juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 12.03.2026 - IX ZR 18/25
Autor:Dr. Friedrich L. Cranshaw, RA
Erscheinungsdatum:24.06.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 203 StPO, § 157 StPO, § 130 InsO, § 145 InsO, § 129 InsO, § 146 InsO, § 199 InsO, § 301 InsO, § 38 InsO, § 812 BGB, § 59 StGB, § 362 StPO, § 39 InsO, § 459f StPO, § 42 StGB, § 302 InsO, § 201 InsO, § 197 BGB, § 212 BGB, § 403 StPO, § 87 InsO, § 174 InsO, § 406 StPO, § 404 StPO, § 240 ZPO, § 464b StPO, § 263 StGB, § 144 InsO, § 131 InsO, § 133 InsO, § 143 InsO, § 249 HGB, § 818 BGB, § 134 InsO, § 153a StPO
Fundstelle:jurisPR-InsR 6/2026 Anm. 1
Herausgeber:Ministerialrat Alexander Bornemann
Dr. Daniel Wozniak, RA, FA für Insolvenz- und Sanierungsrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht und FA für Steuerrecht
Zitiervorschlag:Cranshaw, jurisPR-InsR 6/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Anfechtungsgegner bei Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO an eine gemeinnützige Organisation



Leitsätze

1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urt. v. 19.01.2012 - IX ZR 2/11 - BGHZ 192, 221 Rn. 12).
2. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.



A.
Problemstellung
I. Die Staatsanwaltschaft kann von einer Anklage bei geringerer Schuld mit Zustimmung des Strafgerichts und des Beschuldigten vorläufig absehen und gegen den Beschuldigten Auflagen oder Weisungen verhängen, § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO. Ist Anklage bereits erhoben, kann das Strafgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten bei derselben Konstellation das Verfahren ebenfalls vorläufig einstellen; dasselbe gilt nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) gegenüber dem Angeklagten. Erfüllt der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte (vgl. zur Begrifflichkeit § 157 StPO, also der „Tatverdächtige“) die ihm auferlegten Auflagen bzw. Weisungen, kann die ihm vorgeworfene Straftat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO; der Anwendungsbereich der Norm schließt damit die vorläufige Einstellung bei Verbrechen aus. Nach Erfüllung der (eine strafrechtliche Sanktion darstellenden) Auflagen bzw. Weisungen gilt der Betreffende auch nicht als bestraft. Das Strafgericht stellt anschließend die Erfüllung der Auflagen und Weisungen unanfechtbar im Beschlusswege fest, § 153a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 4 StPO.
II. Die wichtigste und sehr häufig verhängte Maßnahme aus dem Katalog des § 153a Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Auflage nach Nr. 2 der Norm, „einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen“. Ebenfalls weit verbreitet ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichts nach Erhebung der Anklage, die Zahlungsauflage dahin aufzuteilen, dass der „Tatverdächtige“ (i.S.d. § 157 StPO, vgl.o.) einen Teil der Zahlungsauflage gegenüber dem Staat (Bundesland) erbringt, einen anderen Teil an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, jeweils nach dem Ermessen des Gerichts oder im Falle des Absatzes 1 der Norm der Staatsanwaltschaft.
III. Ist mit der Zahlung die Strafklage endgültig erledigt, der staatliche Strafanspruch verbraucht, stellen sich im Fall der eröffneten Insolvenz des Beschuldigten bzw. Angeschuldigten oder Angeklagten nach erfolgter Zahlung zwei grundsätzliche Fragestellungen. Die erste Frage lautet dahin, ob die Zahlung durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann und wer bei Zahlung an eine gemeinnützige Organisation der Anfechtungsgegner ist. Die zweite Frage betrifft die Folgen einer etwa erfolgreichen Anfechtung für den Strafanspruch, ob nämlich analog § 144 InsO die Strafverfolgung wieder aufgenommen werden kann.
