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Anmerkung zu:LSG Chemnitz 3. Senat, Urteil vom 20.08.2025 - L 3 AL 20/23
Autor:Klaus Krome, Vors. RiLSG
Erscheinungsdatum:27.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 142 SGB 3, § 24 SGB 3, § 28a SGB 3, § 137 SGB 3, § 15 BEEG, Art 3 GG, Art 6 GG, § 25 SGB 3, § 26 SGB 3, § 56 SGB 6
Fundstelle:jurisPR-ArbR 21/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Krome, jurisPR-ArbR 21/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung und rentenrechtliche Zuordnung der Kindererziehungszeit bei gemeinsamer Kindererziehung



Leitsätze

1. Der Begriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III ist wie in § 26 Abs. 2 SGB III zu verstehen.
2. Dem Begriff „unmittelbar“ in § 26 Abs. 2 SGB III ist keine starre zeitliche Grenze, auch nicht im Sinne einer bestimmten „Höchstdauer“, zu entnehmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. LSG Halle v. 05.12.2013 - L 3 AL 36/11 - info also 2014, 161 Rn. 30).
3. Die Dauer der Unterbrechung der Versicherungspflicht, die deutlich über einen Monat hinausgeht, ist als Zeitmoment von indizieller Bedeutung.
4. Gleichermaßen ist auch zu berücksichtigen, ob durch eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Planung von (gemeinsamer) Elternzeit und der Zuordnung der Kindererziehungszeit maßgebend Einfluss darauf genommen worden ist, ob überhaupt eine Unterbrechung der Versicherungspflicht eintritt und mit welcher Dauer.
5. Weder § 26 Abs. 2a SGB III noch § 56 SGB VI dienen dazu, es beiden Elternteilen zu ermöglichen, gemeinsam eine Zeit ohne Erwerbstätigkeit mit dem Kind zu verbringen und zugleich jedem für sich in vollem Umfang Rentenanwartschaften zu erwerben oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und sonstige beitragsabhängige Leistungen der Arbeitsförderung zu begründen.
6. Die Regelung in § 26 Abs. 2a SGB III verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG.



A.
Problemstellung
Das LSG Chemnitz hatte über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden, wobei die Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit (nach § 142 Abs. 1 SGB III musste die Klägerin in der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben) als eine der Voraussetzungen für Arbeitslosengeldleistungen nach dem SGB III zu prüfen war. Ein solches Versicherungspflichtverhältnis kann nach dem SGB III auf drei Arten begründet werden. § 25 SGB III ordnet für den Kreis der Beschäftigten als in der Praxis wichtigstem Anwendungsfall Versicherungspflicht an. Daneben gibt es noch – abgesehen von dem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III – die sonstigen Versicherungspflichtigen nach § 26 SGB III. Die von § 26 Abs. 2 und 2a SGB III erfassten Personen (Bezieher von Lohnersatzleistungen bzw. Personen, die ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen) unterfallen dem Versicherungsschutz, durch das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ in § 26 Abs. 2 und 2a SGB III aber nur so lange, wie sie einen „hinreichenden Bezug“ zur Arbeitslosenversicherung haben. Wie das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ konkret bei Lücken, die aufgrund unterschiedlicher rentenversicherungsrechtlicher Zuordnung von Kindererziehungszeiten entstanden sind, zu bestimmen ist, kann in der Praxis Probleme aufwerfen.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 03.03.2018 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die 1986 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.01.2018 als Assistenzärztin in Weiterbildung beschäftigt. Ab 06.07.2016 befand sich die Klägerin bis zum 12.10.2016 in Mutterschutz und bezog Mutterschaftsgeld. Im Anschluss nahm sie bis zum 31.01.2018 Elternzeit und übte gemeinsam mit dem Vater des Kindes die Kindererziehung aus. Die Zeit der Kindererziehung wurde gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI durch Erklärung zunächst dem Vater des Kindes zugeordnet. Die Erklärung wurde später dahin gehend geändert, dass der Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.01.2018 der Klägerin zugeordnet wurde. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 18.01.2018 zum 31.01.2018. Am 23.01.2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten für die Zeit ab 01.02.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Klägerin war anschließend bis zum 03.05.2018 arbeitslos gemeldet und hatte sich dann von der Arbeitssuche abgemeldet.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt worden sei. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist seien nicht mindestens zwölf Monate, sondern nur 255 Kalendertage, nämlich vom 01.02.2016 bis zum 12.10.2016, zu berücksichtigen, in denen die Klägerin versicherungspflichtig i.S.d. §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei. Die Kindererziehungszeit vom 01.10.2017 bis zum 31.01.2018 könne nicht berücksichtigt werden, weil es für diesen Zeitraum an der Unmittelbarkeit des Vorbezuges nach § 26 Abs. 2a SGB III fehle.
