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Anmerkung zu:BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII ZR 11/24
Autor:Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus, Weiterer aufsichtsführender RiAG a.D.
Erscheinungsdatum:21.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 540 BGB, § 426 BGB, § 553 BGB
Fundstelle:jurisPR-MietR 10/2026 Anm. 1
Herausgeber:Norbert Eisenschmid, RA
Zitiervorschlag:Börstinghaus, jurisPR-MietR 10/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Anspruch auf Gestattung der Untervermietung bei Auszug eines Mitmieters



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Ist bei einer Mietermehrheit einer der Mieter endgültig ausgezogen, so hat die Mietergemeinschaft regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Gestattung der Untervermietung, auch wenn der ausgezogene Mieter weiterhin die Miete schuldet.
2. Die Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht deshalb unzumutbar, weil im Fall einer Räumungsklage ggf. ein höherer Räumungs- und Prozessaufwand besteht.



A.
Problemstellung
Der Mietvertrag gibt allein dem Mieter den Anspruch auf Gebrauch der Mietsache. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter ohne eine Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Das Gesetz geht davon aus, dass für den Vermieter die Person des Mieters bei der Auswahl, wer die Mietsache nutzen darf, wichtig ist. Deshalb muss der Vermieter gefragt werden, ob er mit einer Gebrauchsüberlassung an einen Dritten einverstanden ist. Mieterfreundlicher ist die Rechtslage in der Wohnraummiete. Dort hat der Mieter gemäß § 553 BGB einen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten entsteht. In letzter Zeit musste der BGH sich mehrfach mit den Voraussetzungen dieses Anspruchs befassen. Vorliegend handelt es sich um eine weitere Entscheidung zu diesem Problemkreis.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Ausgangspunkt ist ein Mietvertrag aus dem Jahr 2020 über eine Dreizimmerwohnung in Berlin. Die beklagte Vermieterin hatte diese an drei Mieter vermietet. Ein Mieter zog im September 2022 aus der Wohnung aus. Die beiden anderen Mieter baten die Beklagte deshalb um die Erlaubnis, das bisher vom ausgezogenen Mieter bewohnte Zimmer an eine namentlich benannte Person unterzuvermieten. Als die Beklagte dies ablehnte, erhoben die drei Mieter Klage auf „Genehmigung“ der Untervermietung eines Zimmers vor dem Amtsgericht. Die Klage hatte Erfolg, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein Zulassungsgrund nicht vorlag und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Daraufhin wurde die Revision zurückgenommen.
1. Zulässigkeit der Revision
Nach Ansicht des Senats lag ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vor. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Der Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt einer – hier vom Berufungsgericht wohl angenommenen – Divergenz gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Erforderlich ist ferner, dass die vermeintlich divergierenden abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und der Vorentscheidung (jeweils) entscheidungserheblich sind.
Keine dieser Voraussetzungen lag hier vor. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Diskrepanz zu Entscheidungen anderer Kammern des LG Berlin bereits deshalb nicht vorliege, weil sich vorliegend die Zahl der Wohnungsnutzer auch nach einer Untervermietung nicht erhöhte. Im Übrigen seien die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, durch den Senat hinreichend geklärt. Einen weiter gehenden abstrakten Klärungsbedarf wirft der Streitfall nicht auf.
2. Berechtigtes Interesse an Gebrauchsüberlassung
Die Revision hat nach Ansicht des Senats aber auch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Ein Interesse des Mieters in diesem Sinne ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Als berechtigt ist dabei jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen grundsätzlich als berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Norm erkennbar unter anderem die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen.
a) Berechtigtes Interesse nicht bei allen Mietern
Unerheblich ist nach Ansicht des Senats, dass das erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung nicht bei allen drei Mietern, sondern lediglich bei den zwei weiterhin in der Wohnung lebenden Klägern gegeben ist gegeben ist. Soweit der Senat bisher offengelassen hatte, ob es bei einer Mietermehrheit ausreicht, dass nur einer von mehreren Mietern ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB vorweisen kann, konnte diese Frage auch im hiesigen Fall offenbleiben. Das Interesse eines einzelnen von mehreren Mietern begründet jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse, wenn ein Mitmieter aus der Wohnung ausgezogen ist und der in der Wohnung verbleibende Mieter aufgrund dieser Sachlage einen Dritten in die Wohnung aufnehmen will. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der eine Mieter „endgültig“ aus der Wohnung ausgezogen ist und diese nicht mehr nutzt, weshalb die verbleibenden Wohnungsnutzer zur Verringerung der sie treffenden Zahlungspflichten ein Zimmer der Wohnung untervermieten möchten.
