1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall (Festhaltung BGH, Urt. v. 19.09.2005 - II ZR 173/04 - BGHZ 164, 98, 101 f. „Managermodell“; BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - ZIP 2007, 1309 Rn. 19 f.).
2. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, eingeräumt wird und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.
- A.
Problemstellung
Wie müssen (finanzielle und gesellschaftsrechtliche) Rechte, Pflichten und Rollen innerhalb einer Managementbeteiligung ausgestaltet sein, um eine zulässige freie Hinauskündigungsklausel zu ermöglichen?
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft (Private-Equity-Investor) investiert in mittelständische Unternehmen. Durch strategische Zukäufe soll der Wert der Beteiligung gesteigert (sog. Buy-and-Build-Strategie) und durch einen späteren Verkauf der Gesamtbeteiligung ein hoher Gewinn erzielt werden (sog. Exit-Strategie). Die jeweiligen Investitionen erfolgen über zwei Fonds des Private-Equity-Investors.
Im vorliegenden Fall ging es um die Beteiligung an einer auf LED-Beleuchtung spezialisierten Unternehmensgruppe, die wie folgt aufgebaut war: Eine Holding GmbH beherrschte und steuerte die verschiedenen operativen Tochtergesellschaften. Oberhalb der Holding GmbH befand sich eine sog. Group GmbH, an der die beiden Fonds, die ursprünglichen Inhaber der aufgekauften mittelständischen Unternehmen und eine Kommanditgesellschaft beteiligt waren.
Die Kommanditgesellschaft wurde dazu genutzt, den Managern eine mittelbare Beteiligung an der LED-Unternehmensgruppe zu ermöglichen. Die mittelbare Beteiligung erfolgte im Rahmen eines sog. Management Equity Programms (MEP). Die Beteiligung am MEP bezweckte die Incentivierung, Belohnung und Steigerung des persönlichen Einsatzes des Managements, um die angestrebte Exit-Strategie zu erreichen. Die Kommanditgesellschaft war mit 1,28% am Stammkapital der Group GmbH beteiligt. Die Mehrheit an der Group GmbH wie auch die Geschäftsleitung der Kommanditgesellschaft lagen bei den beiden Fonds.
Beim Kläger handelt es sich um einen Manager, der von der Konkurrenz abgeworben und als Geschäftsführer in der Unternehmensgruppe eingesetzt wurde. Im Dezember 2021 beteiligte sich der Kläger im Rahmen des MEP als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft mit einem Betrag von fast 150.000 Euro. Seine Einlage entsprach dem damaligen Verkehrswert der ihm rechnerisch zugewiesenen Stammgeschäftsanteile der Kommanditgesellschaft an der Group GmbH. Es wurde vereinbart, dass der Kläger nicht an den laufenden Gewinnen der Group GmbH beteiligt wird. Er sollte erst im Rahmen des Exits am Erlös aus dem Verkauf der von der Kommanditgesellschaft gehaltenen Stammgeschäftsanteile partizipieren.
Wie üblich beinhaltete der Gesellschaftsvertrag eine „Call Option“. Die Call Option trat in Kraft, wenn der Kläger aus der LED-Unternehmensgruppe ausschied. Der Kläger sollte nur im Fall eines „Good Leaver-Call Events“ nach Ablauf einer vierjährigen „Vesting Period“ den vollen Verkehrswert seiner Beteiligung erhalten.
Im September 2022 wurde der Kläger ohne Angabe von Gründen als Geschäftsführer abberufen, sein Geschäftsführervertrag wurde ordentlich fristgerecht ohne Angabe von Gründen gekündigt und er wurde unwiderruflich freigestellt. Im Dezember 2022 wurde die Call Option ausgeübt. Der ermittelte vertragliche Verkehrswert der Beteiligung betrug lediglich ca. 35.000 Euro. Dieser Betrag wurde an den Kläger ausgezahlt.
