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Anmerkung zu:SG Altenburg 16. Kammer, Beschluss vom 20.03.2026 - S 16 AS 178/26 ER
Autor:Claudia Theesfeld-Betten, Ass. jur.
Erscheinungsdatum:30.07.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 546a BGB, § 22 SGB 2
Fundstelle:jurisPR-MietR 15/2026 Anm. 1
Herausgeber:Norbert Eisenschmid, RA
Zitiervorschlag:Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 15/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Nutzungsentschädigungen als sozialleistungsrechtlich zu berücksichtigende Unterkunftskosten



Leitsatz

Voraussetzung für die Übernahme der Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Wohnräumen als Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, dass ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters entstanden ist und die Unterkunft vom Leistungsberechtigten tatsächlich weiter zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung weiter bewohnt wird, ist nicht Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit der Aufwendungen.



A.
Problemstellung
Das SG Altenburg hatte sich mit einer in der Praxis der Jobcenter häufig auftretenden, rechtlich aber erstaunlich wenig geklärten Konstellation zu befassen. Streitig war die Übernahme einer Nutzungsentschädigung nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses als Unterkunftskosten durch den Leistungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Entscheidung des SG Altenburg erging zwar im Rahmen des SGB II, die vom Gericht getroffenen Feststellungen gelten jedoch uneingeschränkt auch für die Sozialleistungsgewährung im Bereich des SGB XII.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Ausgangspunkt des Verfahrens war die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen erheblicher Verwahrlosung der Wohnung. Der psychisch erkrankte Antragsteller blieb dennoch in den Räumen und zahlte – über seine Mutter – weiterhin monatlich 221,20 Euro an den Vermieter. Das Jobcenter stellte die Unterkunftskosten ein und verlangte eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über die fortbestehende Nutzung. Trotz intensiver Bemühungen war eine solche nicht zu erlangen. Der Antragsteller legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter sowie Kontoauszüge und ein Mieterkontenblatt vor, welche die fortlaufenden Zahlungen belegten. Ein Hausbesuch blieb ergebnislos; eine Räumungsklage war nicht anhängig.
Das SG Altenburg verpflichtete das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Nutzungsentschädigung für sechs Monate.
Es betonte zunächst die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach Unterkunftskosten die tatsächlichen Aufwendungen für eine konkret genutzte Unterkunft seien. Auch eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB sei daher als Unterkunftskosten zu qualifizieren, solange die Wohnung tatsächlich bewohnt werde. Die Behörde dürfe die Leistungsgewährung nicht von einer Vermieterbestätigung abhängig machen, da eine solche rechtlich nicht vorgesehen sei. Vermieter würden diese auch häufig nicht ausstellen. Die tatsächliche Nutzung sei im zu entscheidenden Fall im Wege der Glaubhaftmachung ausreichend belegt durch die eidesstattliche Versicherung der Mutter, die fortlaufenden Zahlungen, die fehlende Rückgabe der Wohnung sowie die persönliche Vorsprache des Antragstellers. Angesichts der psychischen Erkrankung seien Versäumnisse bei der Mitwirkung nicht entscheidend. Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsteller einer ernsthaften Forderung des Vermieters ausgesetzt sei und ihm bei Zahlungseinstellung Obdachlosigkeit drohe.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des SG Altenburg entspricht vollumfänglich der gefestigten Rechtsprechung zu den von den Sozialleistungsträgern zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Das BSG hat wiederholt betont, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die tatsächliche Nutzung anknüpft und nicht an die zivilrechtliche Wirksamkeit des Mietverhältnisses (BSG, Urt. v. 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R). Diese Anknüpfung ist ein zentraler Referenzpunkt für die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das BSG stellt klar, dass Unterkunftskosten stets die „tatsächlichen Aufwendungen für eine konkret genutzte Unterkunft“ sind. Maßgeblich ist also die tatsächliche Nutzung, nicht die zivilrechtliche Qualität des Mietverhältnisses. Auch atypische Konstellationen – etwa Nutzung ohne wirksamen Mietvertrag, Nutzung nach Kündigung oder Nutzung auf Grundlage eines bloßen Besitzrechts – können als Unterkunftskosten anerkannt werden, solange die Unterkunft den Lebensmittelpunkt bildet und dafür Unterkunftskosten konkret vom Leistungsberechtigten gefordert werden, also ein leistungsrechtlicher Bedarf anfällt. Das LSG Essen hat bereits 2013 klargestellt, dass Nutzungsentschädigungen nach Kündigung als Unterkunftskosten gelten, solange die Wohnung weiter bewohnt wird (LSG Essen, Beschl. v. 18.01.2013 - L 6 AS 2124/11 B).
Das SG Altenburg übernimmt diese Argumentation nahezu vollständig und verweist ausdrücklich auf die Entscheidung. Es erweitert sie jedoch um die wichtige Feststellung, dass eine Vermieterbestätigung nicht erforderlich ist. Zugleich bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des LSG Halle (LSG Halle, Beschl. v. 17.06.2025 - L 3 AS 143/25 B ER). Diese Entscheidung betrifft die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht betont, dass bei ungeklärter Sachlage eine Folgenabwägung vorzunehmen ist, wenn die vollständige Aufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist. Für das SG Altenburg war diese Rechtsprechung maßgeblich. Obwohl die Wohnsituation des Antragstellers im Eilverfahren nicht vollständig geklärt werden konnte, da ein Hausbesuch erfolglos blieb und eine Vermieterbestätigung nicht vorlag, entschied das Sozialgericht zugunsten des Antragstellers. Die drohende Obdachlosigkeit wog schwerer als die verbleibenden Unsicherheiten. Damit folgt das Gericht der obergerichtlichen Linie, die im Eilverfahren eine realitätsnahe und grundrechtssensible Prüfung verlangt.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung betont in praxisrelevanter Weise, dass die Anerkennung von Unterkunftskosten nicht an formale Nachweisanforderungen geknüpft werden darf, für die es weder eine gesetzliche Grundlage gibt noch die im konkreten Fall zumutbar erfüllbar sind. Entscheidend ist vielmehr eine eigenständige, einzelfallbezogene und an den tatsächlichen Wohnverhältnissen orientierte Sachverhaltswürdigung. Eidesstattliche Versicherungen von Angehörigen können dabei jedenfalls dann ein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung darstellen, wenn sie durch weitere objektive Umstände plausibilisiert werden. Dies gilt in besonderem Maße im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Kann die Sachlage dort nicht vollständig aufgeklärt werden, sind die grundrechtlichen Folgen einer Leistungsversagung in die Abwägung einzustellen. Drohende Obdachlosigkeit wiegt regelmäßig schwerer als verbleibende Unsicherheiten über einzelne tatsächliche Umstände.
Zugleich setzt die Entscheidung den Mitwirkungsanforderungen dort Grenzen, wo deren Erfüllung – etwa aufgrund psychischer Krisen – praktisch nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Die vom Gericht herangezogenen Grundsätze sind nicht auf § 22 SGB II beschränkt. Sie beanspruchen vielmehr entsprechende Geltung auch im Rahmen der Unterkunftskosten nach dem SGB XII, soweit auch dort die tatsächliche Nutzung der Unterkunft und das Bestehen eines gegenwärtigen Bedarfs den leistungsrechtlichen Anknüpfungspunkt bilden.



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