Bindungswirkung eines Musterentscheids; Reichweite der Prospekthaftung im weiteren SinneLeitsatz Zur Bindungswirkung der Zurückweisung eines Feststellungsziels als unbegründet in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. - A.
Problemstellung Der XI. Zivilsenat des BGH führt in dieser Entscheidung zu Schiffsfonds – wie auch in der am gleichen Tag ergangenen Parallelentscheidung mit dem Aktenzeichen XI ZR 171/23 – seine bisherige sowie die Rechtsprechung des II. Zivilsenats fort. Das betrifft insbesondere die Frage nach der Bindungswirkung der Zurückweisung eines Feststellungsziels in einem sog. KapMuG-Verfahren als unbegründet.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung I. Es ging hier um die Frage, ob der bei der Fondsemission aufgestellte Prospekt fehlerhaft war und deshalb ein Schadensersatzanspruch der Klägerin als geschädigter Anlegerin gegenüber der Beklagten als Initiatorin, Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin besteht. Die Klägerin hatte im Jahr 2008 eine Beteiligung an dem Fonds gezeichnet. Sie hielt den Prospekt in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft und beantragte daher neben anderen Klägern die Durchführung eines KapMuG-Verfahrens in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung. Mit Beschluss vom 11.01.2022 hob der BGH den Musterentscheid des Berufungsgerichts auf (BGH, Beschl. v. 11.01.2022 - XI ZB 1/21 - NZG 2022, 671). Einzelne Teile wurden als unbegründet und andere als gegenstandslos zurückgewiesen. Nach Abschluss des Musterverfahrens wurde das Ausgangsverfahren der Klägerin wieder aufgenommen. Das OLG Hamburg wies daraufhin die Klage ab (OLG Hamburg, Urt. v. 28.08.2023 - 6 U 12/23). Auch die Revision hatte mit dem hier besprochenen Urteil keinen Erfolg. II. Hintergrund der Revision war, dass zeitlich nach der Entscheidung des OLG Hamburg die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Reichweite der Prospekthaftung im weiteren Sinne (i.w.S.) neu ausgerichtet worden war. Danach konnte, anders als dies zuvor geurteilt wurde, ein Vertriebsverantwortlicher gemäß einer Prospekthaftung i.w.S. haften müssen (dazu etwa Buck-Heeb/Dieckmann, ZIP 2023, 501; Buck-Heeb/Dieckmann, ZIP 2022, 145). Das Berufungsgericht hatte darauf abgestellt, dass eine spätere Änderung der Rechtslage nichts an der Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens ändert (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.01.2022 - XI ZB 1/21 - NZG 2022, 671). III. Der XI. Zivilsenat entschied jedoch, dass die Zurückweisung eines Feststellungsziels im Musterverfahren als unbegründet nicht auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Vertriebsverantwortliche umfasst und dadurch eine Bindung durch die rechtskräftige Entscheidung besteht (Rn. 28 des Urteils). Allerdings stellte der XI. Zivilsenat fest, dass sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (Rn. 38 des Urteils). Ein Schadensersatz scheidet hier deshalb aus, weil der Prospekt nicht die geltend gemachten Fehler aufweist.
- C.
Kontext der Entscheidung Auf zwei Fragenkomplexe hatte der XI. Zivilsenat hier einzugehen: erstens darauf, wie weit die Bindungswirkung eines Musterentscheids geht (vgl. bei I.), und zweitens, ob ein Prospektfehler besteht (vgl. bei II.). I. Zunächst beschäftigte sich der BGH mit den beiden Aspekten der Rechtskraft des Beschlusses und der Reichweite der Bindungswirkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a.F. (vgl. auch Schmitz/Welling in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 4. Aufl. 2025, § 32 Rn. 455 ff.; Hüntemann in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 97 Rn. 147 ff.). Betont wird, dass die Bindungswirkung zwar vom Eintritt der Rechtskraft abhängt, sich letztere aber nur auf den Musterkläger und den Musterbeklagten als Parteien des Musterverfahrens erstreckt, nicht aber auf bloße Beigeladene, wie dies die Klägerin war (Rn. 30 des Urteils; vgl. auch schon BGH, Beschl. v. 22.11.2016 - XI ZB 9/13 Rn. 50 - BGHZ 213, 65 = WM 2017, 327, 332). Anders ist das nach § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KapMuG a.F. für den Musterentscheid, der danach auch für und gegen alle Beigeladenen wirkt, ungeachtet dessen, ob ein Beigeladener selbst alle Streitpunkte