IV. Mit dem ersten Fragenkomplex, der Anfechtbarkeit und dem Anfechtungsgegner, hat sich der BGH in der Besprechungsentscheidung mit dem im Leitsatz wiedergegebenen Ergebnis befasst und damit an frühere Judikatur des Senats aus dem Jahr 2012 angeschlossen (vgl. den Leitsatz 1 oben).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. 1. Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ist der Insolvenzverwalter eines Schuldners „C.B.“, über dessen Vermögen am 17.05.2021 aufgrund Eigenantrags vom 12.05.2021 das Insolvenzverfahren von einem Amtsgericht/Insolvenzgericht in Hessen eröffnet worden ist. Der Schuldner hatte vorinsolvenzlich eine Zahlungsauflage nach § 153a StPO erfüllt. Der Kläger hat das Bundesland Hessen insolvenzanfechtungsrechtlich auf Rückgewähr der Zahlung der Geldauflage in Anspruch genommen.
2. Zum weiteren zugrunde liegenden Sachverhalt führt der Tatbestand des BGH-Urteils folgendes aus:
Im März 2014 verhängte ein Amtsgericht in einem Ermittlungsverfahren den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners „wegen vorsätzlicher Marktmanipulation“, also wegen eines Kapitalmarktdelikts. Dessen Verteidiger wies auf Vermögenslosigkeit und Überschuldung des Schuldners hin. Im Jahr 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Der Arrest aus dem Jahr 2017 wurde im März 2019 aufgehoben. Noch im selben Monat unterrichtete der Verteidiger des Schuldners die Strafkammer, der Schuldner sei im Bereich der Systemgastronomie tätig, könne aber keine Entnahmen daraus tätigen; er habe keine weiteren Einnahmen, aber erhebliche Schulden und er werde von seinen Eltern unterstützt. Im Mai 2019 wurde der Schuldner von der Strafkammer wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. In der Urteilsbegründung würdigte die Kammer auch die schwache Vermögens- und Einkommenssituation des Schuldners. Auf Revision hob der zuständige Strafsenat des BGH die landgerichtliche Entscheidung auf und verwies an eine andere Kammer zurück. In der erneuten Hauptverhandlung stellte die Kammer das Verfahren Anfang März 2021 gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 100.000 Euro ein, von denen 40.000 Euro an die Landeskasse, je 20.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen (Denkmalschutz, Menschenrechte, Jugendarbeit) gehen sollten.
3. Um diesen Betrag begleichen zu können, nahm der Schuldner verschiedene Darlehen bei mehreren Gesellschaften auf, die seinen Eltern gehören. Die Darlehensvaluten wurden gemäß den Darlehensverträgen auf das Konto seines Bruders überwiesen, auf das der Schuldner Zugriff hatte. Aufgrund seiner dortigen Verfügungsbefugnis überwies er von diesem Konto die Beträge der ihm auferlegten Zahlungsauflagen.
4. Der Kläger hat die Zahlungsempfänger außergerichtlich aus Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen; nur eine der gemeinnützigen Organisationen zahlte die ihr zugeflossenen 20.000 Euro zurück. Hinsichtlich der verbliebenen 80.000 Euro hat der Kläger in vollem Umfang das Bundesland Hessen in Anspruch genommen.
5. Das LG Frankfurt hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt, Urt. v. 28.07.2023 - 2- 7 O 246/22); auf die Berufung des Klägers hat das OLG Frankfurt das Land antragsgemäß verurteilt (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.01.2025 - 4 U 137/23). Im Kern seiner Begründung hat das Berufungsgericht die Meinung vertreten, „Anspruchsinhaber“ der Zahlungsauflage sei das Land; die jeweilige gemeinnützige Einrichtung sei nur reflexhaft begünstigt (so auch der Verf. der vorliegenden Rezension seinerzeit in jurisPR-InsR 17/2008 Anm. 1 sowie später in der ZInsO 2025, 1269, zu dem Urteil des OLG Frankfurt).
Auf die zugelassene Revision des Landes hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben, die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht die über 40.000 Euro hinausgehende Klage abgewiesen hat und im Übrigen an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
In der erneuten Berufung ist zu prüfen, ob der Schuldner zahlungsunfähig war (Rn. 40 des Besprechungsurteils). Ist das der Fall, wird das Land Hessen zur Rückgewähr der an die Landeskasse geflossenen 40.000 Euro verurteilt werden.
II. 1. Der BGH ist dem OLG Frankfurt nicht gefolgt. Zutreffend sei das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, die Zahlungen auf die Auflage stellten eine Gläubigerbenachteiligung dar. Auch Zahlungen aus Krediten im Wege der Direktauszahlung an die Begünstigten wie hier seien § 129 Abs. 1 InsO subsumiert, denn diese Beträge könnten dann nicht mehr zur Befriedigung anderer Gläubiger eingesetzt werden; auf die Zweckvereinbarung der Kredite komme es nach der Senatsjudikatur nicht an.
2. Ebenfalls (noch) richtig habe das OLG Frankfurt angenommen, dass die Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO (hier nach Nr. 2 der Norm) unterliege, und zwar unter dem Aspekt der Befriedigung eines Insolvenzgläubigers, auf die er keinen Anspruch habe. „Insolvenzgläubiger“ im Sinne der Anfechtung gemäß § 131 InsO sei auch derjenige, der keinen Anspruch gegen den Schuldner habe und daher nicht eigentlich „Insolvenzgläubiger“ i.S.d. § 38 InsO sei. § 131 InsO setze nicht voraus, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch zur Tabelle hätte feststellen lassen können. Die Deckungsanfechtung der §§ 130, 131 InsO habe zum Gegenstand das Ziel der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger ab dem Zeitpunkt der materiellen Insolvenz des Schuldners. Es sei nicht „gerechtfertigt“, einen Gläubiger, der rechtsgrundlos eine Leistung erhalte, besserzustellen, als einen Gläubiger der einen Anspruch habe, dessen Erfüllung aber „nur“ wegen Kongruenz oder Inkongruenz anfechtbar sei. Der Senat setzt sich hierzu mit der Literatur, Materialien der Kommission für Insolvenzrecht und Senatsjudikatur auseinander. Die Tatbestandsvoraussetzung der Rechtshandlung gegenüber einem Insolvenzgläubiger i.S.d. § 131 InsO diene nur zur Abgrenzung gegenüber „Massegläubigern und Aussonderungsberechtigten“. Nicht erforderlich ist, dass die „befriedigte Forderung […] einen Rang als Insolvenzforderung“ (i.S.d. § 38 InsO) aufweise. Die Deckungsanfechtung scheide nur aus, wenn der Forderungsinhaber gegenüber einem Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO eine „bevorzugte Stellung“ innehabe (Rn. 13 des Besprechungsurteils).
3. Unvollkommene und damit unklagbare Forderungen seien keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Dennoch sei auch hier die Anfechtung in entsprechender Anwendung des § 131 InsO möglich. Nach diesen Grundsätzen sei die Anfechtung der Erfüllung einer Zahlungsauflage nach § 153a StPO anfechtbar. Der Geldauflage nach dieser Norm liege keine klagbare Forderung zugrunde, dem Schuldner stehe es frei, den Betrag zu zahlen oder auch nicht. Die Leistung auf die Auflage führe nur zum Wegfall des staatlichen Strafanspruchs. Dabei handle es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Leistungsaustausch, sondern um die Folge des Einstellungsbeschlusses des Strafgerichts. Im Fall der Insolvenz des Beschuldigten bzw. Angeschuldigten/Angeklagten vor Zahlung des auferlegten Betrages stehe dem Begünstigten (Land, gemeinnützige Einrichtung) keine Insolvenzforderung zu. Der Senat zieht als weiteres Argument § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO heran, der bestimmt, dass Ansprüche der Insolvenzgläubiger „nicht durch staatliche Strafansprüche beeinträchtigt werden sollen, die alleine der Schuldner […] durch eine Straftat verschuldet hat“ (Rn. 19 des Besprechungsurteils). Die Zahlungsauflage nach § 153a StPO sei dieser Konstellation vergleichbar, nämlich die strafrechtliche Folge einer Straftat.
4. Die Entscheidung des OLG Frankfurt habe zugleich fehlerhaft die objektive Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlungen im März 2021 aufgrund „Rechts- und Verfahrensirrtum“ verkannt. Mit der Argumentation des Berufungsurteils könne die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht begründet werden (Rn. 21 ff. des Besprechungsurteils). Auf Details, warum das Berufungsurteil aus dem Blick des BGH insoweit nicht zutreffend entschieden hat, ist nicht weiter einzugehen.
