für die GmbH) Mitunternehmerinitiative entfaltet.
Mit Urteil vom 23.02.2023 (3 K 2942/20 - EFG 2024, 1198) wies das FG Stuttgart die Klage des Klägers (als Empfangsbevollmächtigter der GmbH & atypisch still) als unbegründet ab, da die stillen Beteiligungen als sonstige Innengesellschaften des bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft erfüllten. Es bestehe ein – schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko der stillen Beteiligten. Zwar sei keine Verlustbeteiligung oder Nachschusspflicht vorgesehen. Es bestehe aber das Risiko, dass die stillen Gesellschafter die von ihnen als Einlage erbrachten Dienstleistungen und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (zum Beispiel Reisekosten) vergeblich erbracht hätten und den Gegenwert ihrer Dienstleistungen und selbst getragenen Aufwendungen nicht erstattet bekämen. Ihr Risiko sei damit auf den Verlust der erbrachten Einlagen beschränkt. Dieses schwache Mitunternehmerrisiko werde durch eine starke Mitunternehmerinitiative kompensiert. Bei Gesamtwürdigung der Umstände seien die streitgegenständlichen stillen Beteiligungen als atypisch stille Beteiligungen anzusehen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers (als Empfangsbevollmächtigter der GmbH & atypisch still), mit der die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) und Verfahrensmängel (§ 96 Abs. 1 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) gerügt werden.
Der BFH entschied, die Revision des Klägers sei begründet. Das FG habe die Anforderungen an ein – zumindest schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko der stillen Gesellschafter als Voraussetzung für eine Mitunternehmerstellung zu Unrecht herabgesetzt. Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre und die Einspruchsentscheidung seien ebenfalls aufzuheben.
Das FG sei zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, die sich gegen die in den Gewinnfeststellungsbescheiden selbstständig getroffene Feststellung richte, wonach zwischen den genannten Feststellungsbeteiligten eine Mitunternehmerschaft bestehe (zu dieser selbstständigen Feststellung z.B. BFH, Urt. v. 12.06.2025 - IV R 28/22 Rn. 20 m.w.N. - BStBl II 2025, 910). Insbesondere die Klagebefugnis des Klägers sei zu bejahen.
Im Ergebnis zutreffend sei das FG davon ausgegangen, dass der Kläger als Klage- und Empfangsbevollmächtigter der GmbH & atypisch still i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 1 FGO a.F. nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 FGO a.F. klagebefugt sei.
Im Streitfall folge die Klagebefugnis des Klägers als Klagebefugter i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. beziehungsweise gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter i.S.d. § 183a Abs. 1 Satz 1 AO aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO n.F. Gegen die Annahme des FG, der Kläger sei als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter der atypisch stillen Gesellschaft als nicht rechtsfähiger Innengesellschaft (Levedag in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 10. Aufl., Rn. 20.99; Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rn. 95a) bestellt worden und aufgetreten, bestünden keine Bedenken. Er sei als Geschäftsführer der GmbH jedenfalls wie ein Empfangsbevollmächtigter aufgetreten und habe sich vom FA als solcher behandeln lassen.
Allerdings habe das FG die Anforderungen an ein – zumindest schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko der stillen Gesellschafter als Voraussetzung für eine Mitunternehmerstellung gegenüber der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Unrecht herabgesetzt. Gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO würden einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen seien. Bei einem Gewerbebetrieb seien diese Voraussetzungen erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führten. In die Feststellung der Einkünfte seien dann alle Mitunternehmer einzubeziehen.
Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sei, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder – in Ausnahmefällen – eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehabe, Mitunternehmerrisiko trage und Mitunternehmerinitiative entfalte sowie die Absicht zur Gewinnerzielung habe (z.B. BFH, Urt. v. 22.06.2017 - IV R 42/13 - BFHE 259, 258 = BFH/NV 2018, 265 Rn. 32 m.w.N.).
Mitunternehmerinitiative bedeute vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zum Beispiel Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführer, Prokuristen oder andere leitende Angestellte oblägen. Ausreichend sei allerdings schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert seien, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zustünden oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB a.F. entsprechen (st.Rspr., vgl. nur BFH, Urt. v. 04.04.2023 - IV R 19/20 Rn. 39 m.w.N. - BFH/NV 2023, 1062; BFH, Urt. v. 02.07.2025 - IV R 36/22 Rn 37 - BFH/NV 2025, 1562; Anm. Graw, jurisPR-SteuerR 49/2025 Anm. 1).
