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Anmerkung zu:BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 257/23
Autor:Hans Christian Schwenker, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Erscheinungsdatum:24.07.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 437 BGB, § 446 BGB, § 323 BGB, § 292 ZPO, § 434 BGB, § 475b BGB, § 474 BGB, § 286 ZPO, § 434 BGB, § 477 BGB
Fundstelle:jurisPR-BGHZivilR 15/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Markus Würdinger, Universität Passau
Zitiervorschlag:Schwenker, jurisPR-BGHZivilR 15/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf



Leitsätze

1. Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen des Motorrollers) - zumindest auch - eine solche in Betracht kommt, die - wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senatsurteile v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 - BGHZ 212, 224 Rn. 36; v. 27.05.2020 - VIII ZR 315/18 - BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18 - NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; v. 10.11.2021 - VIII ZR 187/20 - BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24, unter II 2 b).
2. Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB a.F. folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), so dass zu Gunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senatsurteile v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 15; v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 - BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; v. 09.09.2020 - VIII ZR 150/18 - NJW 2021, 151 Rn. 27; v. 10.11.2021 - VIII ZR 187/20 - BGHZ 232, 1 Rn. 72).
3. Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteile v. 28.05.2014 - VIII ZR 94/13 - BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; v. 18.10.2017 - VIII ZR 242/16 - DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; v. 11.12.2019 - VIII ZR 361/18 - BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; v. 09.11.2022 - VIII ZR 272/20 - NJW 2023, 1567 Rn. 55).



A.
Problemstellung
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat musste in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entscheiden (Parallelverfahren: BGH, Urt. v. 06.05.2026 - VIII ZR 73/24).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Zweiradhandel betreibt, einen gebrauchten Motorroller zu einem Kaufpreis von 2.990 Euro, der ihm am 09.08.2019 übergeben wurde. Nach seiner Behauptung hat der Kläger am Folgetag mit dem Motorroller auf der Autobahn einen Unfall erlitten. Dieser sei bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h in eine Pendelbewegung verfallen. Er habe die Fahrt verlangsamt, sei auf den Standstreifen gewechselt, habe dort die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, sei mit der Fahrbahnbegrenzung kollidiert und habe sich hierbei verletzt. Der Unfall sei durch einen Mangel am Vorderrad des Motorrollers verursacht worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2019 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises, auf Zahlung der angefallenen Bergungs- und Standgebühren (1.263,48 Euro) und auf Freistellung von weiter anfallenden Standgebühren (12 Euro/Tag), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds nicht unter 15.000 Euro sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger sei für seine Behauptung, der Motorroller sei bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, beweisfällig geblieben. Auf die – seitens der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte – Unwucht am Vorderrad könne er den Rücktritt nicht stützen. Denn es habe nicht aufgeklärt werden können, ob der Unfall – am Tag nach der Übergabe – auf einem Mangel des Motorrollers beruhe, was zulasten des Klägers gehe.
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Kläger zum Beweis seiner Behauptung, der Motorroller sei bereits bei dessen Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) wegen einer erheblichen Unwucht im Vorderrad sowie wegen eines sicherheitsrelevant zu geringen Reifenluftdrucks mangelhaft gewesen, auf die den Nachweis eines Sachmangels bei Gefahrübergang erleichternde Vorschrift des § 477 BGB (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung; im Folgenden a.F.) berufen. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe (auch) deshalb nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können, weil die in der Lieferung eines – unterstellt – mangelhaften Motorrollers liegende Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei. Schließlich beruht auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche deshalb nicht zu, weil er den Beweis der Kausalität zwischen dem auf den Pendelschwingungen des Motorrollers beruhenden Unfall und einer in der Übergabe einer – unterstellt – mangelhaften Kaufsache durch die Beklagte liegenden Pflichtverletzung nicht habe erbringen können, auf Rechtsfehlern. Denn dem Kläger kommt auch insoweit die Beweiserleichterung aus § 477 BGB a.F. zugute. Infolge dieser Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, um abschließend beurteilen zu können, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger wegen der behaupteten Mängel des Motorrollers die geltend gemachten Ansprüche zustehen.