5. Aber auch dann, wenn Zahlungsunfähigkeit bejaht werden könne, sei eine Verurteilung des beklagten Landes nur in Höhe des von der Landeskasse selbst erhaltenen Betrages möglich. Zu der dahinterstehenden Frage, wer in Fällen wie hier Anfechtungsgegner sei, gebe es verschiedene Auffassungen. Die eine Meinung geht davon aus, dass die einer dritten Organisation außerhalb des Staates zugewendeten Beträge auch dieser gegenüber anzufechten seien, und zwar aufgrund des „Rechtsgedankens“ des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO (Anfechtung gegen den Empfänger unentgeltlicher Zuwendungen bei Einzelrechtsnachfolge). Die zweite Auffassung gehe davon aus, die insolvenzrechtliche „Leistungsbeziehung“ bestehe ausschließlich mit dem Staat, die gemeinnützige Organisation sei nur reflexhaft betroffen (vgl.o.).
Der Senat entscheidet sich für die erstere Meinung, „jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der unmittelbaren Zuwendung an die gemeinnützige Einrichtung“ (Rn. 36 des Besprechungsurteils).
6. Der Senat begründet diese Entscheidung dahin gehend, dass der Rückgewährpflichtige derjenige sei, dessen Vermögen durch die anfechtbare Rechtshandlung einen Vorteil erlangt habe, der der Vermögensminderung auf der Seite des Schuldners entspreche. Dieser Grundsatz gelte auch in Mehrpersonenverhältnissen, der bereicherungsrechtliche Leistungsbegriff habe für die Insolvenzanfechtung im Mehrpersonenverhältnis „Leitbildfunktion“ (Rn. 38 des Besprechungsurteils). Die Landeskasse habe daher nur in Höhe des ihr selbst zugeflossenen Betrages etwas erlangt, durch die Zahlung an die gemeinnützigen Organisationen aber nicht.
7. Soweit das Berufungsurteil „sinngemäß“ erwäge, der Angeschuldigte trage das Insolvenzrisiko der gemeinnützigen Einrichtung als Zuwendungsempfänger der Zahlungsauflage, worauf er keinen Einfluss habe, sei diese Erwägung ohne Belang. Das Insolvenzrisiko der gemeinnützigen Zahlungsempfänger wirke sich deswegen nicht für den Schuldner aus, weil er keine Primär- oder Sekundäransprüche gegen diese habe; das trifft zu, denn der Anfechtungsanspruch im Insolvenzverfahren des Angeschuldigten steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu (§ 129 Abs. 1 InsO).


C.
Kontext der Entscheidung
I. Stellt das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren fest, dass der Schuldner zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung auf die Zahlungsauflage zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO), ist die Klage gegen das Land begründet. Der Insolvenzverwalter hat aber die Klage gegen das Land rechtskräftig verloren, soweit sie sich auf Rückgewähr der an die gemeinnützigen Organisationen geflossenen Zahlungen in Höhe der verbliebenen 40.000 Euro erstreckte. Hat der Insolvenzverwalter gegen die gemeinnützigen Organisationen, die keine Zahlungen nach § 143 Abs. 1 InsO an den Verwalter geleistet haben, keine verjährungshemmenden Schritte unternommen bzw. ist keine Vereinbarung über den Verjährungsverzicht zustande gekommen, sind die Anfechtungsansprüche nach § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 BGB verjährt (Ende 2024, da das Insolvenzverfahren 2021 eröffnet wurde).
