Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Erblasser H. K. war im Jahr 1918 (!) verstorben. Nach einer weiteren Erbfolge innerhalb der zunächst aus acht Personen bestehenden Erbengemeinschaft (acht Kinder, Nachversterben eines Kindes Anfang 1919 ohne bekannte Erben) setzten sich die Beteiligten mit notariellem Vertrag vom 19.11.1919 auseinander. Einer der Erben wurde in Geld abgefunden; die übrigen sechs Personen erhielten den Grundbesitz zu je 1/6 Miteigentumsanteil. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte 1920. In der Folge wechselten die Miteigentumsanteile ausschließlich im Wege erbrechtlicher Rechtsnachfolge. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung an außenstehende Dritte fand nicht statt. Zu den späteren Rechtsinhabern gehörte unter anderem der Freistaat Bayern.
Auf dessen Antrag eröffnete das Insolvenzgericht am 29.07.2025 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des H. K. und bestellte den Beteiligten zum Nachlassinsolvenzverwalter. Am 14.08.2025 wurde der Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen. Der Insolvenzverwalter veräußerte anschließend eines der Grundstücke und bewilligte zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung.
Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag zurück. Nach seiner Auffassung gehörte das Grundstück infolge der bereits 1919 vollzogenen Auseinandersetzung nicht mehr zum Nachlass und damit nicht zur Insolvenzmasse. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters könne sich nur auf das bei Verfahrenseröffnung noch vorhandene Nachlassvermögen beziehen. Der zuständige Rechtspfleger ging dabei insbesondere davon aus, dass die nach der Teilung verbliebenen Miterben beziehungsweise deren Rechtsnachfolger nicht mehr gesamthänderisch über den Nachlass verfügungsberechtigt seien. An die Stelle der ursprünglichen Erbengemeinschaft sei hinsichtlich des Grundstücks eine aus den Miteigentümern bestehende Gemeinschaft beziehungsweise „Gesellschaft“ getreten. Deshalb müssten die heutigen Rechtsinhaber selbst die grundbuchrechtlich erforderlichen Bewilligungen abgeben.
Das OLG München hob die Zurückweisung auf und wies das Grundbuchamt an, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
Kontext der Entscheidung
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 19 GBO. Danach setzt eine Eintragung grundsätzlich die Bewilligung desjenigen voraus, dessen Recht betroffen wird. Die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis folgt dabei der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis. Für die Bestimmung des Bewilligungsberechtigten darf und muss das Grundbuchamt grundsätzlich auf den Inhalt des Grundbuchs sowie die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB abstellen.
Zwar waren im Grundbuch weiterhin zahlreiche Miteigentümer, teilweise in Erbengemeinschaft, eingetragen. Zusätzlich enthielt das Grundbuch aber den Vermerk über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Dieser Vermerk war für das OLG München verfahrensrechtlich entscheidend: Mit der Verfahrenseröffnung geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Damit entfällt zugleich die Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Eigentümer; bewilligungsbefugt ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter.
Das Grundbuchamt hätte hiervon nur abweichen dürfen, wenn sicher festgestanden hätte, dass der Insolvenzvermerk hinsichtlich des Grundstücks keine materielle Grundlage hatte und die Bewilligung des Insolvenzverwalters das Grundbuch unrichtig machen würde. Ein solcher sicherer Nachweis lag jedoch nicht vor. Insbesondere ließ sich die fehlende Massezugehörigkeit nicht allein aus der lange vor Verfahrenseröffnung vollzogenen Nachlassteilung ableiten.
Hier knüpft das OLG München an § 316 Abs. 2 InsO an. Die Vorschrift lässt die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ausdrücklich auch nach der Teilung des Nachlasses zu. In diesem Fall haben die Miterben dasjenige zur Insolvenzmasse zurückzugeben, was sich von den Nachlassgegenständen noch in ihren Händen befindet. Der Insolvenzverwalter ist gemäß den §§ 80 Abs. 1, 148 und 159 InsO berechtigt und verpflichtet, dieses Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen und zu verwerten. Die Teilung beseitigt den insolvenzrechtlichen Zugriff auf noch bei den Miterben vorhandene Nachlassgegenstände daher nicht.
Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis bestand folglich nicht.
Auswirkungen für die Praxis
Der Entscheidung ist sowohl im Ergebnis als auch in ihrer grundbuchverfahrensrechtlichen Begründung zuzustimmen. Das OLG München musste nicht abschließend sämtliche materiell-rechtlichen Folgen der mehr als ein Jahrhundert zurückliegenden Nachlassteilung klären. Entscheidend war vielmehr, ob das Grundbuchamt trotz des eingetragenen Insolvenzvermerks sicher davon ausgehen durfte, dass dem Insolvenzverwalter die Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis fehlte. Diese Gewissheit bestand angesichts des § 316 Abs. 2 InsO gerade nicht.
Die Entscheidung verhindert zugleich, dass das Grundbuchverfahren mit einer umfassenden insolvenzrechtlichen Rückabwicklung der Nachlassteilung überfrachtet wird. Der Insolvenzvermerk dokumentiert den Übergang der Verfügungsbefugnis. Solange seine Unrichtigkeit nicht sicher feststeht, bildet er zusammen mit § 80 Abs. 1 InsO die Grundlage dafür, die Bewilligung des Insolvenzverwalters anzuerkennen. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden materiell-rechtlichen Beurteilung genügt nicht.
