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Anmerkung zu:BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 11.12.2025 - 2 VR 19.25
Autor:Dr. Klaus von der Weiden, RiBVerwG
Erscheinungsdatum:01.06.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 123 VwGO, § 155 VwGO, § 154 VwGO, § 162 VwGO, § 21 BBG, Art 33 GG
Fundstelle:jurisPR-BVerwG 11/2026 Anm. 1
Herausgeber:Verein der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht e.V.
Zitiervorschlag:von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Beurteilungsfehler im Konkurrentenstreit



Leitsätze

1. Die Berücksichtigung des in einem Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes ist umso mehr geboten, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen.
2. Ändert sich der Maßstab einer dienstlichen Beurteilung - etwa weil der Beamte befördert worden ist oder eine vorangegangene Beurteilung an einem unzutreffenden Statusamt ausgerichtet war -, führt dies regelmäßig auch zu einer Abweichung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung.



A.
Problemstellung
Kann der Antragsteller im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit geltend machen, dass der ausgewählte Bewerber ein konstitutives Anforderungsmerkmal der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt? Ist bei einer dienstlichen Beurteilung der erste Abschnitt des Beurteilungszeitraums weniger gewichtig als ein nachfolgender Abschnitt? Hat ein längerer Beurteilungszeitraum mehr Gewicht als ein kürzerer Beurteilungszeitraum? Wie ist ein Beamter nach seiner Beförderung zu beurteilen, wenn er sich gegenüber dem vorherigen Beurteilungszeitraum nicht gesteigert hat? Ist das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen von Beamten unterschiedlich eingestufter Statusämter „gleich viel wert“? Muss der Beurteiler die Abweichung von einer zuvor aufgehobenen dienstlichen Beurteilung plausibilisieren? Muss in einer dienstlichen Beurteilung die Wertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben berücksichtigt werden? Erfordert die Sicherung der Rechtsstellung des Konkurrentenantragstellers stets die Freihaltung aller zu vergebenden Stellen? Trägt der obsiegende Konkurrentenantragsteller einen Teil der Kosten, wenn er die Freihaltung aller Stellen beantragt, die einstweilige Anordnung aber hinter diesem Antrag zurückbleibt?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das Verfahren betrifft ein Auswahlverfahren für die Vergabe höherwertiger Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND).
Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Bundesdienst und wird seit 2002 im Geschäftsbereich des BND verwendet. Seit Mai 2020 ist ihm im Wege der kommissarischen Vakanzvertretung die Leitung eines Referats übertragen.
Der Antragsteller erhielt zum Stichtag 01.06.2021 eine Regelbeurteilung mit dem abschließenden Gesamturteil 6 Punkte. Für den anschließenden Zeitraum mit Stichtag 01.11.2023 wurde ihm eine Regelbeurteilung mit dem abschließenden Gesamturteil 5 Punkte eröffnet. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch hob das Personalreferat des BND die dienstliche Beurteilung auf, weil der Beurteilung ein falscher Maßstab zugrunde gelegt und der Antragsteller nicht an seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 gemessen worden war. Die daraufhin erstellte neue dienstliche Regelbeurteilung schließt erneut mit dem abschließenden Gesamturteil 5 Punkte. Über den Widerspruch des Antragstellers hat der BND noch nicht entschieden.
Im November 2024 schrieb die Antragsgegnerin in einer „Cluster-Ausschreibung“ mehrere Dienstposten als Referatsleiter/Referatsleiterin für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 förderlich aus. Die Stellenausschreibung enthält „konstitutive“ Anforderungen für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein.
In einem ersten Auswahlvermerk vom März 2025 schlug das zuständige Personalreferat die Beigeladenen für die Besetzung der Dienstposten vor. Im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des BVerwG (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 - 2 VR 5.24 - BVerwGE 185, 373 und BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 - 2 VR 3.25 - BVerwGE 185, 385) ist das Verfahren durch Auswahlvermerk vom Juni 2025 aktualisiert und den Vorgaben dieser Rechtsprechung angepasst worden. Einzelheiten des Leistungsvergleichs sind dabei geändert worden, der Besetzungsvorschlag blieb gleich.
Nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Gegen die streitgegenständliche Auswahlentscheidung sind zwei weitere Eilverfahren beim BVerwG anhängig (Az: 2 VR 16.25 und 2 VR 17.25).