1. Voraussetzungen des § 477 BGB a.F.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen der geltend gemachten Sachmängel an dem Motorroller (erhebliche Unwucht am Vorderrad, sicherheitsrelevant zu geringer Reifenluftdruck) zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB) und der Rücktrittserklärung nicht verneint werden. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen der in § 477 BGB a.F. angeordneten Beweislastumkehr vor. Nach § 477 BGB a.F. wird bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB a.F. kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass die binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene Mangelerscheinung zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer des Nachweises enthoben, dass eine erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang aufgetretene akute Mangelerscheinung ihre Ursache in einem latenten Mangel hat.
Nach diesen Grundsätzen wird hier zugunsten des Klägers vermutet, dass der Motorroller aufgrund der erheblichen Unwucht im Vorderrad und des in sicherheitsrelevanter Weise zu geringen Reifenluftdrucks bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Vorschrift des § 477 BGB a.F. eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung enthalte und (demzufolge) der Kläger beweisen müsse, dass die – den Sturz des Klägers auslösende – Pendelschwingung (tatsächlich) durch einen Mangel der Kaufsache verursacht worden ist, verkennt die Voraussetzungen und die Reichweite der in § 477 BGB a.F. vorgesehenen Beweislastumkehr. Für deren Eingreifen genügt vielmehr der – dem Kläger obliegende – Beweis, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung i.S.d. § 477 BGB a.F. ist jeder binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären bzw. seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.
Den danach erforderlichen Beweis für eine binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung hat der Kläger erbracht. Denn bei den Pendelschwingungen des Motorrollers handelt es sich um eine Mangelerscheinung i.S.v. § 477 BGB a.F. Diese begründet, was das Berufungsgericht verkannt hat, die Vermutung, es sei bereits bei Gefahrübergang (zumindest latent) ein Sachmangel gegeben gewesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommen als Ursache dieser Pendelschwingungen – als dem Kläger nachteiliger Zustand – die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers sowie der in sicherheitsrelevanter Weise zu geringe Reifenluftdruck in Betracht. Ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen liegt die von ihr am Vorderrad gemessene Unwucht von 25 Gramm deutlich über der seitens eines anderen Herstellers selbst für schwere Motorräder als maximal zulässig angegebenen Unwucht von 5 Gramm. Die vorliegende Unwucht hat eine umlaufende Zentrifugalkraft von 90 N (ca. 9 kg) mit Radlastschwankungen von insgesamt 180 N (18 kg) bewirkt, welche zu Vibrationen führt und die Fahreigenschaften des Motorrollers negativ beeinflusst. Gleiches gilt für den Reifenluftdruck, der in beiden Reifen zu gering war und beim Vorderrad „deutlich unter dem Sollwert“ lag. Die Pendelschwingungen würden – unterstellt, diese hätten ihre Ursache in den vorgenannten Umständen – die Gewährleistungshaftung der Beklagten begründen. Denn in diesem Fall eignete sich der Motorroller weder zur gewöhnlichen Verwendung noch wiese er die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F.). Somit ändert – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – der Umstand, dass die Pendelschwingungen neben der Unwucht des Vorderrads und dem zu geringen Reifenluftdruck auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden können, für welche die Beklagte nicht haften würde, nichts daran, dass es sich hierbei um eine Mangelerscheinung handelt, an welche die Vermutung des § 477 BGB a.F. anknüpft. Denn zum Beweis des Vorliegens einer Mangelerscheinung muss der Kläger nicht nachweisen, dass die Pendelschwingungen des Motorrollers tatsächlich auf der Unwucht und dem zu geringen Reifenluftdruck beruhen, und erst recht nicht, dass diese allein auf eine der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnende Ursache zurückzuführen sind. Vielmehr ist es für das Eingreifen der Vermutungswirkung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der dem Käufer nachteilige Zustand neben anderen denkbaren Ursachen auf einer dem Verkäufer haftungsrechtlich zuzurechnenden Ursache beruhen kann.