b) Verringerung des Mietanteils als berechtigtes Interesse
Der Wunsch der in der Wohnung verbleibenden Kläger nach einer Verringerung der von ihnen zu tragenden Mietaufwendungen ist vorliegend als ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Sie mussten den auf den dritten Mieter entfallenen Mietanteil zur Vermeidung einer Zahlungsverzugskündigung ebenfalls tragen. Dass der ausgezogene Mieter weiterhin die Miete schuldet, ist dafür unerheblich. Allein die Möglichkeit, ihn im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) von den beiden anderen Mietern im Innenverhältnis in Anspruch zu nehmen, reicht nicht aus, um ein berechtigtes Interesse entfallen zu lassen.
Jedenfalls dann, wenn der Vermieter nach dem Auszug eines von drei Mietern sowohl eine Vertragsfortsetzung nur mit den in der Wohnung verbleibenden Mietern als auch eine „Auswechselung“ des ausgeschiedenen Mieters durch die Untermieterin ausdrücklich verweigert, kann den die Wohnung weiterhin nutzenden Mietern ein berechtigtes Interesse daran, den bisher auf den ausgezogenen Mieter entfallenden Anteil der Miete durch die Aufnahme einer Untermieterin auszugleichen, nicht abgesprochen werden. Denn im Falle der Inanspruchnahme des ausgezogenen Mieters auf Zahlung von dessen Mietanteil bestünde die Gefahr, dass dieser seinerseits die übrigen Mieter auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses in Anspruch nimmt, so dass den in der Wohnung verbleibenden Mietern deren Verlust droht. Gerade hiervor soll die Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB den Mieter jedoch schützen.
c) Unzumutbarkeit der Gebrauchsüberlassung
Nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung dann nicht verlangen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Hierzu zählt weder die bisher nicht erfolgte Vorlage des Untermietvertrages durch die Mieter oder die unbewiesene bereits erfolgte Überlassung eines Zimmers der Wohnung an den Untermieter.
Auch der Hinweis darauf, dass die Untervermietung zu einem „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ führen könne, da im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs des Untermieters sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagt werden müsse, rechtfertigt es nicht, von einer Unzumutbarkeit auszugehen. § 553 Abs. 1 BGB legt die zu berücksichtigenden Interessen abschließend fest. Hierzu gehört das von der Revision angeführte Vermieterinteresse nicht. Denn der von ihr beschriebene Mehraufwand ist eine (zwangsläufige) Folge einer Untervermietung.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung wiederholt die Rechtsprechung des BGH zum berechtigten Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung ist zwar im April 2026 veröffentlicht worden, sie ist aber Monate vor der Entscheidung des BGH zur gewinnbringenden Untervermietung ergangen (BGH, Urt. v. 28.01.2026 - VIII ZR 228/23 m. Anm. Eisenschmid, jurisPR-MietR 4/2026 Anm. 1; Börstinghaus, jurisPR-BGHZivilR 5/2026 Anm. 1). Das hat Bedeutung für die vom Senat nur kurz angesprochene Frage, ob der Vermieter einen Anspruch auf Vorlage des Untermietvertrages hat. Da der Mieter nach der Entscheidung vom 28.01.2026 keinen Anspruch auf Genehmigung einer gewinnbringenden Untervermietung hat, hat er m.E. einen Anspruch auf Vorlage des Untermietvertrags. Soweit dieser noch nicht abgeschlossen wurde, da dies erst nach der Genehmigung durch den Vermieter erfolgen soll, bezieht sich der Anspruch auf die Vorlage der „beabsichtigten“ Untermietvertrages und später auf die Bestätigung, dass dieser so unverändert oder mit den genau bezeichneten Abweichungen abgeschlossen wurde.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die vorliegende Entscheidung betrifft die Frage, wie Mietermehrheiten reagieren können, wenn ein Mieter ausscheidet. Da ist die Untervermietung eine Möglichkeit. Sie birgt für den ausgezogenen Mieter aber das Risiko weiterhin Schuldner der Miete zu sein, da er weiterhin Mitmieter bleibt. Als Alternative bietet sich an, einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Austausch eines Mitmieters geltend zu machen. Der BGH (Urt. v. 27.04.2022 - VIII ZR 304/21) hat den verbleibenden Mietern für diesen Fall nur unter eingeschränkten Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch zugebilligt. Da es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht gibt, muss sich der Anspruch durch Auslegung aus dem Mietvertrag ergeben. In Betracht kommt eine derartige Auslegung ausnahmsweise dann, wenn sowohl die Mieter als auch der Vermieter bei Vertragsschluss ersichtlich davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Das kann insbesondere bei Studenten der Fall sein. Dies setzt voraus, dass dem Vermieter diese Umstände vor Vertragsschluss bekannt sind und er sich bewusst und ohne Vorbehalt in Kenntnis der voraussichtlich zu erwartenden Fluktuation zu einem Mietvertrag mit mehreren derartigen Mietern entscheidet.



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