II. 1. § 144 InsO ist hier mangels Bestehens eines Anspruchs nicht anwendbar, denn die „Ansprüche“ auf Leistung der Zahlungsauflage sind nur Naturalobligationen, also unvollkommene nicht klagbare Verbindlichkeiten des Schuldners, die nicht durchsetzbar sind, aber auch nicht der Restschuldbefreiung unterliegen. Der staatliche Strafanspruch ist erloschen und lebt auch nicht wieder auf, ebenso wenig somit der Zahlungs„anspruch“ aus der Zahlungsauflage. Die „endgültige“ Einstellung der Strafverfolgung aufgrund Erfüllung der Auflage ist absolutes Verfahrenshindernis (LG Bonn, 25 Qs 5/17). Das Verhalten des Schuldners bleibt daher sanktionslos, denn die durch die Anfechtung für die Masse vom Insolvenzverwalter generierten Beträge kommen den Gläubigern des Schuldners zugute und entlasten ihn mittelbar. Es ist sogar jedenfalls hypothetisch denkbar, dass durch die Anfechtung Beträge generiert werden, die sowohl für die vollständige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger hinreichend sind als auch über § 199 Satz 1 InsO zu einem Überschuss für den Schuldner führen. Bleiben keine von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen von Gläubigern (§ 302 InsO), wird der Schuldner in vollem Umfang von seinen Verbindlichkeiten befreit (§ 301 InsO). Die zurückgewährten Beträge der Auflage nach § 153a StPO sind nicht unter § 302 Nr. 2 InsO zu subsumieren, denn sie unterfallen, weil Naturalobligation, nicht § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
2. Eine Straftat bleibt nach dieser Meinung im Ergebnis folgenlos, soweit § 153a StPO angewandt wurde. Das Urteil des OLG Frankfurt bzw. die Thematik des § 153a StPO im Spannungsfeld zwischen Aufrechterhaltung des Sanktionscharakters der Auflagen nach dieser Norm und insolvenzrechtlicher Anfechtung ist mehrfach besprochen worden. So wurde in der Literatur geäußert: „die Härte des Gesetzes treffe [in der Insolvenzsituation des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten] nur den Dummen“ (Greier, jurisPR-StrafR 6/2025 Anm. 1 unter D. i.V.m. Bittmann, wistra 2011, 133). Als Lösung wird erwogen, die gezahlte Auflage beim Zahlungsempfänger zu belassen und das in § 153a StPO klarzustellen (Greier, jurisPR-StrafR 6/2025 Anm. 1 unter D., mit Hinweis auf Roth, ZWH 2019, 274, der dies als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 153a StPO betrachte). Als Alternative zur Aufrechterhaltung von Sanktionen für die Straftat wird die Wiederaufnahme als Möglichkeit angedeutet. Dem ist zu widersprechen; die Strafprozessordnung enthält hierzu keine Anhaltspunkte. Das Insolvenzrechtsregime geht dem Regime des Strafprozessrechts systematisch zutreffend vor, denn ansonsten würden die Gläubiger das Risiko des strafrechtlichen Zugriffs auf das Schuldnervermögen tragen, soweit das Insolvenzanfechtungsrecht greift, obwohl im Fall des § 153a StPO der Staat nur eine unvollkommene Forderung innehat.
3. Zur Frage des Anfechtungsgegners wird vertreten, das Land sei allein Anfechtungsgegner, denn der Schuldner habe die Auflage der Strafjustiz erfüllen wollen, so dass infolge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis das Bundesland passivlegitimiert sei (Egerlandt, ZIP 2025, 1077). Der BGH hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Brzoza hat mit einem anderen Ansatz die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit dieser Zahlungen für bedenklich gehalten (Brzoza, ZInsO 2025, 420, Anm. zu dem Berufungsurteil des OLG Frankfurt). Werde die Zahlung an den Verletzten der Straftat geleistet und werde gegenüber dem Land angefochten, zahle dieses im Ergebnis die Opferentschädigung. Das sei sicher nicht Ziel des Insolvenzrechts. Das ist beides richtig. In Fällen, in denen Anhaltspunkte für eine drohende Insolvenz des „Tatverdächtigen“ bestehen, verbietet sich aber eine Zahlungsauflage zugunsten des Geschädigten, denn damit ist der Geschädigte dem Anfechtungsanspruch ausgesetzt.
4. Unbedenklich ist, wenn der Beschuldigte die Auflage aus seinem insolvenzfreien Vermögen bezahlt. Das wird seltener der Fall sein und bei Beträgen wie hier den 100.000 Euro schlicht kaum einmal hypothetisch, denn ein solcher Beschuldigter wird nicht selten zahlungsunfähig sein oder es durch die Zahlung werden.