Sowohl eine Klage vor dem Sozialgericht als auch eine Berufung vor dem Landessozialgericht hatten keinen Erfolg.
Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. In der maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2018 (ausgehend von einer Arbeitslosmeldung zum 01.02.2018) habe die Klägerin nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und sei nur vom 01.02.2016 bis zum 05.07.2016 aufgrund ihrer Beschäftigung als Ärztin (156 Tage) und während des Bezugs von Mutterschaftsgeld vom 06.07.2016 bis zum 12.10.2016 (99 Tage) und damit insgesamt nur 255 Tage versicherungspflichtig gewesen. Der Zeitraum vom 13.10.2016 bis zum 31.01.2018 (gemeinsame Erziehung des Kindes) könne keine Berücksichtigung finden. Denn Kindererziehungszeiten könnten nur im Rahmen des § 26 Abs. 2a SGB III berücksichtigt werden. § 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III stelle nicht auf die tatsächliche Erziehungszeit ab, sondern werde konkretisiert durch § 26 Abs. 2a Satz 3 SGB III, wonach bei gemeinsamer Erziehung die Anrechnung der Zeit nur für den Elternteil gelte, dem die Zeit nach § 56 Abs. 2 SGB VI zugeordnet worden sei. Erzögen die Eltern ihr Kind gemeinsam, könnten sie durch eine übereinstimmende Erklärung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen sei. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich gewollt, dass sowohl im Rentenversicherungsrecht als auch im Recht der Arbeitsförderung nur eine der Personen die Erziehungszeiten angerechnet erhalte. Die Klägerin und der Vater ihres Kindes hätten die Erklärung abgegeben, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeit für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 30.09.2017 gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI an den Vater des Kindes und für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.01.2018 an die Klägerin erfolge. Die Kindererziehungszeit der Klägerin vom 01.10.2017 bis zum 31.01.2018 hätte nach § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III nur berücksichtigt werden können, wenn die Klägerin unmittelbar vor dieser anrechenbaren Kindererziehung versicherungspflichtig gewesen wäre. An dieser Unmittelbarkeit fehle es für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.01.2018. Denn die durch die Teilung der Zuordnung der Kindererziehungszeiten entstandene Lücke von elf Monaten sei zu groß, um noch die vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeit bejahen zu können.
Der Begriff der Unmittelbarkeit sei in § 26 Abs. 2 SGB III einheitlich auszulegen. § 26 SGB III erweitere den Kreis der Versicherungspflichtigen über die bloße Beschäftigungsversicherung des § 25 SGB III hinaus. Maßgebend für diese Einbeziehung sei der Gedanke, dass der einbezogene Personenkreis auch weiterhin dem Kreis der Beschäftigten zuzuordnen sei, weil sich diese Personen hiervon nur vorübergehend gelöst haben. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG sei dem Begriff „unmittelbar“ danach keine starre zeitliche Grenze, auch nicht im Sinne einer bestimmten „Höchstdauer“, zu entnehmen. Es werde nicht nur ein rein zeitlicher, sondern ebenso ein sachlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Sinn der Vorschrift sei die Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung. Sowohl § 26 Abs. 2 SGB III als auch § 26 Abs. 2a SGB III seien darauf gerichtet, Personen zu schützen, die durch besondere, außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Umstände an einer Beschäftigung mit Verbleib in der Versichertengemeinschaft gehindert gewesen seien. Es sei zu prüfen, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt hätten. Es müsse der Schluss gerechtfertigt sein, die Betroffenen hätten sich nicht von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt. Dabei sei der Dauer der Unterbrechung indizielle Bedeutung zuzumessen. Angewandt auf den Einzelfall bedeute dies bei einer Unterbrechung von elf Monaten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin durch eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Planung von (gemeinsamer) Elternzeit und der Zuordnung der Kindererziehungszeit maßgebend Einfluss darauf hatte, ob überhaupt eine Unterbrechung der Versicherungspflicht eintrat, dass die Unmittelbarkeit zu verneinen sei. Im Gegensatz zu anderen Fällen sei die Unterbrechung nicht durch etwaige Zufälligkeiten oder sonstige, nicht von der Klägerin beeinflussbare Umstände verursacht worden, sondern durch eigene rechtsgestaltende Erklärung. Unerheblich sei, dass für die Zuordnung der Zeiten zum Ehemann rentenversicherungsrechtliche Erwägungen den Ausschlag gegeben hätten. Die Vorschriften dienten nicht dazu, es beiden Elternteilen zu ermöglichen, gemeinsam eine Zeit ohne Erwerbstätigkeit mit dem Kind zu verbringen, und zugleich jedem für sich in vollem Umfang Rentenanwartschaften oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Nicht alle Fälle von durch § 15 BEEG erfassten Gestaltungsmöglichkeiten hätten im SGB III begünstigt werden sollen.