Mitunternehmerrisiko bedeute gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko werde regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (z.B. BFH, Beschl. des Großen Senats v. 25.06.1984 - GrS 4/82 - BStBl II 1984, 751). Erforderlich sei ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden könne; hierbei handle es sich um die Mindestvoraussetzung für die Übernahme eines Mitunternehmerrisikos (BFH, Urt. v. 13.07.2017 - IV R 41/14 Rn. 31 f. - BStBl II 2017, 1133; BFH, Urt. v. 04.04.2023 - IV R 19/20 - BFH/NV 2023, 1062 Rn. 40; BFH, Urt. v. 02.07.2025 - IV R 36/22 Rn. 38 - BFH/NV 2025, 1562; vgl.a. Krumm in: Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 15 Rn. 208). Ein Mitunternehmerrisiko könne sich dementsprechend auch aus einem Haftungsrisiko ergeben. Demgegenüber reiche der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung hierfür nicht aus (BFH, Urt. v. 13.07.2017 - IV R 41/14 Rn. 32 - BStBl II 2017, 1133; BFH, Urt. v. 02.07.2025 - IV R 36/22 Rn. 38 - BFH/NV 2025, 1562).
Diese beiden Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung könnten zwar im Einzelfall mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. Sie müssten jedoch beide vorliegen. Ob dies zutreffe, sei unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH, Urt. v. 04.04.2023 - IV R 19/20 Rn. 41 m.w.N. - BFH/NV 2023, 1062).
Mitunternehmer sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter beziehungsweise diesem ähnlicher Innengesellschafter beteilige. Könne es – vorbehaltlich der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls – für die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten ausreichen, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung habe, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibe, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimme, so müsse dies ebenso für die Mitunternehmereigenschaft eines Gesellschafters gelten, der sich atypisch still an einer Gesellschaft beteilige. Trage er ein dem Bild eines Kommanditisten entsprechendes Risiko, das hieße, sei er neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, so stehe seiner Mitunternehmerstellung nicht von vornherein entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt seien, die denen des § 166 HGB im Kern entsprächen (BFH, Urt. v. 04.04.2023 - IV R 19/20 Rn. 42 m.w.N. - BFH/NV 2023, 1062).
Gegen diese Rechtsgrundsätze habe das FG teilweise verstoßen, indem es die Anforderungen an ein – zumindest schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko der stillen Gesellschafter herabgesetzt habe.
Das FG habe seiner Entscheidung zumindest konkludent den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko auch ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht der Stillen bestehen könne, wenn das Risiko bestehe, dass die stillen Gesellschafter keine Gewinnbeteiligung erhielten und sie damit ihre als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten wie Reisekosten vergeblich aufgewendet hätten.
Dies lasse sich mit der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht in Einklang bringen. Wenngleich die (abdingbare) Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters i.S.d. § 230 Abs. 1 HGB einen bilanzierungsfähigen Beitrag voraussetze, könne der (stets erforderliche) Gesellschafterbeitrag i.S.d. § 705 BGB a.F. zwar auch in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Dies reiche zur Begründung einer stillen Gesellschaft aus (Kauffeld in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 10. Aufl., Rn. 7.1b, 7.2, 7.6). Das Versprechen künftiger Dienstleistungen stelle jedoch keinen Gesellschafterbeitrag dar, der mit einer Belastung des Vermögens des stillen Beteiligten einhergehe. Mitunternehmerrisiko sei damit nicht verbunden.
Das Urteil des BFH vom 13.07.2017 (IV R 41/14 - BStBl II 2017, 1133) stehe dem nicht entgegen. Die Ausführungen in dem Urteil (Rn. 32) seien indes so zu verstehen, dass ein das eigene Vermögen belastender Gesellschafterbeitrag durch Verzicht auf ein Dienstleistungsentgelt (nur) dann gegeben sei, wenn die Dienstleistung (bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags) bereits erbracht worden und damit der Anspruch auf das Entgelt bereits entstanden sei (anders wohl Levedag in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 10. Aufl., Rn. 20.76). Werde die Forderung in die Gesellschaft eingebracht (beziehungsweise verzichte der Gesellschafter auf die Forderung), belaste dieser Gesellschafterbeitrag das Vermögen des stillen Gesellschafters. Hingegen gehe das Versprechen der zukünftigen Erbringung von Dienstleistungen (Leistungseinlage) nicht mit dem Einsatz persönlichen Vermögens als Mindestvoraussetzung für die Übernahme von Mitunternehmerrisiko (BFH, Urt. v. 13.07.2017 - IV R 41/14 Rn. 31 f. - BStBl II 2017, 1133) einher.