Auch wenn man der Auffassung des Rechtspflegers gefolgt wäre, hätte dies allerdings nicht notwendig zum endgültigen Ausschluss des insolvenzrechtlichen Zugriffs geführt. Die Grundstücke beziehungsweise die aus ihnen hervorgegangenen Miteigentumsanteile befanden sich weiterhin bei den ursprünglichen Miterben oder deren Rechtsnachfolgern. § 316 Abs. 2 InsO hätte daher nach seinem Zweck weiterhin ein Herausgabeverlangen getragen. Die Streitfrage hätte sich dann lediglich von der unmittelbaren grundbuchrechtlichen Bewilligungsbefugnis auf die vorgelagerte Durchsetzung und Umsetzung dieses Herausgabeanspruchs verlagert.
Praktisch wären die Folgen jedoch erheblich gewesen. Der Insolvenzverwalter hätte sämtliche heutigen Rechtsinhaber der sechs ursprünglichen Miteigentumsanteile ermitteln und zur Mitwirkung beziehungsweise Herausgabe in Anspruch nehmen müssen. Wo Rechtsnachfolgen ungeklärt oder Beteiligte unbekannt gewesen wären, hätte ggf. für einzelne Nachlässe oder Beteiligtenkreise eine Pflegschaft angeregt werden müssen. Anschließend wären die erforderlichen Bewilligungen einzuholen oder erforderlichenfalls gerichtlich zu ersetzen gewesen. Bei einer über mehrere Generationen fortgeschriebenen Eigentümerstruktur hätte dies einen außerordentlichen Ermittlungs-, Zustellungs- und Prozessaufwand verursacht. Die Rechtsauffassung des Grundbuchamts hätte den Massezugriff somit weniger materiell ausgeschlossen als vielmehr verfahrensrechtlich erheblich erschwert und verzögert.
Anders könnte die Lage zu beurteilen sein, wenn nach der Teilung außenstehende Dritte ganz oder teilweise in die Rechtspositionen eingerückt wären. Denkbar wäre etwa, dass ein Miteigentümer seinen Anteil rechtsgeschäftlich zwischenzeitlich veräußert hätte oder ein Dritter auf sonstiger Grundlage in die vom Grundbuchamt angenommene Gemeinschaft eingetreten wäre. Gegen einen solchen Erwerber bestünde der allein an die Stellung als Miterbe und den Besitz eines noch vorhandenen Nachlassgegenstands anknüpfende Rückgabeanspruch aus § 316 Abs. 2 InsO nicht ohne Weiteres. Der Insolvenzverwalter wäre dann auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auf eine mögliche insolvenzrechtliche oder außerhalb der Insolvenzordnung begründete Rückabwicklung, angewiesen; zugleich wären der konkrete Erwerbstatbestand und ein möglicher Verkehrsschutz zu prüfen.
Gerade diese Abgrenzung erklärt die Bedeutung der Feststellung des OLG München, dass kein rechtsgeschäftlicher Dritterwerb stattgefunden hatte. Die bloße erbrechtliche Rechtsnachfolge innerhalb der ursprünglichen Miteigentumsanteile unterbricht den durch § 316 Abs. 2 InsO eröffneten Zugriff nicht in gleicher Weise. Ein echter Dritterwerb kann dagegen eine eigenständige rechtliche Zäsur darstellen.
Der Beschluss stärkt die Funktionsfähigkeit der Nachlassinsolvenz bei bereits vollzogener Nachlassteilung. Für das Grundbuchverfahren folgt daraus: Ist ein Insolvenzvermerk eingetragen, hat das Grundbuchamt die Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters grundsätzlich zugrunde zu legen. Eine frühere Teilung des Nachlasses reicht für sich allein nicht aus, um diese Befugnis zu verneinen. Erforderlich wären vielmehr sichere Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Vermögensgegenstand dem insolvenzrechtlichen Zugriff entzogen ist.
Für den Nachlassinsolvenzverwalter empfiehlt sich gleichwohl eine lückenlose Dokumentation der Rechtsentwicklung seit der Teilung. Von zentraler Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen erbrechtlicher Rechtsnachfolge und rechtsgeschäftlichem Dritterwerb. Bleibt der Nachlassgegenstand bei den Miterben oder ihren Rechtsnachfolgern erhalten, spricht § 316 Abs. 2 InsO für einen fortbestehenden Massezugriff. Sind dagegen Dritte hinzugetreten, bedarf es einer gesonderten Prüfung der Erwerbsvorgänge und möglicher Rückgewähransprüche.
Die Entscheidung löst damit einen außergewöhnlichen historischen Sachverhalt mit einem klaren verfahrensrechtlichen Ansatz: Der eingetragene Insolvenzvermerk ist ernst zu nehmen; die Nachlassteilung allein widerlegt die daraus folgende Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht. Außerdem schafft die Nachlassinsolvenz damit, was über 100 Jahre Erbrecht nicht geschafft haben: die Auseinandersetzung des Nachlasses zugunsten der Erben bzw. deren Rechtsnachfolgern. Denn zu deren Gunsten ist ein Übererlös im Verfahren gemäß § 199 InsO herauszugeben bzw. zu hinterlegen.