Das gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständige BVerwG hat der Antragsgegnerin untersagt, die Dienstposten mit den Beigeladenen zu 3 bis 5 zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag ist abgesehen von der Erstreckung des Freihaltungsbegehrens auf alle Beigeladenen begründet. Der Antragsteller hat – außer einem Anordnungsgrund – auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
I. Etwaige Mängel bezüglich der Erfüllung „konstitutiver“ Anforderungsmerkmale eines ausgewählten Bewerbers können von Mitbewerbern geltend gemacht werden. Wenn dem ausgewählten Bewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt, trifft die in der Auswahl liegende Feststellung, dass er für die Wahrnehmung der Stelle geeignet ist – und zwar besser als der Konkurrent – nicht zu. Die im vorliegenden Fall vom Antragsteller vorgebrachten Einwände tragen die Rüge aber nicht.
II. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung über den Antragsteller ist fehlerhaft.
1. In der dienstlichen Beurteilung ist ein Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Welche Anforderungen sich aus dem Umstand ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag einen erheblichen - hier sogar den restlichen Beurteilungszeitraum überwiegenden - Zeitraum betrifft, ist in der bisherigen Rechtsprechung nicht präzise geklärt. Klargestellt ist indes der Ausgangspunkt, dass eine Regelbeurteilung die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen hat. Maßgebliche Zeiträume dürfen daher nicht unberücksichtigt bleiben oder der Sache nach „unter den Tisch fallen“. Dem zufälligen Umstand, ob die Leistung des Beamten im ersten Teil des Beurteilungszeitraums stattgefunden hat, und damit „nur“ durch einen Beurteilungsbeitrag einbezogen wird, oder in dem anschließenden Abschnitt, der vom Erstbeurteiler selbst verantwortet wird und damit unmittelbarer Gegenstand der dienstlichen Beurteilung ist, kommt sachlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Berücksichtigung des im Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes ist daher umso mehr geboten, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen.
Dass der Erstbeurteiler hier den Beurteilungsbeitrag miteinbezogen hat, ergibt sich zwar in formeller Hinsicht aus dem Hinweis im Kopf der dienstlichen Beurteilung. In der Sache lässt sich eine Kenntnisnahme indes nicht feststellen. Dies gilt in besonderer Weise für die Festsetzung der Leistungsbewertungen. Denn der – den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.09.2022 umfassende – Beurteilungsbeitrag hat die dienstlichen Leistungen des Antragstellers deutlich besser bewertet.
Richtig ist zwar, dass der Ersteller eines Beurteilungsbeitrags – anders als der Erstbeurteiler – nicht an die Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen gebunden ist und sich in der Praxis daher vielfach „wohlwollende“ Beurteilungsbeiträge finden. Dieser Erklärungsansatz greift vorliegend aber nicht durch, weil der Beurteilungsbeitrag maßgeblich in der Aufrechterhaltung der Bewertungen aus der vorangegangenen Regelbeurteilung besteht, die ihrerseits den Richtwertvorgaben unterlag. Im Übrigen kann dem Direktoratsleiter, der Verfasser des Beurteilungsbeitrags war, angesichts seiner übergreifenden Verantwortung kein „Gefälligkeitsbeitrag“ unterstellt werden.
Eine Auseinandersetzung mit dieser abweichenden Einschätzung findet sich weder in der dienstlichen Beurteilung selbst noch hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren hierzu vorgetragen. Die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers in dem vom Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraum sind in der Sache unberücksichtigt geblieben.
2. Die Begründung der dienstlichen Beurteilung ist insoweit fehlerhaft, als ihr nicht entnommen werden kann, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zutreffend und angemessen berücksichtigt worden ist.
Die dienstliche Beurteilung des Beamten muss am Maßstab seines Statusamts erstellt werden. Steigert sich ein beförderter Beamter nicht, wird dies regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung am Maßstab des neuen und höherwertigeren Amts schlechter ausfällt als die bisherige. Umgekehrt ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei dienstlichen Beurteilungen mit einem gleichen Gesamturteil den Inhaber des höheren Statusamts als besser beurteilt anzusehen. Eine schematische Betrachtungsweise, nach der das Gesamturteil im höheren Statusamt um eine Stufe niedriger anzusetzen wäre, besteht dabei aber nicht.
Die Maßstabsverschiebung zwischen der zwischenzeitlich aufgehobenen dienstlichen Beurteilung und der aktuellen dienstlichen Beurteilung ist daher von erheblicher Bedeutung.
Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, die Abweichung von der ursprünglichen dienstlichen Beurteilung, die am Maßstab eines Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 ausgerichtet war, als solche zu plausibilisieren. Denn diese dienstliche Beurteilung ist zwischenzeitlich aufgehoben worden und damit rechtlich nicht mehr existent.
Unabhängig hiervon muss die dienstliche Beurteilung aber dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Antragsteller durch die Übertragung der kommissarischen Vakanzvertretung eine höherwertige Aufgabe zugewiesen war und Maßstab der Beurteilung hierfür sein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 ist. Zweifel hieran liegen nahe. Denn die Maßstabsverschiebung bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung hat nur zu geringfügigen Änderungen in der Einschätzung des Erstbeurteilers geführt. Der Hintergrund dieser Fehlleistung dürfte sein, dass der Erstbeurteiler von einer „Ausblendung“ und „Herausrechnung“ der höherwertigen kommissarischen Vakanzvertretung des Antragstellers ausgegangen ist und folglich lediglich die Leistungen des Antragstellers als Sachgebietsleiter, nicht aber die Funktion als Referatsleiter berücksichtigt hat.
Ein Begründungsmangel ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die abschließende Begründung des Gesamturteils durch den Erstbeurteiler nicht zu den vergebenen Bewertungen passt. Denn wenn der Antragsteller „ein Leistungsträger im gesamten Direktorat“ ist, der die an ihn gestellten Anforderungen in „hervorragender Weise“ erfüllt, „nachdrücklich bestens geeignet“ ist, als Referatsleiter eingesetzt zu werden, und sich „schon jetzt für eine weitere Förderung über die nun zunächst anstehende A 16 Verwendung hinaus“ empfiehlt, erschließt sich weder das abschließende Gesamturteil noch die Vergabe der Einzelleistungsbewertungen. Anknüpfungspunkte für die Verschlechterung des Gesamturteils enthält die Begründung jedenfalls nicht.
III. Die Vergabe eines der streitgegenständlichen Dienstposten an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich.
Die Sicherung seiner Rechtsstellung erfordert indes nicht die Freihaltung aller in der Cluster-Ausschreibung zusammengefassten Stellen. Insoweit ist der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung der Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich. Da die Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils mit der Bestnote beurteilt worden sind und sich damit jedenfalls gegen die Beigeladenen zu 3 bis 5 durchsetzen würden, besteht kein Anlass, die Umsetzung der auf sie bezogenen Auswahlentscheidung vorläufig auszusetzen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Ablehnung des Antrags im Übrigen beruht alleine auf dem Umstand, dass zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht die Freihaltung aller in der Ausschreibung zusammengefassten Stellen erforderlich ist. Der Antrag war insoweit überschießend gefasst. Ein Unterliegen in der Sache ist hiermit indes nicht verbunden, so dass der Antragsgegnerin in Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz aufzuerlegen sind. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, müssen sie keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).


C.
Kontext der Entscheidung
I. Rügefähigkeit der Fehler bezüglich des ausgewählten Bewerbers
Der Antragsteller im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren kann alle Fehler des Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung geltend machen. Das betrifft insbesondere die Grundlagen der Auswahlentscheidung und damit auch Fehler bezüglich des ausgewählten Bewerbers. Das kann z.B. eine rechtsfehlerhafte „zu gute“ dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers sein, aber auch bereits dessen rechtsfehlerhafte Einbeziehung in das Auswahlverfahren.
Etwaige Mängel bezüglich der Erfüllung „konstitutiver“ Anforderungsmerkmale eines ausgewählten Bewerbers können deshalb von Mitbewerbern geltend gemacht werden. Wenn dem ausgewählten Bewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt, trifft die in der Auswahl liegende Feststellung, dass er für die Wahrnehmung der Stelle geeignet ist – und zwar besser als der Konkurrent –, nicht zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 - 2 VR 5.24 Rn. 22 - NVwZ 2025, 1180).
II. Dienstliche Beurteilungen als Grundlage von Auswahlentscheidungen
Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (BVerwG, Urt. v. 02. 03.2017 - 2 C 21/16 Rn. 20 - BVerwGE 157, 366; BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 - 2 VR 4/24 Rn. 31 - NVwZ 2025, 604). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27/14 Rn. 31 m.w.N. - BVerwGE 153, 48). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 Rn. 24 m.w.N. - NVwZ 2017, 475).