Vor diesem Hintergrund sei ohne Bedeutung, dass nach der von der Vorinstanz in Bezug genommenen Rechtsprechung des BFH auf eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert gänzlich verzichtet werden könne, wenn dieser Ausschluss durch eine besonders stark ausgeprägte („geschäftsführergleiche“) Mitunternehmerinitiative kompensiert werde (vgl. BFH, Urt. v. 28.01.1982 - IV R 197/79 Rn. 11 - BStBl II 1982, 389; BFH, Urt. v. 11.12.1990 - VIII R 122/86 Rn. 23 - BFHE 163, 346; BFH, Urt. v. 12.04.2021 - VIII R 46/18 Rn. 20 - BStBl II 2021, 614). Dieser Rechtsprechungsgrundsatz ändere nichts daran, dass eigenes Vermögen des Gesellschafters belastet werden müsse (BFH, Urt. v. 13.07.2017 - IV R 41/14 Rn. 31 f. - BStBl II 2017, 1133). Daran fehle es im Streitfall.
Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 28.01.1982 (IV R 197/79 - BStBl II 1982, 389) in einer ähnlichen Situation ein Mitunternehmerrisiko angenommen habe, obschon der Stille keine Einlage geleistet habe, halte er daran jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden nicht fest. Zugleich sei das FG davon ausgegangen, dass eine Beteiligung an den stillen Reserven auch ohne entsprechende Regelung in den Beteiligungsverträgen bestehen könne, wenn die Gesellschaft kein Anlagevermögen besitze, sich Wertsteigerungen des Umlaufvermögens jedoch in der Gewinnbeteiligung niederschlagen könnten.
Auch damit verkenne die Vorinstanz die höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Merkmal des Mitunternehmerrisikos setze eine (unternehmerische) Beteiligung an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens voraus. Die Teilhabe am (laufenden) Gewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen stelle keine mitunternehmerrisikobegründende Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert dar, sondern eine bloße Gewinnbeteiligung.
Danach hätten die stillen Gesellschafter kein – zumindest schwaches – Mitunternehmerrisiko getragen. Wenngleich sie in erheblicher Weise am Gewinn beteiligt worden seien, hätten sie keinen Gesellschafterbeitrag geleistet, der ihr Vermögen belasten könne. Die nach dem Beteiligungsvertrag zu erbringenden Dienstleistungen reichten dafür nicht aus. Gleiches gelte für etwaige (vergebliche) Aufwendungen wie zum Beispiel Reisekosten.
Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen seien die Stillen auch nicht an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt gewesen und hätten keine Nachschüsse leisten müssen. Eine Haftung sei sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis ausgeschlossen.
Ebenso wenig habe eine Beteiligung der stillen Gesellschafter an den stillen Reserven des Anlagevermögens bestanden. Die Beteiligung am (laufenden) Gewinn aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke genüge nicht. Das Auseinandersetzungsguthaben der stillen Gesellschafter habe allein in ihren Einlagen (nicht rückzahlbare Vermögenspositionen) sowie in den Gewinnanteilen bis zum Tag des Ausscheidens bestanden.


C.
Kontext der Entscheidung
I. Der gesetzlich nicht erläuterte Begriff des Mitunternehmers beinhaltet keine abschließende Definition, d.h. er ist einer tatbestandlichen Kennzeichnung durch eine begrenzte Anzahl von Kriterien nicht zugänglich, weshalb die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein können (sog. Typusbegriff; z.B. BFH, Urt. v. 25.04.2006 - VIII R 74/03 Rn. 20 - BStBl II 2006, 595; Anm. Steinhauff. jurisPR-SteuerR 32/2006 Anm. 2; BFH, Urt. v. 01.08.1996 - VIII R 12/94 - BStBl II 1997, 272, 275; Wacker in: Schmidt, EStG, 45. Aufl., § 15 Rn. 261). Ein geringeres mitunternehmerisches Risiko kann deshalb durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden (und umgekehrt). Beide Merkmale müssen jedoch vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH, Beschl. v. 25.06.1984 - GrS 4/82 - BStBl II 1984, 751, 769). Ob die stillen Beteiligten eine – stark ausgeprägte – Mitunternehmerinitiative entfaltet haben, konnte der Senat deshalb offenlassen; denn ohne ein zumindest schwaches Mitunternehmerrisiko vermag auch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative eine Mitunternehmerstellung nicht zu begründen.
