Dem Dienstherrn steht bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf ein weites Ermessen zu. Es wird (lediglich) dadurch eingeschränkt, dass dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
- A.
Problemstellung
Hat der Dienstherr bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf ein weites Ermessen? Wodurch wird sein Ermessen eingeschränkt? Kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn Zweifel an der Eignung des Beamten auf Widerruf im Hinblick auf die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen?
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Der schwerbehinderte Kläger war Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (BND). Wegen verschiedener Vorfälle, die aus Sicht des BND Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten, wurde ihm der zuvor erteilte sog. Sicherheitsbescheid und damit der Zugang zu Verschlusssachen entzogen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND zurück, die sodann erhobene Klage wies der Senat ab (BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 - 2 A 1.25).
Um dem Kläger gleichwohl einen Abschluss seiner Ausbildung zu ermöglichen, verständigten sich der BND und der Kläger auf Modalitäten zur Fortführung des Vorbereitungsdienstes. In diesem Zusammenhang wies der BND den Kläger unter anderem darauf hin, dass das Studium mit Ablauf des 30.09.2022 ende und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus abgelehnt werde. Die schriftliche Abschlussprüfung bestand der Kläger nicht.
Mit Verfügung vom 30.09.2022 entließ der BND den Kläger unter Verweis auf die Entziehung des Sicherheitsbescheids aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Den Widerspruch des Klägers wies der BND zurück.
Das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständige BVerwG hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es liegt ein sachlicher Grund für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis vor (I.). Die Beklagte hat ihr Entlassungsermessen fehlerfrei ausgeübt (II.).
I. Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 BBG sind erfüllt.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Regelung, findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Bewährungsdienstverhältnis mit dem Zweck ist, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eignet. Dabei genügen bereits berechtigte bzw. begründete Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Zur Eignung zählt auch die sicherheitsrechtliche Eignung.
Ausgehend hiervon lag ein sachlicher Grund für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor, weil ihm die für die Ausübung seiner Tätigkeit beim BND erforderliche sicherheitsrechtliche Eignung fehlt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 2 A 1.25 Bezug und legt es seiner Entscheidung zugrunde.
II. Das der Behörde nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG zustehende Entlassungsermessen hat der BND rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG ausgeübt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG soll Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Regelung beinhaltet eine Einschränkung des dem Dienstherrn in § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG eingeräumten weiten Entlassungsermessens. Die Entlassung ist nur aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes – das heißt den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn – erreichen kann, so kann er deshalb aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Maßgebend ist, dass der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung. Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel nicht erreichen können.
Damit lässt die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger trotz der fehlenden sicherheitsrechtlichen Eignung die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes unter Wahrung sicherheitlicher Vorgaben zu gestatten, ihm die Möglichkeit der (einmaligen) Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung einzuräumen und als Ende des Vorbereitungsdienstes den 30.09.2022 zu bestimmen, Ermessensfehler nicht erkennen. Der Kläger hatte sich überdies damit einverstanden erklärt.
- C.
Kontext der Entscheidung
I. Entlassung von Beamten auf Widerruf
Das BBG regelt die Entlassung von Beamten auf Widerruf in einem Paragrafen (§ 37 BBG), dem BeamtStG genügt dazu ein Absatz (§ 23 Abs. 4 BeamtStG). In beiden Bestimmungen ist geregelt, dass dem Beamten Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient in der Regel der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes (vgl. § 6 Abs. 4 BBG, § 4 Abs. 4 BeamtStG).
Deshalb ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf einerseits dasjenige Beamtenverhältnis, das die wenigsten Rechte im Vergleich zu den anderen Beamtenverhältnissen (Beamtenverhältnis auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit) vermittelt. Andererseits gibt es dem Beamten das grundsätzliche Recht, seine Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu beenden, um sodann einen adäquaten Arbeitsplatz zwar nicht im öffentlichen Dienst, wohl aber ggf. in der Privatwirtschaft anstreben zu können.
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben; für Bundesbeamte ergibt sich dies aus § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG. Seine inhaltliche Kontur erhält der gesetzliche Begriff der Bewährung i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG und im jeweils einschlägigen Beamtengesetz.
Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auch wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue möglich, darf jedoch nicht allein auf Verhaltensweisen vor Begründung des Beamtenverhältnisses gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.1981 - 2 C 48/78 Rn. 25 - BVerwGE 62, 267).
Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist dann von dem Beamten auf Widerruf mit der Folge einer möglichen Rückforderung von Anwärterbezügen zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2022 - 2 B 5/22 Rn. 8).
Begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr 55 S. 7; BVerwG, Beschl. v. 25.11.2015 - 2 B 38/15 Rn. 9) des Beamten auf Widerruf für die angestrebte Beamtenlaufbahn stellen nach der Rechtsprechung des BVerwG einen sachlichen Grund dar, der die „jederzeitige“ Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf – gemäß § 37 BBG bzw. § 23 Abs. 4 BeamtStG – rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1981 - 2 C 48/78 - BVerwGE 62, 267, 269 ff.). Der Begriff der charakterlichen Eignung ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Danach ist für die charakterliche Eignung die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Das schließt nicht aus, dass sich die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten auch aus einem einmaligen Fehlverhalten ergeben können, wenn dieses die charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zutage treten lässt. Selbstverständlich kann es sich dabei um willensgesteuerte Verhaltensweisen des Beamten handeln, die auf die charakterliche Nichteignung schließen lassen. Ob solche Verhaltensweisen vorliegen und das für die Rückforderung von Anwärterbezügen erforderliche Vertretenmüssen des Widerrufs des Beamtenverhältnisses nach dem dargestellten Maßstab begründen, bedarf der Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die der rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2022 - 2 B 5/22 Rn. 9).
II. Entlassung eines Probebeamten
§ 11 BBG bestimmt für Bundesbeamte, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten auf Probe in der Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu bewerten ist; die Landesbeamtengesetze enthalten entsprechende Regelungen. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das nur der Dienstherr treffen darf und sachverständig und zuverlässig abgeben kann. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Probebeamte den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden (Status-)Amtes voraussichtlich gerecht werden wird; für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits ernsthafte Zweifel des Dienstherrn (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177, 180 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 A 5/00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr 60 S. 2; BVerwG, Urt. v. 07.05.2019 - 2 A 15/17 Rn. 53 ff. und 56 - BVerwGE 165, 263).
- D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Dienstherr hat bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf ein weites Ermessen. Das Ermessen wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung kann gerechtfertigt sein, wenn ernsthafte Zweifel an der Eignung des Beamten auf Widerruf im Hinblick auf die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen.