Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klage eines nicht anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümers gegen Abrechnungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10.11.2022 geht am 12.12.2022 (Montag) bei dem Amtsgericht ein. Den Streitwert gibt er mit „vorläufig 30.000 EUR“ an. Das Amtsgericht fordert ihn mit einer am 23.12.2022 zugegangenen Verfügung auf, zum Zweck der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Diese Unterlagen legt der Kläger zusammen mit der am 10.01.2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klagebegründung vor. Nachdem durch Beschluss vom 05.03.2023 der Streitwert vorläufig auf 640.017 Euro festgesetzt worden ist, wird mit Schreiben vom 07.03.2023 bei dem Kläger ein entsprechender Kostenvorschuss angefordert. Am 27.12.2022 fragt der Kläger bei Gericht nach, welchem Verfahren das Aktenzeichen der Streitwertanfrage zuzuordnen sei. Der Kläger erhebt gegen die Anordnung einer Vorauszahlung Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Beschwerdegericht korrigiert den Streitwert auf 63.000 Euro. Der Kläger zahlt den sich daraus ergebenden Gerichtskostenvorschuss ein. Am 19.10.2023 wird die Klage der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugestellt.
Die Klage ist nicht begründet, weil die Frist des § 45 Satz 1 WEG zur Erhebung der Anfechtungsklage nicht gewahrt ist und keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht sind.
Eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO kommt – nach der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 25.10.2024 - V ZR 17/24 Rn. 6 - WuM 2024, 757; BGH, Urt. v. 21.07.2023 - V ZR 215/21 Rn. 6 - WuM 2023, 636; BGH, Urt. v. 25.09.2015 - V ZR 203/14 Rn. 9 - WuM 2016, 58) – nicht in Betracht, wenn die Partei durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf beigetragen habe. Das Merkmal „demnächst“ des § 167 ZPO ist nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen regelmäßig von bis zu 14 Tagen halten. Abzustellen ist für die Berechnung darauf, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Partei verzögert hat. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist.
Hier gilt es, für die Berechnung der Verzögerung zu unterscheiden:
(1) Dem Kläger ist zunächst eine Verzögerung von mindestens sechs Tagen bei der Beantwortung der Streitwertanfrage vorzuwerfen. Diese einfache Auflage hätte er unter Berücksichtigung der Feiertage bis zum 03.01.2023 beantworten können, nicht erst am 10.10.2023. Denn Streitwertanfragen des Gerichts muss der Kläger zügig beantworten; nur die Zeit, die die Partei zur Beantwortung einer gerichtlichen Streitwertanfrage auch bei zügiger Bearbeitung benötigt, kann nicht als ihr zuzurechnende schuldhafte Verzögerung angesehen werden (BGH, Urt. v. 26.02.2016 - V ZR 131/15 Rn. 13 - WuM 2016, 314; BGH, Urt. v. 01.12.1993 - XII ZR 177/92 Rn. 11 - NJW 1994, 1073, 1074). Regelmäßig hat der Kläger für die Beantwortung (nur) eine Woche Zeit (BGH, Urt. v. 26.02.2016 - V ZR 131/15 Rn. 13), hier also bis zum 30.12.2022.
Die Streitwertanfrage ist auch zu Recht erfolgt. Allerdings setzt das Gericht im Falle der Fälligkeit der Gebühren mit Einreichung der Klage sogleich ohne Anhörung der Parteien von Amts wegen vorläufig fest (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG), damit der Kostenbeamte bei Eingang der Klage die Gebühren auf einer sicheren Streitwertgrundlage berechnen kann. Das Gericht kann gleichwohl jedenfalls bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift von dem Kläger Angaben zur vorläufigen Wertfestsetzung fordern, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festsetzt (vgl. Jäckel in: BeckOK KostR, [01.03.2026] § 63 GKG Rn. 9; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, GKG, 6. Aufl., § 63 Rn. 2; Toussaint/Toussaint, GKG, 56. Aufl., § 63 Rn. 20). Hier war die Wertangabe unklar, denn das Amtsgericht konnte den Streitwert nicht einmal schätzen, weil der Beschlussinhalt mit der Klageschrift nicht mitgeteilt war. Die Angabe des Streitwerts durch den Kläger ersetzt die Wertfestsetzung nicht; sie hat nur den Charakter einer Anregung und musste von dem Amtsgericht daher nicht übernommen werden. – Dass § 26 Abs. 2 KostVfg eine Bindung anordnet, wenn die Angabe nicht offensichtlich unrichtig, nicht bloß unklar ist, steht dem nicht entgegen, denn die KostVfg bindet als Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht (OLG Koblenz, Beschl. v. 27.04.2005 - 14 W 256/05 - MDR 2005, 1079).