In dem zitierten Beitrag in der ZInsO 2025, 1269 (vgl.o. unter B. I. 5.) hat der Verfasser u.a. folgendes ausgeführt bzw. u.a. aus der Judikatur zusammengefasst (ZInsO 2025, 1269):
Die Anfechtung von Zahlungen auf die Auflage sei zwar anfechtbar, Anfechtungsgegner sei aber allein das Bundesland. [Der BGH hat diese letztere Meinung in der Besprechungsentscheidung, wie bereits ausgeführt, aber deutlich zurückgewiesen (Rn. 26 ff. d. Urt.). Der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO treffe denjenigen, der einen Vermögensvorteil erlangt habe, der (spiegelbildlich) beim Schuldner als Vermögensminderung eingetreten sei; das gelte auch in Mehrpersonenverhältnissen, wobei den „Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs“ im Rahmen der Insolvenzanfechtung Leitbildfunktion zukomme (Rn. 36-38, 37 d. Urt.)].
Die Anfechtung komme aufgrund des Charakters der Auflage als Naturalobligation nur nach den §§ 131, 133 InsO infrage. Dabei handle es sich um eine unmittelbare Anwendung des § 131 InsO, denn die Zahlungsauflage generiere zwar keine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO. aber diese Norm sei analog anwendbar. Der BGH sieht mit der „allgemeinen Meinung“ (Rn. 14 d. Urt.) § 131 InsO als entsprechend anwendbar.
§ 134 InsO scheidet aus, denn die Leistung auf die Zahlungsauflage ist entgeltlich, da die Vorschrift kein rechtsgeschäftliches Synallagma voraussetzt und aus § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO als absolutes Verfahrenshindernis für eine Fortsetzung des Strafverfahrens die Entgeltlichkeit der Zahlung abgeleitet werden kann (BGH, Urt. v. 05.06.2008 - IX ZR 17/07 - ZInsO 2008, 738, s. auch Cranshaw, ZInsO 2025, 1269).
III. Weiter gehende Überlegungen, wie bei alleiniger Passivlegitimation des Bundeslandes der Strafjustiz das Innenverhältnis zwischen Land und gemeinnützigen Organisationen als Zuwendungsempfänger aussieht, sind aufgrund des Besprechungsurteils obsolet. Der Verfasser hatte vorgeschlagen, dem Land – bei wertender Betrachtung – einen Anspruch gegen die jeweilige Organisation aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB analog (condictio ob causam finitam) zuzuerkennen (Cranshaw, ZInsO 2025, 1269).
IV. 1. Zahlungsauflagen können auch gegen den insolventen Schuldner verhängt werden, mit der Maßgabe, diese aus dem insolvenzfreien Vermögen und in Raten zu zahlen (im Ergebnis innerhalb von höchstens neun Monaten), § 153a Abs. 1 Sätze 3, 4 StPO. Damit werden aber Sanktionsmöglichkeiten nach § 153a StPO deutlich reduziert. Handlungsvarianten von Staatsanwaltschaft und Gericht sind die Einstellung nach den allerdings engeren Voraussetzungen des § 153 StPO oder wie in weiteren Fällen von Kleinkriminalität (auf die § 153a StPO nach dem Willen des historischen Gesetzgebers im Kern zielt; vgl. aus der Judikatur bereits BGH, Urt. v. 11.07.1978 - 1 StR 232/78 Rn. 10 - BGHSt 28, 69) die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB. Allerdings beschränkt sich die Anwendung des § 153a StPO nicht auf Geldauflagen mit kleineren Beträgen, wie das Besprechungsurteil zeigt; in dem Strafverfahren „Ecclestone“ (2014, der Spiegel hat darüber berichtet) wurde sogar eine Zahlungsauflage i.H.v. 100 Mio. US-Dollar auferlegt – und offenbar bezahlt (vgl. Spiegel, 05.08.2014, „Ecclestone - unschuldig für 100 Millionen Dollar“, LG München, vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/ecclestone-gericht-stellt-verfahren-gegen-100-millionen-dollar-ein-a-984510.html; letzter Abruf: 17.05.2026, vgl. auch Cranshaw, ZInsO 2025, 1269 u. Fn. 38).
