Mangelhafte Begründung einer RechtsbeschwerdeLeitsätze 1. Die hinreichende Begründung einer Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) verlangt bei einer Sachrüge, den oder die Rechtsfehler der Vorinstanz so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs der Rechtsbeschwerde erkennbar sind. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung der Vorinstanz für unrichtig hält und wie die angeblich verletzte Rechtsnorm richtig auszulegen ist. Hat die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen. 2. Über die Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen ihrer mangelnden Begründung entscheidet das BVerwG außerhalb der mündlichen Anhörung im Wege des Beschlusses in der Besetzung von drei Richtern. - A.
Problemstellung Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gelten die Vorschriften über das arbeitsgerichtsgerichtliche Verfahren entsprechend (vgl. zum Bundesrecht die Anordnung in § 108 Abs. 2 BPersVG). Das gilt auch für die Rechtsbeschwerde zum BVerwG. Diese kann durch die Vorinstanz oder auf eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde durch das BVerwG durch Beschluss zugelassen werden. Im letzteren Fall beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten mit der Zustellung dieses Beschlusses (§§ 72a Abs. 6, 74 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1, 92a Satz 2 ArbGG). Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu begründen (§§ 94 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 552 Abs. 1 ZPO). Welche Anforderungen sind an die Begründung der Rechtsbeschwerde zu stellen?
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung I. Antragsteller des vor dem VG Berlin geführten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens war der bei einem Jobcenter gebildete Personalrat. Er hatte gegenüber der Beteiligten – der Geschäftsführerin des Jobcenters als Dienststellenleiterin – seine Zustimmung zur Übertragung der zusätzlichen Aufgabe „Abwesenheitsvertretung der Teamleitung“ auf eine Angestellte verweigert. Zur Begründung hatte er angeführt, dass für die beabsichtigte Übertragung kein aufgabenbezogenes Interessenbekundungsverfahren stattgefunden und dies gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen habe. Die Beteiligte hatte die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich erklärt und die Maßnahme durchgeführt. Die vom Antragsteller im Beschlussverfahren begehrte Feststellung, dass die Dienststellenleitung dadurch sein Mitbestimmungsrecht (nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BPersVG) verletzt habe, hat das VG abgelehnt. Für die Zustimmungsfiktion (§ 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG) komme es darauf an, ob es nach der Begründung des Personalrats möglich erscheine, dass der angesprochene Verweigerungsgrund erfüllt sei. Dies sei hier nicht der Fall. In der Sache hat das VG seine Entscheidung auf zwei selbstständig nebeneinanderstehende Begründungen gestützt. Zum einen falle die Übertragung einer Abwesenheitsvertretung auf einen Angestellten, auch wenn sie zur Gewährung einer Zulage führe, (schon) nicht unter Art. 33 Abs. 2 GG. Es handle sich bei einer solchen zusätzlichen Aufgabe nicht um ein öffentliches Amt i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG, obgleich sie personalvertretungsrechtlich als Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Mitbestimmungspflicht unterliege. Zum anderen ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2 GG aber jedenfalls keine Ausschreibungspflicht, selbst wenn man die Übertragung der Aufgabe der Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung als öffentliches Amt ansehen wolle. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde gewandt, die das VG in Form der Sprungrechtsbeschwerde (§ 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 108 Abs. 2 BPersVG) zum BVerwG zugelassen hatte. II. Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist (§§ 94 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 552 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 108 Abs. 2 BPersVG). Den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, wonach die Begründung angeben muss, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll, genügte die vorgelegte Rechtsbeschwerdebegründung nach Ansicht des BVerwG nicht. 1. Dazu hat das BVerwG zunächst unter teilweisem Rückgriff auf die entsprechende Rechtsprechung des BAG folgende Maßstäbe zu den aus § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG abzuleitenden Begründungsanforderungen formuliert: Die Vorschrift verlangt bei einer Sachrüge, die Rechtsfehler der Vorinstanz so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs der Rechtsbeschwerde erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung der Vorinstanz für unrichtig hält und wie die angeblich verletzte Rechtsnorm richtig auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2012 - 6 P 6/11 - PersV 2012, 301, 302; BAG, Beschl. v. 23.02.2021 - 1 ABR 4/20 Rn. 10 - BAGE 174, 87 und BAG, Beschl. v. 18.05.2016 - 7 ABR 81/13 Rn. 10, jeweils m.w.N. - EzA § 23 BetrVG 2001 Nr 8). Auszuführen ist auch, dass und inwieweit der Fehler sich auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt hat. Zwar wird dem Beschwerdeführer nicht abverlangt, jeder einzelnen Auslegungserwägung im angefochtenen Beschluss argumentativ entgegenzutreten. Es muss aber erkennbar sein, dass dieser den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdacht hat (vgl. BAG, Beschl. v. 18.05.2016 - 7 ABR 81/13 Rn. 10 m.w.N. - EzA § 23 BetrVG 2001 Nr 8). Hat die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung zudem alle Erwägungen angreifen. Setzt sie sich mit einer der selbstständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG, Beschl. v. 23.02.2021 - 1 ABR 4/20 Rn. 10 m.w.N. - BAGE 174, 87). 