2. Unvereinbarkeit des Mangels mit der Vermutung?
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, bezüglich des zu geringen Reifenluftdrucks greife die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB a.F. ausnahmsweise deswegen nicht ein, weil die Vermutung mit der Art eines derartigen Mangels unvereinbar sei. Soweit die Beklagte behauptet hat, ein Luftdruckabfall sei bedingt durch die Standzeit des Motorrollers „stetig und unvermeidbar“, fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass in der Zeit zwischen der Übergabe des Motorrollers an den Kläger und der Begutachtung durch die Sachverständige der Luftdruck in einem Umfang geringer geworden sein könnte, welcher einen Rückschluss auf den Luftdruck zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mehr erlauben würde. Im Gegenteil hat die Sachverständige ausgeführt, es könne auch unter Beachtung eines möglichen und wahrscheinlichen standzeitbedingten Luftdruckabfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Luftdruck des Vorderrads bereits bei dem Unfall des Klägers zu gering gewesen sei, was sich „ebenfalls ungünstig auf die Fahrstabilität“ ausgewirkt habe. Überdies ist es mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 477 BGB a.F. nicht zu vereinbaren, die Vermutung stets bereits dann nicht eingreifen zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit – also auch erst nach Gefahrübergang – auftreten kann. Denn schon der Wortlaut der Vorschrift des § 477 BGB a.F. lässt erkennen, dass die Vermutung im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein soll. Ungeachtet dessen greift die in § 477 BGB a.F. vorgesehene Beweislastumkehr im Streitfall bereits im Hinblick auf die vom Berufungsgericht zusätzlich festgestellte Unwucht des Vorderrads ein, da es sich hierbei – wie ausgeführt – um einen Umstand handelt, der unabhängig von einem zu geringen Reifenluftdruck für die Pendelschwingungen des Motorrollers (Mangelerscheinung) ursächlich sein kann.
3. Pflichtverletzung unerheblich?
Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, eine – zugunsten des Klägers zu unterstellende – Pflichtverletzung der Beklagten durch die Übergabe eines aufgrund der Unwucht im Vorderrad und eines zu geringen Reifenluftdrucks mangelhaften Motorrollers sei unerheblich und der Rücktritt deshalb gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Indem das Berufungsgericht allein darauf abgestellt hat, es handle sich um behebbare Mängel, deren Beseitigung (u.a. durch ein Auswuchten) nicht zu erheblichen Kosten führe, hat es die Anforderungen an das Vorliegen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung verkannt. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung gemäß der Bestimmung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich – vorliegend der Mangel als geringfügig anzusehen – ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsachlichen Voraussetzungen der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung trägt dabei der Verkäufer und nicht der Käufer. Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mangelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es allerdings dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht beziehungsweise nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Hiernach sind Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als ein erheblicher Mangel anzusehen. Ausgehend hiervon ist die in der Lieferung des – wie hier vermutet – mangelhaften Motorrollers liegende Pflichtverletzung der Beklagten nicht unerheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Denn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers war die Ursache für die am Unfalltag aufgetretenen Pendelschwingungen des Motorrollers ungewiss. Ferner ging mit den Pendelbewegungen des Motorrollers (Mangelsymptom) eine mehr als nur unerhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs einher. Das Berufungsgericht hat eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Motorrollers festgestellt. Ausweislich der Ausführungen in dem Sachverständigengutachten beeinflussen die weit außerhalb einer Toleranzgrenze liegende Unwucht im Vorderrad des Motorrollers und der zu geringe Reifenluftdruck die Fahreigenschaften negativ. Somit kann der Motorroller aufgrund des „Pendelns“ des Lenkers nicht sicher im Straßenverkehr geführt werden und liegt eine Gefahr sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die körperliche Unversehrtheit des Klägers als Käufer vor.
4. Äquivalente Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Unfall?