III. Beurteilungsbeiträge
Der Beurteiler muss sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 Rn. 22 - BVerwGE 150, 359; BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 - 2 A 10/17 Rn. 22 - BVerwGE 161, 240; BVerwG, Urt. v. 17.09.2020 - 2 C 2/20 Rn. 37 - BVerwGE 169, 254). Hierfür kommen vorrangig schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 C 21/16 Rn. 21 - BVerwGE 157, 366; BVerwG, Urt. v. 17.09.2020 - 2 C 2/20 Rn. 37 - BVerwGE 169, 254).
Der Beurteiler ist einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen muss (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 Rn. 24 - BVerwGE 150, 359; BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 C 21/16 Rn. 23 - BVerwGE 157, 366). Es ist andererseits aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung (BVerwG, Urt. v. 05.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360, 362).
Der Beurteiler kann etwa die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb des Zeitraums des Beurteilungsbeitrags besonders gewichten oder – insbesondere wegen des anzulegenden Maßstabs – zu einer abweichenden Bewertung gelangen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360, 362; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2015 - 6 B 649/15 Rn. 9 - NVwZ 2016, 332). Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 C 21/16 Rn. 23 - BVerwGE 157, 366; BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 - 2 A 10/17 Rn. 33 - BVerwGE 161, 240).
Vergleiche im Übrigen:
IV. Notenvergabe in dienstlicher Beurteilung nach Beförderung
Es gibt den allgemeinen Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77, 82; BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 Rn. 52 - BVerwGE 147, 20). Diese höheren Anforderungen sind bei einer der Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen. Dementsprechend wird bei gleichbleibendem Leistungsbild ein etwas schlechteres Gesamturteil zu erwarten sein und bedarf es einer Verbesserung des Leistungsbildes, um dieselbe Gesamtnote zu rechtfertigen.
Eine schematische Betrachtungsweise, nach der das Gesamturteil im höheren Statusamt um eine Stufe niedriger anzusetzen wäre, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 - 2 A 7/22 Rn. 38 - BVerwGE 180, 292; Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand Dezember 2025, Rn. 255 m.w.N.).
V. Bedeutung einer aufgehobenen dienstlichen Beurteilung
Der Dienstherr muss Abweichungen von einer früheren, als rechtswidrig aufgehobenen Beurteilung nicht plausibilisieren. Denn eine aufgehobene dienstliche Beurteilung ist rechtlich nicht mehr existent (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 - 2 A 10/17 Rn. 39 - BVerwGE 161, 240).
Der Umstand, dass die vorangegangene Fassung einer dienstlichen Beurteilung wegen eines Fehlers aufgehoben worden ist, muss nicht zwingend zu einer Anhebung des vergebenen Gesamturteils in der korrigierten dienstlichen Beurteilung führen (BVerwG, Urt. v. 01.02.2024 - 2 A 1/23 Rn. 30 - NVwZ 2024, 1097).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Antragsteller im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit kann geltend machen, dass der ausgewählte Bewerber ein konstitutives Anforderungsmerkmal der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt. Bei einer dienstlichen Beurteilung haben frühe Abschnitte des Beurteilungszeitraums kein geringeres Gewicht als nachfolgende Abschnitte. Ein längerer Beurteilungszeitraum hat mehr Gewicht als ein kürzerer Beurteilungszeitraum; die Berücksichtigung des in einem Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes ist deshalb umso mehr geboten, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen. Hat sich ein Beamter nach seiner Beförderung gegenüber dem vorherigen Beurteilungszeitraum nicht gesteigert, wird seine Beurteilung – am Maßstab des höheren Amtes – regelmäßig schlechter ausfallen als die bisherige. Bei dienstlichen Beurteilungen mit einem gleichen Gesamturteil ist der Inhaber des höheren Statusamtes grundsätzlich als besser beurteilt anzusehen. Der Beurteiler muss die Abweichung von einer zuvor aufgehobenen dienstlichen Beurteilung nicht plausibilisieren. In einer dienstlichen Beurteilung muss die Wertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben berücksichtigt werden. Die Sicherung der Rechtsstellung des Konkurrentenantragstellers erfordert nicht stets die Freihaltung aller zu vergebenden Stellen. Der obsiegende Konkurrentenantragsteller trägt keinen Teil der Kosten, wenn er die Freihaltung aller Stellen beantragt, die einstweilige Anordnung aber hinter diesem Antrag zurückbleibt; es liegt insoweit kein Teilunterliegen vor.



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