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Anmerkung zu:BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25
Autor:Norbert Maes, RA, FA für Familienrecht und Mediator
Erscheinungsdatum:21.07.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1606 BGB, § 1629 BGB, § 1824 BGB, § 1628 BGB
Fundstelle:jurisPR-FamR 15/2026 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Maes, jurisPR-FamR 15/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Kindesunterhalt bei erweiterter Betreuung und Aktivlegitimation verheirateter Eltern im Wechselmodell



Leitsätze

1. Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10.04.2024 - XII ZB 459/23 - BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 und vom 24.03.2021 - XII ZB 364/19 - BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).
2. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenige Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält.
3. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917).
4. Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weiter gehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10% - ausnahmsweise höchstens 15% - des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917).



A.
Problemstellung
Immer mehr Eltern in Deutschland praktizieren erweiterten Umgang bis hin zum paritätischen Wechselmodell, und das seit mehr als 20 Jahren. Aber sie erfahren bis heute in ihrer Lebensgestaltung keinerlei Unterstützung, weder vom Gesetzgeber, der es im Jahr 2023 gerade einmal bis zu einer Gesetzesvorlage brachte, noch vom BGH. Für ihn scheint es lediglich das Residenzmodell aus den 60iger Jahren zu geben, das immer noch alleinige Grundlage der Düsseldorfer Tabelle ist, die zwar keine Gesetzeskraft hat, aber systemwidrig wie ein Gesetz angewendet wird. Demgegenüber entwickelten Rechtsprechung und Literatur neue Unterhaltsberechnungsmodelle, um der heutigen Lebensrealität der Familien Rechnung zu tragen. Es geht darum, den mitbetreuenden Elternteil entsprechend seiner Betreuungsleistung von seiner Barunterhaltspflicht zu entlasten bzw. den Barunterhalt auf beide Elternteile nach ihrem Einkommen und Betreuungsanteil aufzuteilen. Außerdem gab es gut durchdachte Ansätze, die gerichtliche Durchsetzung von Kindesunterhalt im Wechselmodell für verheiratete Eltern zu erleichtern und sie insoweit unverheirateten Eltern gleichzustellen. Beiden Bestrebungen erteilt der BGH eine Absage.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Vater und Beschwerdeführer betreute die gemeinsamen Kinder im Rahmen eines erweiterten Umgangs mit einer Betreuungszeit von etwa 45% und vertrat die Auffassung, wegen dieses umfangreichen Umganges müsse die Mutter anteilig Barunterhalt leisten bzw. sein Unterhalt deutlich reduziert werden. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Vaters ab. Eine abweichende Beurteilung sei nur vorzunehmen, wenn die Eltern in etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernähmen und deshalb bei keinem der beiden Elternteile mehr eine Hauptverantwortung für das Kind verortet werden könne. Der zeitlichen Komponente der von einem Elternteil übernommenen Betreuung käme zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf beschränken müsse (BGH, Beschl. v. 12.03.2014 - XII ZB 234/13 Rn. 30 und BGH, Beschl. v. 05.11.2014 - XII ZB 599/13 Rn. 21). Außerdem folge aus der getroffenen Umgangsvereinbarung der Eltern im Verhältnis sechs Tagen zu acht Tagen innerhalb von 14 Tagen, dass sie bewusst nicht auf eine genau paritätische Verteilung der Betreuungszeiten gerichtet gewesen sei und deshalb übereinstimmende Vorstellungen der Eltern zur Betreuung der Kinder in einem Wechselmodell gerade nicht hätten festgestellt werden können (BGH, Beschl. v. 05.11.2014 - XII ZB 599/13 Rn. 24 f.). Der im Schrifttum verbreiteten Auffassung, wonach bei einem erweiterten Umgang unbeschadet von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB sowohl der Umfang der Betreuungsleistungen als auch das Verhältnis der Einkünfte der gleichrangig unterhaltspflichtigen Eltern Berücksichtigung fänden (vgl. Rubenbauer/Dose, Borth und Gutdeutsch), erteilt der BGH eine deutliche Absage, die er mit einer systematischen, wörtlichen, teleologischen und historischen Auslegung untermauert (vgl. ab Rn. 49).


