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Anmerkung zu:OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.03.2026 - 5 UF 181/25
Autor:Carsten Herlitz, Justiziar GdW, RA und Lehrbeauftragter der EBZ Business School
Erscheinungsdatum:13.08.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 745 BGB, § 1361b BGB
Fundstelle:jurisPR-MietR 16/2026 Anm. 1
Herausgeber:Norbert Eisenschmid, RA
Zitiervorschlag:Herlitz, jurisPR-MietR 16/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Anspruch auf Nutzungsvergütung für die Ehewohnung während der Trennungszeit



Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 BGB unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts für ein in der Wohnung lebendes Kind, für das kein Unterhalt gezahlt wird.



Orientierungssatz zur Anmerkung

Fordert der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, eine Nutzungsvergütung, dann sind vom Nutzungsvergütungsanspruch sowohl die vom in der Wohnung verbliebenen Ehegatten geleisteten Zahlungen auf das Finanzierungsdarlehen abzuziehen als auch der Barunterhaltsanspruch des Kindes, und zwar letztgenannte Position auch dann, wenn der Kindesunterhalt vom betreuenden Elternteil gedeckt wird.



A.
Problemstellung
§ 1361b Abs. 3 BGB bestimmt: „Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.“ Im Focus dieser Entscheidung steht Satz 2. Was aber sind die Grundsätze der Billigkeit im Rahmen der Nutzungsentschädigung bei Getrenntleben, also vor der Scheidung.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die beteiligten Ehegatten heirateten im April 2007. Aus der Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor, der im Jahr 2012 geboren wurde. Die Beteiligten sind jeweils hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt der objektive Wohnwert 1.400 Euro. Die Wohnung ist fremdfinanziert. Es bestehen monatliche Zahlungsverbindlichkeiten i.H.v. 1.023, 64 Euro und i.H.v. 100 Euro.
Am 01.09.2024 verließ die Antragstellerin die Ehewohnung. Der Antragsgegner bewohnt sie weiter mit dem gemeinsamen Sohn.
Mit Schreiben vom 19.12.2024 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auf. Der Antragsgegner bezahlte bis Juni 2025 monatliche Raten i.H.v. 1.023,64 Euro, die Antragstellerin zahlte monatlich 100 Euro. Zwischen den Beteiligten werden keine Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend gemacht. Auch Kindesunterhalt wird von der Antragstellerin nicht gezahlt.
Die Antragstellerin beantragte ab dem 01.01.2025 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Wohnung eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 700 Euro nebst Zinsen. Für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.12.204 verlangte die Antragstellerin eine rückständige Nutzungsentschädigung, die sich auf 2.800 Euro nebst Zinsen beläuft.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage vollständig ab. Mit der Beschwerde wandte sich die Antragstellerin gegen das abweisende Urteil und begehrte weiterhin die erstinstanzlich beantragte Nutzungsentschädigung.
Das OLG Karlsruhe hat auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und neu gefasst: Im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 18.12.2024 bestehe der Anspruch mangels Zahlungsaufforderung nicht. Im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 30.06.2025 sei die Festsetzung einer Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung der Immobilienfinanzierung, der Versorgung des gemeinsamen Sohnes und der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners unbillig. Der Antragstellerin stehe eine Nutzungsvergütung ab dem 01.07.2025 zu.
Nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB könne ein Ehegatte einen Anspruch auf Nutzungsvergütung geltend machen, wenn dies der Billigkeit entspreche. Bei Miteigentum gehe diese Regelung § 745 Abs. 2 BGB als speziellere Regelung vor. Denn diese Vorschrift ermögliche unabhängig von den Eigentumsverhältnissen einen an familienrechtliche Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich.
Die Festsetzung einer Vergütung setze voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht worden sei (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1361b Rn. 39; BGH, Beschl. v. 27.11.2024 - XII ZB 28/23 Rn. 10). Die Vorschrift über den Vergütungsanspruch sei nicht nur im Falle einer richterlichen Zuweisung der Ehewohnung anwendbar, sondern auch dann, wenn sich die Ehegatten selbst über die Nutzung der Ehewohnung – auch konkludent – einigen (OLG Köln, Beschl. v. 03.06.1998 - 27 UF 28/98 Rn. 6). Er könne also die Vergütung in diesem Falle isoliert geltend machen wie im Falle einer Einigung über die Wohnungsnutzung, jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung (OLG Koblenz, Beschl. v. 11.06.2014 - 13 UF 159/14 Rn. 43; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.11.2018 - II-8 UF 35/18 Rn. 11).
Der in § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltene Grundsatz der Billigkeit bestimme sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe. Eine Nutzungsvergütung hänge insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners und damit von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (KG, Beschl. v. 25.02.2015 - 3 UF 55/14 Rn. 14).
Die Höhe der Vergütung orientiere sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete einer entsprechenden Wohnung, an der Höhe der Hauslasten, dem objektiven Nutzungswert, den Eigentumsanteilen und der Frage, ob der bleibende oder der weichende Ehegatte die Lasten trägt. Es sei auch zu berücksichtigen, ob ein gemeinsames Kind in der Wohnung versorgt und betreut werde.
Für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 18.12.2024 bestehe demnach kein Anspruch. Das Gericht sieht den Anspruch mit der herrschenden Lehre als verhaltenen Anspruch an, der erst durch ein deutliches Zahlungsverlangen aktualisiert werde.
Für die Zeit vom 19.12.2024 bis zum 30.06.2025 bestehe ebenfalls kein Anspruch. Auf der Basis der örtlichen Vergleichsmiete von 1.400 Euro ergebe sich bei hälftigem Miteigentum eine Nutzungsentschädigung von 700 Euro, da die Antragstellerin eine Vergütung nur für die Nutzung ihres Miteigentumsanteils fordern könne. Bei der Berechnung berücksichtigte das Gericht die Zahlungen des Antragsgegners auf das Darlehen, die als gemeinsame Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen anzurechnen sei. Zudem müsse der Kindesunterhalt, den die Antragstellerin zu leisten habe, abgezogen werden. Da die Antragstellerin keinen Kindesunterhalt leiste, müsse der Antragsgegner den Natural- und Barbedarf des Kindes decken. Leiste der Ehegatte, der ausgezogen sei, keinen Kindesunterhalt, sei auch der Wohnbedarf des Kindes nicht durch Barunterhalt gedeckt; vielmehr werde er dann bei Miteigentum von beiden Eltern in Form von Naturalunterhalt erbracht.
Nach den einschlägigen Unterhaltsleitlinien sei der Anteil des minderjährigen Kindes an den Wohnkosten mit 20% zu bewerten, bei hälftigem Miteigentum mithin bei jedem Ehegatten mit 10% anzusetzen. Nach Grundsätzen der Billigkeit zog das Gericht den bereinigten Barunterhalt von der Nutzungsvergütung ab. Dass der Bedarf des Kindes nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern zu bestimmen sei, sei hier irrelevant, da der Unterhaltsanspruch auf den Betrag begrenzt sei, der sich auf der Grundlage des Einkommens des jeweiligen Elternteils ergebe. Das Gericht ermittelt nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf von 710 Euro, der um den Wohnbedarf i.H.v. 71 Euro und um hälftiges vom Antragsgegner bezogenes Kindergeld zu reduzieren sei, so dass ein Anspruch auf Kindesunterhalt i.H.v. 514 Euro verbleibe. Da die Abzüge den Anspruch auf Nutzungsvergütung überstiegen, könne die Antragstellerin keine Zahlung beanspruchen.
Da der Antragsgegner aber seit Juli 2025 keine Zahlungen mehr auf das Darlehen leiste, nahm das Gericht insoweit keinen Abzug mehr vor. Die Zahlungen der Antragstellerin seien zur Hälfte dem Nutzungswert der Ehewohnung zuzurechnen, so dass sich ein Betrag von 750 Euro ergebe. Wiederum ist der von der Antragstellerin zu leistende Kindesunterhalt abzuziehen. Es verbleibe ein Betrag von etwa 235 Euro, der als Nutzungsvergütung zu zahlen sei. Dem stehe auch nicht mangelnde Leistungsfähigkeit des Antragsgegners entgegen.