Der Kläger war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und erhob Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass er weiterhin Kommanditist der Kommanditgesellschaft sei. Nach seiner Meinung handelte es sich bei der vereinbarten Call Option um eine freie Hinauskündigungsklausel. Da er ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen musste und jederzeit gekündigt werden konnte, sei die Klausel gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.
Der Kläger gewann sowohl die erste Instanz wie auch die zweite Instanz. Beide Instanzen stellten fest, dass die Call Option eine freie Hinauskündigungsklausel sei und gegen die guten Sitten verstoße. Ein Ausnahmefall, in dem eine solche grundsätzlich sittenwidrige freie Hinauskündigungsklausel ausnahmsweise sachlich zulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden. Für das Berufungsgericht war insbesondere relevant, dass der Kläger nicht am laufenden Gewinn der Gesellschaft beteiligt wurde und er alle Risiken eines Kommanditisten tragen musste.
Der BGH bestätigte, dass es sich bei der Call Option um eine freie Hinauskündigungsklausel handelt. Ebenfalls wurde bestätigt, dass eine solche Hinauskündigungsklausel grundsätzlich gegen die guten Sitten verstößt und daher gemäß § 138 BGB nichtig ist. Der BGH stellte aber fest, dass diese HIER sachlich gerechtfertigt war. Weiterer Vortrag des Klägers, wonach die zu zahlende Abfindung unangemessen niedrig gewesen sei und die Ausübung der Call Option bewusst missbräuchlich herbeigeführt worden sei, um eine höhere Abfindung zu verhindern, konnte nicht berücksichtigt werden, weil hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden.
Der BGH hob daher das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.
- C.
Kontext der Entscheidung
Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit freier Hinauskündigungsklauseln (BGH, Urt. v. 08.03.2004 - II ZR 165/02 „Laborärzte“; BGH, Urt. v. 19.09.2005 - II ZR 173/04 „Managermodell“; BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 „BGB-Ärzte-Gemeinschaftspraxis“) fort. Eine freie Hinauskündigungsklausel liegt vor, wenn jemandem das Recht verliehen wird, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Solche Regelungen können gesellschaftsvertraglich oder schuldrechtlich in einer Personengesellschaft oder GmbH vereinbart werden. Der BGH bestätigt einerseits, dass freie Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich nichtig und nur ausnahmsweise beim Vorliegen sachlicher Gründe zulässig sind (I.). Andererseits erweitert der BGH die Fallgestaltungen, in denen eine solche Ausnahme sachlich zulässig sein kann (II.).
I. Fortführung der Rechtsprechung zu Managementbeteiligungen
Der BGH hält weiterhin an seiner Unterscheidung zwischen der vorrangigen Prüfung nach § 138 Abs. 1 BGB (Inhaltskontrolle) und der anschließenden Missbrauchskorrektur nach § 242 BGB und anderen Rechtsgrundlagen (Ausübungskontrolle) fest.
1. Inhaltskontrolle
Die Inhaltskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB soll einen präventiven Schutz der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungsfreiheit ermöglichen. Die Gefahr einer psychologischen Zwangslage soll vermieden werden. Aus diesem Grund wird eine freie Hinauskündigungsklausel grundsätzlich als sittenwidrig und nichtig angesehen.
Der Verstoß gegen die guten Sitten wird damit begründet, dass sich der betroffene Gesellschafter ständig der Gefahr aussetzt, seine Gesellschafterstellung zu verlieren. Bei jeder Ausübung seiner Gesellschafterrechte sieht er sich daher dem figurativen „Damoklesschwert“ ausgesetzt, das über seinem Haupt schwebt.
Nur ausnahmsweise soll eine freie Hinauskündigungsklausel zulässig sein. Gerade Managementbeteiligungen stellen eine marktübliche und wirtschaftlich nachvollziehbare Gestaltung dar, die im Einzelfall grundsätzlich einen gewichtigen Sachgrund darstellen kann. Näheres hierzu unter II.