2. Das strafrechtliche und strafverfahrensrechtliche Dilemma, den Beschuldigten oder Angeschuldigten „sanktionslos davonkommen zu lassen“, kann weder dadurch gelöst werden, dass man die Anfechtung nicht zulässt – durch entsprechende Gesetzesänderung des § 153a StPO, denn Begünstigte der Anfechtung sind die Insolvenzgläubiger, zu deren Lasten anfechtungsfeste Zahlungen des Schuldners auf strafrechtliche Zahlungspflichten gingen. Dann müsste man auch erneut die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Sozialversicherungsleistungen auf den Prüfstand stellen oder die Anfechtbarkeit von Zahlungen an den klammen Steuerfiskus, insbesondere den kommunalen Abgabenfiskus. Das obige Dilemma kann aber auch nicht dadurch aufgelöst werden, dass man das absolute Verfahrenshindernis aus § 153a StPO, wenn die Auflage erfüllt wurde, durch die Zulassung der Wiederaufnahme aufhebt. Die § 362 StPO (Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten) innewohnende grundsätzliche Wertung lässt das nicht zu.
3. Bejaht man die materiellen Voraussetzungen des § 153a StPO, so wäre bei Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz des strafrechtlich in Erscheinung getretenen Schuldners für vor der Insolvenz ermittelte Straftaten mit geringerer Schuld gleichwohl zunächst eine Freiheitsstrafe denkbar, weil Zahlungsauflagen ins Leere gingen, eine rechtsstaatlich nicht hinnehmbare unverhältnismäßige Konsequenz. Die ebenfalls infrage kommende Geldstrafe wäre kaum einbringlich und in der Insolvenz nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO), wenn sie auch nicht der Restschuldbefreiung unterliegt (§ 302 Nr. 2 InsO). Die dann etwaige Ersatzfreiheitsstrafe müsste nach § 459f StPO abgewendet werden, ggf. hilft § 42 StGB (Zahlungserleichterungen der Geldstrafe). Befriedigend auflösbar ist das Dilemma nicht.
4. In Kenntnis der Insolvenznähe des Schuldners und Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten seitens der Strafverfolgungsbehörden ist eine Zahlungsauflage zugunsten der Verletzten zur Wiedergutmachung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) auszuschließen. Im Fall der Insolvenz müssten diese nämlich den zugewendeten Betrag bei Anfechtung nach § 143 InsO zurückgewähren. Der Geschädigte bleibt hier auf den Weg der Anmeldung seiner Ersatzforderung gegen den Schuldner in dessen Insolvenzverfahren als deliktische Forderung nach § 174 Abs. 1 InsO verwiesen, von der eine Restschuldbefreiung nicht möglich ist (Folge aus § 302 Nr. 1 InsO). Das ist rechtssystematisch richtig, denn der Gläubiger mit deliktischem Anspruch genießt keinen Vorrang vor den anderen Insolvenzgläubigern. Er kann aber seine angemeldete Forderung nach § 201 InsO nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Vollstreckung aus der Tabellenforderung in das gesamte Vermögen des Schuldners verfolgen – 30 Jahre lang (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, vgl. aber auch den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
5. Auf die Option des Vorgehens des Geschädigten im Rahmen des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) ist hier nur am Rande einzugehen, zumal auch der insoweit ausgeurteilte Anspruch insolvenzrechtlich nur durch Anmeldung nach den §§ 87, 174 InsO im eröffneten Verfahren geltend gemacht werden kann. Es spricht Vieles dafür, dass das Strafgericht in den Fällen der Insolvenznähe des Täters sogar von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren absieht, § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO. Dies gilt erst recht, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters eröffnet ist, denn der Geschädigte ist ohnehin auf die Anmeldung zur Tabelle verwiesen (vgl.o.); der Antrag des Verletzten im Adhäsionsverfahren eignet sich bei diesen Konstellationen nicht zur Erledigung im Strafverfahren. Zudem sprechen die verschiedenen Verweise in den Vorschriften über das Adhäsionsverfahren auf die Zivilprozessordnung dafür, insbesondere § 404 Abs. 2 StPO („Die Antragstellung hat dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages beim Gericht ein.“), dass mit Insolvenzeröffnung das anhängige Adhäsionsverfahren entsprechend § 240 ZPO unterbrochen wird. Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO hat das OLG Hamm (Beschl. v. 06.11.2025 - 2 Ws 43/25 - NZI 2026, 265) aktuell entschieden. Es ist kein Grund erkennbar, warum das nicht auch im Hauptsacheverfahren des Adhäsionsverfahrens gelten soll; die Kostenentscheidung des OLG Hamm betraf einen Sachverhalt, der dadurch geprägt war, dass das LG Hagen in einem rechtskräftigen Urteil von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Verletzten abgesehen und dem Adhäsionskläger die Verfahrenskosten auferlegt hatte.