C.
Kontext der Entscheidung
Bereits mit Urt. v. 28.07.2007 - XII ZR 161/04 hatte der BGH nur bei einem streng paritätischen Wechselmodell eine anteilige Barunterhaltspflicht erlaubt und sich damit gegen jedwede Entlastung des mitbetreuenden Elternteils gestellt. Im Übrigen verweist er auf seine Entscheidungen vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13; vom 24.03.2021 - XII ZB 364/19 und vom 10.04.2024 - XII ZB 459/23.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Mit seiner aufwendigen Auslegung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hätte der BGH auch das Gegenteil begründen und damit eine praktikable Lösung für die betroffenen Familien schaffen können, wenn nicht sogar müssen. Denn der Gesetzgeber sieht sich hierzu seit Jahrzehnten außerstande. Daher hatten sich Literatur und Rechtsprechung ein Herz genommen und diverse Lösungsansätze zugunsten der betroffenen Familien entwickelt. Demgegenüber hält der BGH starr an seiner rückwärtsgewandten, durch die Realität überholten Rechtsprechung fest. Anstelle einer adäquaten und damit gerechten Entlastung des mitbetreuenden Elternteils belässt es der BGH bei einer Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle (am weitestgehenden durch OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.11.2025 - 1 UF 46/25). Darüber hinaus gewährt der BGH erstmalig pauschale Abschläge von 10-15% für Aufwendungen, die auf den Bedarf des Kindes geleistet werden (Leitsatz 4). Offen bleibt, was genau darunter zu verstehen ist und wie das nachgewiesen werden soll. Das ist jetzt die Mammutaufgabe für den mitbetreuenden Elternteil, um am Ende ein klägliches Ergebnis zu erzielen. Denn diese vom BGH zugestandenen Abschläge bilden nicht annähernd die anteilige Betreuungsleitung ab und bleiben daher trotz vieler Worte und raffinierter Auslegungsmethoden ungerecht. Entgegen der Auffassung des BGH liefert das Gesetz nicht den geringsten Hinweis darauf, Betreuung sei mit Hauptbetreuung gleichzusetzen, die dann auch noch ohne jegliche Abstufung bis hin zum paritätischen Wechselmodell eine anteilige Barunterhaltspflicht ausschließen soll. Im Ergebnis befeuert der BGH mit seiner sachfremden Gesetzesauslegung weiterhin unnütze Gerichtsverfahren über das Umgangsrecht, die vor allem wegen des Tabellenunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle ausgetragen werden und die Familien und vor allem die Kinder zusätzlich belasten. Aber vielleicht wacht die Gesellschaft endlich auf und nimmt die untätige Legislative in die Pflicht, das Thema gesetzlich zu regeln.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Obwohl im vorliegenden Fall die Aktivlegitimation verheirateter Eltern außer Frage stand und derzeit niemand die Meinung des BGH dazu hören will, wandte sich der BGH auch diesem Thema zu. Konkret geht es darum, ob verheiratete Eltern berechtigt sein sollen, Kindesunterhalt im Wechselmodell gerichtlich geltend machen zu dürfen, wie dies nicht verheirateten Eltern seit jeher zusteht. Hierzu hatten Rechtsprechung und Literatur im Wege analoger Anwendung das Erfordernis der auf Obhut beruhenden Alleinvertretungsmacht von der Verfahrensstandschaft gelöst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2024 - 5 UF 219/23 - FamRZ 2024, 1096 und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2024 - 5 UF 33/24 - FamRZ 2024, 1634, AG Gemünden (Main), Beschl. v. 17.03.2025 - 2 F 72/25 Rn. 11 und Stockmann, jurisPR-FamR 15/2025 Anm. 2). Ein anderer Ansatz reduzierte die §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 BGB teleologisch, weil der Schutzzweck dieser Regelungen einen Ausschluss verheirateter Eltern von der Vertretung des Kindes bei Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell nicht erfordere (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 11.03.2025 - 23 UF 833/24 - FamRZ 2025, 1801, 1802 f. und Langeheine, FamRZ 2024, 1093, 1096). Aber das war dem BGH ein Dorn im Auge. Mit einer aufwendigen Begründung in Rn. 12-31 führt der BGH verheiratete Eltern zurück auf den dornigen Weg, sich nach § 1628 BGB das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gerichtlich übertragen zu lassen, bevor sie Kindesunterhalt im Wechselmodell geltend machen dürfen oder den Einsatz eines Ergänzungspflegers zu beantragen, was zu weiteren Belastungen führt. Dass der BGH verheiratete Eltern bewusst schlechterstellt, als nicht verheiratete Eltern könnte auf Moralvorstellungen aus den 50iger Jahren beruhen, wonach es ein Unding war, dass sich verheiratete Eltern trennen. Abgesehen davon hat der BGH mit seiner Rechtsprechung bis heute deutlich gemacht, dass er das Residenzmodell gegenüber dem Wechselmodell bevorzugt. Letztlich stellt er sich ohne Not einer gesellschaftlichen Entwicklung entgegen, ohne dazu berufen zu sein.



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