II. Ebenso wenig musste der Senat dazu Stellung nehmen, ob das FG – trotz der unterschiedlichen Immobilienprojekte mit jeweils eigenen Beteiligungsverträgen und unterschiedlichen stillen Beteiligten – zu Recht von einer (einheitlichen) Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und in der Konsequenz von einer (einheitlichen) Gewinnfeststellung i.S.d. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ausgegangen ist. Dagegen ließe sich anführen, dass sich die Beteiligten nicht „an dem Handelsgewerbe“ (§ 230 Abs. 1 HGB) der GmbH beteiligt haben, sondern an einzelnen Immobilienprojekten, und das in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung. Dies spricht für mehrere eigenständige stille Gesellschaften, für die jeweils eigene Gewinnfeststellungsbescheide zu erlassen wären (vgl. zur Durchführung einer einheitlichen Gewinnfeststellung unter der Voraussetzung, dass sich die stillen Gesellschafter am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgeschäfts beteiligen, BFH, Urt. v. 15.10.1998 - IV R 18/98 Rn. 31 - BStBl II 1999, 286; BFH, Urt. v. 12.04.2021 - VIII R 46/18 Rn. 30 - BStBl II 2021, 614). Darauf kommt es jedoch mangels Qualifikation der Beteiligungsverhältnisse als atypisch stille Gesellschaften (Mitunternehmerschaften) nicht an.
III. Haben sich hingegen verschiedene Personen „jeweils einzeln“ als stille Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, so liegen gleichwohl gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter vor, sofern sich die stillen Gesellschafter am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgeschäfts und nicht nur an einzelnen Betriebszweigen oder Geschäftsbereichen beteiligen. Diese gemeinschaftlichen Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen (BFH, Beschl. v. 05.07.2002 - IV B 42/02 - DStRE 2002, 1339; BFH, Urt. v. 19.02.2020 - I R 38/17 Rn. 25 - BB 2020, 2917; Anm. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 1/2021 Anm. 1; vgl.a. Brandl in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 179 AO Rn. 18).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Eine Innengesellschaft wie die atypisch stille Gesellschaft kann als solche nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung betrifft (BFH, Urt. v. 05.02.2002 - VIII R 31/01 Rn. 16 - BStBl II 2002, 464; BFH, Urt. v. 01.03.2018 - IV R 38/15 Rn. 33 - BStBl II 2018, 587; Anm. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 28/2018 Anm. 2). Denn bei der Innengesellschaft kommt eine Vertretung, d.h. ein rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft im Außenverhältnis, nicht in Betracht. Die Innengesellschaft hat keine Organe und keine Bevollmächtigten. Die Rolle des nicht vorhandenen Geschäftsführers übernimmt bei der atypisch (mitunternehmerischen) stillen Gesellschaft oder einer ähnlichen Innengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 FGO a.F., § 183 AO a.F. der Empfangsbevollmächtigte als Klagebevollmächtigter. Diesem stehen deshalb dieselben prozessualen Befugnisse zu wie einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer nach dem Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt.1 FGO a.F.; er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. z.B. BFH, Urt. v. 13.07.2017 - IV R 41/14 Rn. 16 m.w.N. - BStBl II 2017, 1133). Nach dem im Streitfall anwendbaren § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl 2023 I, Nr. 411) – FGO n.F. – (zur Anwendbarkeit für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Norm am 01.01.2024 bereits anhängig waren, vgl. BFH, Urt. v. 08.08.2024 - IV R 1/20 Rn. 25 - BStBl II 2025, 122; Anm. Zapf, jurisPR-SteuerR 1/2025 Anm. 3; Graw, jM 2024, 470) kann bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (und in sonstigen Fällen) der Klagebefugte i.S.d. § 48 Abs. 2 FGO n.F. Klage gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben. Klagebefugt i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO n.F. ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte i.S.d. § 183a Abs. 1 Satz 1 AO oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO (§ 48 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F.; BFH, Urt. v. 14.01.2025 - VIII R 36/23 Rn. 20 - BFH/NV 2025, 682, dort auch zur notwendigen Belehrung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 FGO n.F.; von Levedag in: Gräber, FGO, 10. Aufl., § 48 n.F. Rn. 60). Ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter soll nach § 183a Abs. 1 Satz 1 AO bestellt werden, wenn die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung bilden (Brandis in Tipke/Kruse, § 183a AO Rn. 6); dieser ist ermächtigt, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhingen. Damit entspricht die Rechtslage im Ergebnis der Rechtslage vor der Änderung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (vgl. Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rn. 95a m.w.N.).



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