ausdrücklich geltend gemacht hat. Außerdem betont der XI. Zivilsenat im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a.F., die genannte Bindungswirkung erfasse neben der Beantwortung des Feststellungsziels (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a.F.) im Tenor auch die den Entscheidungssatz tragende tatsächliche und rechtliche Begründung, reiche aber nicht über die Feststellungsziele des Verfahrens hinaus. Insofern können Feststellungsziele nur einzelne Voraussetzungen einer Anspruchsnorm sein, nicht aber die Feststellung eines Anspruchs als solchen (vgl. auch Vorwerk/Wolf in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 22 Rn. 5). Der BGH hebt hier, wie schon in vorhergehenden Entscheidungen, hervor, dass jedes Feststellungsziel einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Daher war auch in der damaligen Entscheidung nicht insgesamt eine Haftung aus Prospekthaftung i.w.S. mit Bindungswirkung verneint worden. Denn eine solche Haftung aus anderen Gründen (z.B. mündliche Zusicherung; vgl. schon im Ansatz BGH, Beschl. v. 16.06.2020 - II ZB 10/19 Rn. 27 - BKR 2020, 658; vgl. auch Beckmann in: Asmus/Wassmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl. 2022, § 22 KapMuG Rn. 18) wird – so die inzwischen einheitliche Rechtsprechung des XI. und II. Zivilsenats des BGH – nicht von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2023 - II ZR 57/21 - ZIP 2023, 1588). Insoweit bezieht sich der XI. Zivilsenat u.a. auf den – aus der vorhergehenden Rechtsprechung bereits bekannten – Begriff der Vertriebsverantwortung (Rn. 36 f. des Urteils). II. Im konkreten Fall stellte sich damit die Frage, ob die Beklagte aus einer Prospekthaftung i.w.S. haftet, weil sie Vertriebsverantwortung übernommen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.03.2024 - XI ZB 17/22 Rn. 54 ff. - NZG 2024, 1272, 1276). Dabei musste der BGH nicht genauer auf diesen Aspekt eingehen bzw. sich hier zu den Kriterien der Vertriebsverantwortung verhalten. Vorliegend konnte nämlich schon das Bestehen eines Prospektfehlers verneint werden. Im Hinblick auf die Überlegungen zum Bestehen eines Prospektfehlers ergibt sich aus der Entscheidung letztendlich nichts Neues. Vorliegend ging es noch um ein sog. Blindpool-Modell, bei dem eine Geldanlage erfolgt, ohne dass der Anleger vorab weiß, in welches Objekt das Kapital konkret investiert wird. Solche Beteiligungsmodelle finden sich nur noch bei sog. Altfällen, da diese seit dem Anlegerschutzstärkungsgesetz von 2021 nicht mehr angeboten werden dürfen (vgl. § 5b Abs. 2 VermAnlG). Im hier entschiedenen Fall wies der Prospekt, so der BGH, ausdrücklich auf die bestehenden Risiken hin. Auch vermittelte die dort angestellte Prognose deutlich, dass sie nur auf einer begrenzten Tatsachengrundlage beruht. Daher lehnte das Gericht hier einen Prospektfehler ab.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der vorliegenden Entscheidung kommt für die Praxis erhebliche, aber letztendlich nur klarstellende Bedeutung zu. Gerade nach für die Beigeladenen nicht positivem Abschluss eines Musterverfahrens wird sich die Frage nach der Bindungswirkung der Zurückweisung von Feststellungszielen stellen. Das wird für das anschließende Individualklageverfahren relevant. Zudem bleibt auch nach wie vor zu beachten, dass dann, wenn ein Feststellungsziel im Musterverfahren verworfen worden ist, dieses auch für das Individualverfahren nicht mehr zur Verfügung steht. Spielraum besteht für das Individualverfahren damit allein noch bezüglich solcher Ansprüche, die – wie etwa im vorliegenden Fall – nicht auf die Verwendung eines Prospekts gestützt sind. Auch die inzwischen erfolgte grundlegende Reform des KapMuG ändert hieran nichts, da § 22 KapMuG a.F. im – seit dem 20.07.2024 geltenden – § 25 KapMuG im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Insofern kommt der Entscheidung auch nach der jetzigen Fassung des KapMuG Relevanz zu. Einzig in Bezug auf den Kreis der Teilnehmer am Musterverfahren hat sich mit dem neuen KapMuG eine Änderung ergeben, da nunmehr nur noch solche Ausgangsverfahren ausgesetzt werden, bei denen ein sog. Opt-in erklärt wurde (von Rummel/Waßmuth, RdF 2025, 180, 183).
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