2. Ausübungskontrolle
Die Ausübungskontrolle erfolgt nachrangig. Dadurch soll eine Missbrauchsgefahr im Einzelfall vermieden werden. Als Rechtsgrundlagen kamen im vorliegenden Sachverhalt § 242 BGB und § 162 Abs. 2 BGB in Betracht.
a) § 242 BGB
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann vorliegen, wenn die zu zahlende Abfindung unangemessen niedrig ist. Dies ist möglicherweise wegen der Regelung anzunehmen, nach der der Kläger selbst unter den Voraussetzungen eines sog. „Good Leaver“ keine angemessene Belohnung bzw. Abfindung für seine Investition erhielt.
b) § 162 Abs. 2 BGB
§ 162 Abs. 2 BGB regelt Sachverhalte, in denen der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Tritt ein solcher Fall ein, bestimmt die Norm, dass die Bedingung als eingetreten gilt, deren Eintritt die andere Partei verhindern wollte. Ein Indiz hierfür war der zeitliche Ablauf der Geschehnisse: Die Call Option wurde im Dezember 2022 ausgeübt. Anfang 2024 wurde die Unternehmensgruppe von einer europäischen Unternehmensgruppe übernommen.
Aus Sicht des Klägers war es nachvollziehbar, beide Missbrauchstatbestände geltend zu machen. Da hierzu bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen waren, musste die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gelegenheit erhält, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
II. Erweiterung der Managementbeteiligungs-Rechtsprechung
Diese Entscheidung erweitert die Fallgestaltungen, in denen eine freie Hinauskündigungsklausel in Managementbeteiligungen zulässig ist. Die Bindung an das Unternehmen, die Steigerung der Motivation des Managements und die Aufwertung der Stellung als sog. „geschäftsführender Gesellschafter“ stellen berechtigte Interessen eines Unternehmens dar. Diese Gesichtspunkte können zum zentralen Anliegen eines Managementbeteiligungsmodells gemacht werden. Hierbei handelt es sich zugleich um bereits bislang anerkannte Gesichtspunkte und Argumente.
Neu ist dagegen, dass der BGH nunmehr auch die Übernahme eines größeren wirtschaftlichen Risikos zulässt. Vorliegend trägt der Kläger sowohl das Insolvenzrisiko als Gesellschafter als auch das Risiko einer negativen Geschäftsentwicklung, ohne dass sich dies negativ auf die Zulässigkeit einer solchen freien Hinauskündigungsklausel auswirkt. Diese Regelung ist sogar insoweit zulässig, als er nicht an den laufenden Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden muss, sondern erst am Erlös einer späteren Unternehmensveräußerung partizipiert. Solange die Managementbeteiligung klar an die Organstellung eines Managers gekoppelt ist und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung daneben keine relevante eigenständige Bedeutung zukommt, kann eine zulässige freie Hinauskündigungsklausel vereinbart werden.
- D.
Auswirkungen für die Praxis
Künftig kann ein Manager vertraglich an einem Unternehmen beteiligt werden und hierbei auch wirtschaftliche Risiken des Unternehmens tragen. Seine finanzielle Beteiligung kann für ihn selbst erheblich sein, und er kann zudem dem vollen Risiko des Verlustes seiner gesamten Beteiligung ausgesetzt sein. Der Manager muss zwar hierfür finanziell kompensiert werden, es muss sich dabei aber nicht um den laufenden Gewinn handeln. Solange diese Managementbeteiligung klar an die Organstellung des Managers gekoppelt ist und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung daneben keine relevante eigenständige Bedeutung zukommt, ist eine zulässige freie Hinauskündigungsklausel möglich.
Es handelt sich somit um eine praxisorientierte Konkretisierung und Fortentwicklung der ständigen Rechtsprechung des BGH. Für die Hinauskündigungsberechtigten stellt dies eine erhebliche Erweiterung der künftigen Gestaltungsmöglichkeiten dar.