Der Kläger handelte auch nachlässig, also zumindest leicht fahrlässig, denn durch die Fristsetzung von einer Woche war auch für den erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar, wie viel Zeit ihm für die Beantwortung der Streitwertanfrage zur Verfügung stand.
(2) Dem Kläger ist weiter nach Beantwortung der Streitwertanfrage am 10.01.2023 bis zum Erlass des Streitwertbeschlusses am 05.03.2023 eine Verzögerung von zehn Tagen vorzuwerfen. Allerdings darf der Kläger die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten, muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen.
So gilt: Hat die Partei – wie hier nicht – alle von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind sie und ihr Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 07.04.2022 - V ZR 165/21 Rn. 6 f. - ZMR 2023, 50). Auch in diesem Fall muss der Anfechtungskläger aber wegen der Besonderheiten der Beschlussanfechtung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand erfragen, wenn er keine Nachricht über den Verfahrensfortgang hat (BGH, Urt. v. 25.10.2024 - V ZR 17/24 Rn. 10 - WuM 2024, 757).
Eine Obliegenheit der Partei zur Nachfrage innerhalb angemessener Zeit besteht auch, wenn der Kläger keinen Vorschuss einzahlt und eine Vorschussanforderung durch das Gericht unterbleibt (BGH, Urt. v. 25.09.2015 - V ZR 203/14 Rn. 13 - WuM 2016, 58). Für diesen Fall muss er nicht erst innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage den Sachstand bei Gericht erfragen, denn der Kläger darf in dieser Konstellation mangels Entrichtung der Gerichtskosten nicht auf eine zeitnahe Zustellung vertrauen. Wegen des schutzwürdigen Interesses der Gegenpartei an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage wäre eine Jahresfrist deutlich zu lang bemessen, denn der Kläger muss alles Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, hat mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken. Ausreichend ist deshalb ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.2015 - V ZR 203/14 Rn. 13 - WuM 2016, 58), jedenfalls aber sechs Wochen (BGH, Beschl. v. 05.11.2014 - III ZR 559/13 Rn. 16 - WM 2014, 2314), nachdem der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Ein über sechs Wochen hinausgehender Zeitraum wird in der Regel unangemessen sein. Weil sich hier auch ausgehend von einer Frist von sechs Wochen, die anders als bei der Einzahlung des Kostenvorschusses (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 154/14 Rn. 9 - NJW 2015, 2666) nicht um Sonn- und Feiertage zu verlängern ist, eine vorwerfbare Verzögerung von zehn Tagen bis zum 05.03.2023 ergibt, nämlich eine Nachfrageobliegenheit spätestens sechs Wochen nach der Antwort zur Streitwertanfrage vom 10.01.2023 ab dem 21.02.2023 entstand, bedarf es einer Stellungnahme zu der Frage nicht, ob die Reaktionsfrist nicht doch nur drei Wochen beträgt.
Soweit der Kläger geltend macht, der Streitwertbeschluss wäre auch bei einer Nachfrage nicht früher ergangen, also für die Verzögerung nicht ursächlich geworden, ist dies als Spekulation unbeachtlich.
Abschließend stellt der BGH klar, dass für anwaltlich und nicht anwaltlich vertretene Anfechtungskläger keine anderen Anforderungen gelten.