2. Diese Begründungsanforderungen hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nach Auffassung des BVerwG in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Hierzu führt der Senat aus, dass sich die Rechtsbeschwerdebegründung weder mit der ersten noch mit der zweiten tragenden Begründung des VG in annähernd zureichender Weise auseinandergesetzt habe. Zunächst sei der Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht auf die entscheidungserhebliche Frage eingegangen, ob die Übertragung der Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung auf einen Angestellten überhaupt dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfalle. Das VG habe seine Auffassung maßgeblich mit einer durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Parallelwertung zum Beamtenrecht begründet, wonach sich der gleiche Zugang zu einem öffentlichen Amt i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nur auf Statusämter i.S.d. Beamtenrechts beziehe, nicht aber auf bloße Dienstposten. Der Antragsteller habe nicht in Auseinandersetzung damit dargelegt, dass diese Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GG unrichtig sei. Ebenso mangele es an einer Auseinandersetzung des Antragstellers mit der weiteren tragenden Begründung des VG, nach der Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls nicht verfassungsunmittelbar eine Ausschreibungspflicht für die Übertragung der Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung auf einen Angestellten entnommen werden könne. Er wende hiergegen lediglich ein, dass weite Teile des verfassungsrechtlichen Schrifttums zu Art. 33 Abs. 2 GG in dessen Anwendungsbereich eine generelle Ausschreibungspflicht annähmen. Auf das für das VG zentrale Argument, dass das Gegenteil bereits höchstrichterlich entschieden sei, und die Auseinandersetzung des VG mit der anderslautenden Rechtsprechung zur Aufgabenübertragung in Jobcentern sei der Antragsteller in keiner Weise eingegangen. Abgesehen davon habe er nicht ansatzweise dargelegt, dass und inwieweit sich die vermeintlichen Rechtsfehler auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt haben könnten. Insbesondere fehle es insoweit an einer erkennbaren Argumentation anhand der sich für die Prüfung der Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung aus den §§ 70 Abs. 3 Satz 4, 78 Abs. 5 BPersVG ergebenden Grundsätze.
- C.
Kontext der Entscheidung Zu den Anforderungen, die an die Begründung einer Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren zu stellen sind, hat das BVerwG sowohl an die in der Rechtsprechung des BAG als auch in seiner eigenen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe angeknüpft und diese in der vorliegenden Entscheidung zusammengefasst. In der Sache sind diese Anforderungen im Wesentlichen mit denjenigen vergleichbar, die nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Begründung von Revisionen gestellt werden. Zum Verhältnis von Rechtsbeschwerdeverfahren und arbeitsgerichtlichen Revisionen wird verschiedentlich ausgeführt, dass an die Rechtsbeschwerdebegründung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren inhaltlich mindestens so strenge Anforderungen zu stellen seien wie an die Revisionsbegründung (so Tiedemann in: Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2022, § 94 Rn. 19 unter Hinweis auf BAG, Beschl. v. 26.04.1963 - 1 ABR 10/62). Zur Regelung des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, wonach die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben muss, die den Mangel ergeben, hat das BVerwG die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung wiederholt präzisiert. Danach wird der Notwendigkeit, dass diese einen bestimmten Antrag enthalten muss, auch dann entsprochen, wenn das Vorbringen des Revisionsklägers Umfang und Ziel der Revision erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2019 - 4 C 5/18 Rn. 12 m.w.N. - NVwZ 2020, 404; BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 8 C 5/23 Rn. 12). Überdies muss die Revisionsbegründung nach ständiger Rechtsprechung aber auch erkennen lassen, dass der Revisionskläger den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen hat. Verlangt wird eine sachliche Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung als nicht zutreffend erachtet (BVerwG, Urt. v. 03.03.1998 - 9 C 20/97 - BVerwGE 106, 202, 203; BVerwG, Urt. v. 26.06.2020 - 5 C 1/20 Rn. 8 - BVerwGE 169, 54; BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 1/19 Rn. 18 - BVerwGE 171, 178).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Obgleich sich die genannten Zulässigkeitsanforderungen regelmäßig nicht als allzu hohe Hürden erweisen und sich die Zahl der Streitfälle, in denen Rechtsbeschwerden oder Revisionen schon wegen einer unzureichenden Begründung an der Zulässigkeitshürde scheitern, erfahrungsgemäß als eher gering darstellt, empfiehlt es sich für jeden Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeführer, die von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen an eine Begründung nicht aus dem Blick zu verlieren. Bei einer Sachrüge ist es jedenfalls unverzichtbar, den oder die Rechtsfehler der Vorinstanz in Auseinandersetzung mit ihren tragenden Entscheidungsgründen so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs des Rechtsmittels erkennbar sind.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entscheidet das BVerwG über Rechtsbeschwerden grundsätzlich (insbesondere nach mündlicher Anhörung) in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Mit Blick auf seine vorliegende Entscheidung stellt das BVerwG klar, dass der Verwerfungsbeschluss des Senats in der Besetzung von drei Richtern zu treffen war. Denn über die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde entscheidet der Senat nach Maßgabe der §§ 94 Abs. 2 Satz 3, 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Die zuletzt genannte Vorschrift ist dabei unter Berücksichtigung der für das BVerwG maßgeblichen gerichtsverfassungsrechtlichen Regel in § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO dahin gehend anzuwenden, dass außerhalb der mündlichen Verhandlung (bzw. im Beschlussverfahren außerhalb der mündlichen Anhörung) der Beschluss über die Verwerfung durch den Senat in der Besetzung von drei Richtern ergeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1977 - VII P 13.77 Rn. 3 sowie allgemein zum Rückgriff auf § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO; BVerwG, Beschl. v. 01.11.2001 - 6 P 10/01 - BVerwGE 115, 223, 224 f. m.w.N.).
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