6. Erschleicht der Schuldner die Auflage nach § 153a StPO durch falsche Angaben, so ist das nicht nach § 263 StGB strafbar.
V. Wird die Zahlung von Geldstrafen insolvenzrechtlich erfolgreich angefochten, gelten die vorstehenden Erwägungen zu dem Verhältnis von § 153a StPO zu § 144 InsO nicht, vielmehr entsteht der Anspruch auf die Geldstrafe wieder neu nach § 144 InsO. Sie wird damit wieder vollstreckbar und die schließliche Folge kann auch die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe sein.


D.
Auswirkungen für die Praxis
I. Leistungen des Schuldners auf Zahlungsauflagen nach § 153a StPO bzw. nach § 56b StGB sind anfechtbar. Anfechtungsgegner ist der jeweilige Zahlungsempfänger, auch gemeinnützige Organisationen. Anfechtungstatbestände sind die §§ 131, 133 InsO.
II. 1. Diese Non-Profit-Organisationen kennen als Grund des Erhalts solcher Zuwendungen durch Strafgerichte nur den Umstand, dass diese auf einer Entscheidung des Gerichts beruhen. Die Gründe für die Anordnung der Zahlungsauflage kennen sie meist nicht, erst recht nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Sie haften dennoch auf etwaig erfolgte insolvenzrechtliche Rückgewähr als Passivlegitimierte nach § 143 Abs. 1 InsO, ohne dass sie aber ohne konkrete Anhaltspunkte Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB) in ihren Jahresabschlüssen bilden könnten. An der unbekannten Risikolage ändert sich auch nichts, wenn sie nicht bilanzierungspflichtig sind. Sie können auch nicht die erhaltenen Beträge unverbraucht und ohne Anhaltspunkte auf eine etwaige Anfechtbarkeit auf ihren Konten belassen, weil dadurch ggf. ein Risiko entsteht, als gemeinnützige Organisation zu hohe Rücklagen gebildet zu haben und der Gemeinnützigkeitsstatus gefährdet sein kann.
2. Geben sie diese Zuwendungen aber als willkommene außerordentliche Einnahmen umgehend aus und erfolgt dann die Forderung nach anfechtungsrechtlicher Rückgewähr, ist ihre Liquidität gefährdet bis hin zur eigenen Zahlungsunfähigkeit der NPO. Anders, wenn die NPO den Entreicherungseinwand erfolgreich einwendet (§ 818 Abs. 3 BGB i.V.m. § 143 Abs. 2 InsO). Allerdings setzt das voraus, dass die Zuwendung nach § 153a StPO als unentgeltlich gewertet wird; das wiederum ist ein Widerspruch zu der These, dass § 134 InsO unanwendbar bleibt, weil der endgültige Verlust des staatlichen Strafanspruchs zur Entgeltlichkeit der Leistung i.S.d. § 134 InsO führt. All das gilt umso mehr, sollte eine solche Organisation dergleichen Zuwendungen regelmäßig erhalten und gleichsam in ihrem „Budget“ einplanen.
3. Ein Anspruch der NPO gegen das Bundesland, dessen Justiz ihm die Zahlungen durch den Beschuldigten bzw. Angeschuldigten/Angeklagten zugewendet hat, auf Ausgleich des verlorenen Geldbetrages infolge Insolvenzanfechtung besteht mangels erkennbarer Anspruchsgrundlage nicht.
4. Folge dieser Risikolage ist, dass sich gemeinnützige Organisationen überlegen könnten, solche Zahlungen jedenfalls unter bestimmten Umständen nicht mehr anzunehmen, wodurch wiederum die gesetzliche Regelung des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StPO konterkariert würde.
III. Insolvenzverwalter werden in Fällen wie demjenigen der Besprechungsentscheidung veranlasst sein, sämtliche Zuwendungsempfänger auf Rückgewähr in Anspruch zu nehmen.



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