Ebenfalls mit Rechtsfehlern behaftet ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Beweis einer (äquivalenten) Kausalität zwischen der in der Übergabe eines – unterstellt – mangelhaften Motorrollers liegenden Pflichtverletzung der Beklagten und dem von ihm erlittenen Unfall nicht gelungen, so dass diesem ein Anspruch auf Ersatz der infolge des Unfalls eingetretenen Schäden sowie der gemachten Aufwendungen (Bergungs- und Standkosten, Schmerzensgeld, Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden) nicht zustehe. Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen, dass den Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines (haftungsbegründenden) Kausalzusammenhangs zwischen einer – hier nach Maßgabe des § 477 BGB a.F. zu vermutenden – Pflichtverletzung der Beklagten und dem von dem Kläger erlittenen Unfall trifft. Es hat jedoch einerseits nicht in den Blick genommen, dass bereits eine Mitursächlichkeit genügt, um dem Schädiger – hier der Beklagten – den gesamten Schaden zuzurechnen, es sei denn, es steht – wie hier nicht – fest, dass sie nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat. Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, dass sich der Kläger (auch) zum Beweis der (Mit-)Verursachung der Pendelschwingungen durch die Unwucht im Vorderrad und den zu geringen Reifenluftdruck auf die Bestimmung des § 477 BGB a.F. berufen kann. Da der Unfall auf diese Pendelschwingungen des Motorrollers (Mangelerscheinung) zurückzuführen ist, ist von der Mitursächlichkeit einer – nach Maßgabe des § 477 BGB a.F. zu vermutenden – Pflichtverletzung der Beklagten für den Unfall des Klägers – auf welchen dieser seine Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche stützt – auszugehen und obliegt der Beklagten der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO). Die aus der Bestimmung des § 477 BGB a.F. folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich – hier vom Kläger geltend gemachter – gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche. Damit ist ein Käufer auch insoweit des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist. Mithin erstreckt sich die Beweiserleichterung des § 477 BGB a.F. dergestalt auch auf die (haftungsbegründende) Kausalität, dass zugunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei (bereits) mit der Übergabe der – wie hier zu vermutenden – mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden und damit eine Pflichtverletzung des Verkäufers für das Auftreten der Mangelerscheinung kausal geworden. Hiernach hat der Kläger den Beweis einer Mitverursachung des Unfalls durch die vorgenannte Pflichtverletzung der Beklagten erbracht. Denn, wie ausgeführt, wird zugunsten des Klägers vermutet, dass der Motorroller – bereits bei Gefahrübergang – eine erhebliche Unwucht im Vorderrad sowie einen zu geringen Reifenluftdruck aufgewiesen hat. Diese Umstände können für die innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Pendelschwingungen ursächlich gewesen sein. Aufgrund des Auftretens dieser Pendelschwingungen ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verunfallt.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, die Vermutung des § 477 BGB a.F. zu widerlegen, mithin den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu erbringen, dass die binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihr nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände – zurückzuführen ist.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung ist zu der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung des § 477 BGB ergangen. Mit der seitdem geltenden Fassung ist die Frist des § 477 Abs. 1 BGB verdoppelt worden (mit Ausnahme des Kaufs lebender Tiere, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vermutung greift nunmehr ein, wenn sich „innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang“ ein „von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware“ zeigt (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 477 BGB a.F. nicht auch auf die Neufassung anwendbar sein sollten. Nach wie vor gilt die durch die Norm angeordnete Beweislastumkehr nur für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Grund für die in § 477 BGB geregelte Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers ist, dass der Unternehmer aufgrund der Kenntnis des Produkts die bessere Möglichkeit hat, Abweichungen von der Sollbeschaffenheit der Ware zu erkennen und die Vertragsmäßigkeit nachzuweisen (Ball in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 477 BGB (Stand: 01.03.2026) Rn. 3, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/6040, S. 245).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der BGH weist das Berufungsgericht mit deutlichen Worten darauf hin, dass sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachter – wie hier – nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) – insbesondere zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit bestimmter Ursachenzusammenhänge – abhalten lassen darf (BGH, Urt. v. 06.05.2026 - VIII ZR 257/23 Rn. 54 bis 55). Gelingt dem Verkäufer die (Gegen-)Beweisführung nicht „rechtlich hinreichend“, greift zugunsten des Käufers die Vermutung des § 477 BGB a.F. auch dann ein, wenn die Ursache für die Mangelerscheinung offenbleibt, mithin letztlich ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein von der Verkäuferin zu verantwortender Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB a.F. vorlag (BGH, Urt. v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 Rn. 55). Kann der Käufer sich hiernach auf die Vermutung des § 477 BGB a.F. berufen, kommt dieser – sofern er den Rücktritt innerhalb der Frist des § 477 Abs. 1 BGB erklärt hat – eine „Ausstrahlungswirkung“ dergestalt zu, dass auch bezogen auf den Rücktrittszeitpunkt die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht (BGH, Urt. v. 10.11.2021 - VIII ZR 187/20 Rn. 85).



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