C.
Kontext der Entscheidung
Im Rahmen des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB geht das Gericht zur Nutzungsvergütung von den allgemein anerkannten Grundsätzen aus. So kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Anknüpfungspunkt hier ist, dass den Eheleuten auch über die Trennung hinaus eine Pflicht zur ehelichen Solidarität obliegt (KG, Beschl. v. 25.02.2015 - 3 UF 55/14). Im Ergebnis also ist eine Abwägung „außerhalb des Mietspiegels“ zu treffen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen hat. Hier sind auch Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen; im Übrigen auch solche, die nicht geltend gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2013 - XII ZB 268/13). Hier hat das Gericht den von der Antragstellerin nicht gezahlten Kindesunterhalt abgezogen. Nach dem Beschluss des BGH vom 27.11.2024 (XII ZB 28/23) wäre hier auch eine andere Lösung denkbar. Die Frage könnte nach Voppel (NZFam 2026, 756 „Berücksichtigung nicht gezahlten Kindesunterhalts bei der Nutzungsvergütung“) auch bei der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners angesetzt werden, der für den nicht geleisteten Barunterhalt aufkommen muss. Er spricht insofern von einer Art „dolo-petit-Lösung“.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Bei der Frage der Nutzungsentschädigung aus Billigkeit erscheint eine schematische Betrachtung nicht geboten. Im Verfahren auf Nutzungsvergütung sollte daher detailliert zu allen Umständen vorgetragen werden, die eine Bemessung am objektiven Wohnwert als unbillig erscheinen lassen (vgl. hierzu im Einzelnen Simon, NZFam 2014, 438). Im Ergebnis soll es jedenfalls für die Zeit der Trennung dabei bleiben, dass die Eheleute in etwa ein Leben führen oder führen können, wie zum Zeitpunkt des gemeinsamen Lebens. Es bleibt bei der ehelichen Solidarität auch bei Trennung.



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