juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BFH 10. Senat, Urteil vom 03.09.2025 - X R 1/24
Autor:Prof. Dr. Gregor Nöcker, RiBFH
Erscheinungsdatum:26.01.2026
Quelle:juris Logo
Norm:§ 49 EStG
Fundstelle:jurisPR-SteuerR 4/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Fischer, Vors. RiBFH a.D.
Prof. Dr. Franz Dötsch, Vors. RiBFH a.D.
Zitiervorschlag:Nöcker, jurisPR-SteuerR 4/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Besteuerung deutscher Rentner in Portugal: Status des „residente não habitual“ im DBA-Portugal



Leitsätze

1. Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, fallen unter die Auffangklausel des Art. 22 DBA-Portugal und sind insbesondere nicht als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Art. 14 DBA-Portugal) anzusehen.
2. Die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthaltene Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) ist dahin gehend auszulegen, dass das Besteuerungsrecht für aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gezahlte Renten, das grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat (hier: Portugiesische Republik - Portugal -) liegt, an Deutschland zurückfällt, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort aufgrund eines vor dem 01.04.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines „residente não habitual“ hat und mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren steuerfrei gestellt wird.



A.
Problemstellung
Rentenzahlungen ins europäische Ausland können steuerlich vorteilhaft sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn dort ein besonderer Status für zugezogene Rentner gilt. Nunmehr hatte der BFH darüber zu befinden, ob auch ein Steuersatz von 0% möglich ist – oder dann doch das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger verlegte nach dem Ende seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt seinen Wohnsitz 2018 auf Dauer nach Portugal. Aus Deutschland erhielt er fortlaufend Bezüge aus einem berufsständischen Versorgungswerk und einer Lebensversicherung. Für das Streitjahr 2019 beantragte er unter Vorlage eines Zertifikats der portugiesischen Finanzbehörde die Steuerfreiheit dieser Bezüge in Deutschland, da er als „residente não habitual“ insoweit allein in Portugal einkommensteuerpflichtig sei. Unerheblich sei, dass der Steuersatz hierfür 0% betrage. Das Finanzamt unterwarf dennoch beide Bezüge der deutschen Einkommensteuer. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Auch der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Er unterliege mit diesen inländischen Einkünften der beschränkten Einkommensteuer gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Da die Einkünfte in Portugal nicht versteuert würden, komme die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA Portugal zum Tragen. Dies sei auch mit dem Verfassungsrecht und dem Unionsrecht vereinbar.


C.
Kontext der Entscheidung
Das Urteil betrifft primär die Besteuerung eines deutschen Rentners im Streitzeitraum in Portugal aufgrund der damals geltenden 0%-Besteuerung und macht deutlich, dass diese Zahlungen in Deutschland aufgrund einer Rückfallklausel gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt steuerpflichtig bleiben. Dies ist Folge der Geltung der Auffangvorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA Portugal. Wieso dies aus Sicht des BFH der Fall ist, macht die Entscheidung über den konkreten Einzelfall hinaus interessant.
Denn anders als der Kläger argumentierte, sieht der BFH eine vom Versorgungswerk gezahlte Rente nicht als Ruhegehalt für frühere unselbstständige Arbeit (Art. 18 DBA Portugal) an. Diese Einkünfte sind aber auch keine solchen aus einem freien Beruf oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Art. 14 DBA Portugal). Die Verbindung zu den früheren freiberuflichen Einkünften ist aus seiner Sicht zu locker. Auch sind die Zahlungen des Versorgungswerks nicht mit Zahlungen einer kassenärztlichen Vereinigung nach Aufgabe der Praxis vergleichbar, welche als „erweiterte Honorarverteilung“ anzusehen sind (BFH, Urt. v. 14.10.1987 - II R 198/84 - BStBl II 1988, 4).
Aus Sicht des BFH sind die von einem Versorgungswerk gezahlten Renten allein Ergebnis eines von der früheren freiberuflichen Tätigkeit unabhängigen Rechtsverhältnisses.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Rückfallklauseln in DBAs können zur Besteuerung von deutschen Renten in Deutschland gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen – es sei denn, der ausländische Wohnsitzstaat besteuert sie in einem noch so geringen Ausmaß. Wenig nützlich ist es in diesem Zusammenhang, eine doppelte Nichtbesteuerung (!) aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen. Beanstandungen von Zustimmungsgesetzen zu einem DBA durch das BVerfG sind bislang nicht bekannt. Auch unionsrechtlich bestehen keine Bedenken.



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