Die Frage, ob der Organstellung und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eine eigenständige Bedeutung zukommt, beantwortet der BGH im vorliegenden Fall pragmatisch. Der BGH weist darauf hin, dass die Kommanditgesellschaft selbst lediglich mit 1,28% an der Group GmbH beteiligt war. Bezogen auf die prozentuale Beteiligung des Klägers als Kommanditist war dieser daher lediglich mittelbar mit 0,38% an der Group GmbH beteiligt.
Der Kläger erhielt lediglich formal eine gesellschaftsrechtliche Stellung. Gesellschaftsrechtlich wurde die Unternehmensgruppe von den beiden Fonds beherrscht; daneben bestand noch eine signifikante Beteiligung der ursprünglichen Inhaber der aufgekauften mittelständischen Unternehmen. Der BGH stellt hierzu nüchtern fest, dass für den Kläger die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen „praktisch ausgeschlossen“ war.
Hervorzuheben ist allerdings, dass diese Entscheidung keinen Freibrief für Hinauskündigungsberechtigte darstellt. Die zu zahlende Abfindung muss angemessen sein. Jeder Anschein muss vermieden werden, dass die Ausübung der Call Option bewusst zu einem Zeitpunkt erfolgt, um eine höhere Abfindung zu verhindern. § 138 BGB (Inhaltskontrolle) und § 242 BGB (Ausübungskontrolle) ergänzen sich dabei gegenseitig.
Diese Lösung ist für beide Seiten vorteilhaft: Der Hinauskündigungsberechtigte, insbesondere ein Private-Equity-Investor, kann seinen Minderheitsgesellschafter (bei Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen) ohne sachlichen Grund hinauskündigen. Der Manager behält stets einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Missbrauchsfälle können weiterhin korrigiert bzw. sanktioniert werden. Die Entscheidung ist insgesamt pragmatisch, praxisorientiert und daher zu begrüßen.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die Entscheidung stellt zugleich ein Lehrstück für Manager dar, die mit entsprechenden Managementbeteiligungsangeboten konfrontiert werden. Aus der Entscheidung der ersten Instanz ergeben sich nähere Informationen über das ursprüngliche Angebot des Investors an den späteren Kläger. Der Kläger sollte eine Jahresvergütung i.H.v. 240.000 Euro, einen zielabhängigen Bonus von 100.000 Euro sowie einen Drei-Jahres-Bonus erhalten. Mit der Beteiligung an dem Managementbeteiligungsprogramm wurde dem Kläger jedoch „suggeriert, dass er ... mit einem Bonus von mehr als 350.000,00 Euro jährlich rechnen könne“ (LG Augsburg, Urt. v. 22.11.2023 - 1 HK O 761/23 Rn. 1). Später stellte sich heraus, dass die Vereinbarung einer Tantieme nicht in Betracht kam. Der Kläger „ließ sich dazu hinreißen, stattdessen“ an dem Managementbeteiligungsprogramm teilzunehmen (LG Augsburg, Urt. v. 22.11.2023 - 1 HK O 761/23 Rn. 6).
Das Ergebnis ist bekannt: Die Beteiligung war mit einer erheblichen Investition von nahezu 150.000 Euro verbunden. Er wurde nicht am laufenden Gewinn beteiligt. Der Exit wurde zwar erreicht, der Kläger war daran jedoch nicht mehr beteiligt. Im Ergebnis erhielt er weder die zusätzlich in Aussicht gestellten 350.000 Euro pro Jahr noch seine ursprüngliche Investition von 150.000 Euro zurück. Ihm wurden lediglich 35.000 Euro ausgezahlt. Für Manager wird es daher künftig noch wichtiger werden, Managementbeteiligungsmodelle strategisch und sorgfältig zu verhandeln und sich nicht von hohen, jedoch lediglich potenziellen sowie erst in ferner Zukunft realisierbaren Gewinnaussichten blenden zu lassen.