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht. Eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG liege nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, allen Eltern, die Elternzeit nehmen, um ihr Kind zu erziehen, im gleichen Umfang auch einen Leistungsanspruch nach dem SGB III zu vermitteln.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Ratio des § 26 Abs. 2 SGB III ist es, den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung über die Versicherungspflicht für Beschäftigte nach § 25 SGB III hinaus zu stärken. Die von § 26 Abs. 2 SGB III erfassten Personen unterfallen deshalb diesem „gestärkten“ Versicherungsschutz, weil sie vormals zur Versichertengemeinschaft gehörten (in der Regel als Beschäftigte) oder nunmehr gehören würden, aber durch besondere Umstände an einer Beschäftigung gehindert sind (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 26 SGB III Rn. 6 (Stand: 05.12.2025)). Damit diese Einbeziehung in den Versicherungsschutz nicht konturenlos wird, soll durch das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ in § 26 Abs. 2 SGB III erreicht werden, dass die solchermaßen Versicherungspflichtigen (noch) einen „hinreichenden Bezug“ zur Arbeitslosenversicherung haben. Zwecks Ausfüllung des Begriffs der „Unmittelbarkeit“ greift das LSG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahre 2013 auf die Rechtsprechung des BSG zurück. Dieses definiert den Begriff „unmittelbar“ schon vom Sprachgebrauch her nicht im Sinne einer starren zeitlichen Grenze, sondern berücksichtigt bei seiner Auslegung vor allem Systematik, Sinn und Zweck der Gesamtregelung, weil der Begriff insbesondere als Beschreibung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen anzusehen sei (BSG, Urt. v. 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R - BSGE 122, 279). Der danach weiter gehende Schutzzweck von § 26 SGB III erfordert deshalb zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die einzelfallbezogene Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben. Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt. Besonderheiten der in § 26 Abs. 2 SGB III jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Der Dauer der Unterbrechung kann dabei als Zeitmoment der geforderten Unmittelbarkeit eine indizielle Bedeutung zukommen, insbesondere wenn sie sich als besonders lange darstellt. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das LSG zu Recht zwei Gesichtspunkte in den Mittelpunkt seiner Betrachtung, nämlich die Lücke von elf Monaten und dass die Klägerin durch eigene Gestaltungsmöglichkeiten der Zuordnung der Kindererziehungszeit maßgebend Einfluss darauf hatte, ob überhaupt eine Unterbrechung der Versicherungspflicht eintrat.
Abschließend betont das LSG, dass der Gesetzgeber bislang zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, für einen konkreten Zeitraum für mehr als nur einen Elternteil die Erziehungszeit sozialversicherungsrechtlich sowohl im Sinne der Renten- als auch der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung belegt, dass Eltern und die sie beratenden Stellen bei der rentenversicherungsrechtlichen Zuordnung der Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI im Fall der gemeinsamen Kindererziehung nicht nur die rentenversicherungsrechtlichen Folgen bedenken sollten, sondern auch mögliche Konsequenzen in der Arbeitslosenversicherung. Sicherlich war die von der Klägerin bei der Zuordnung der Kindererziehungszeit (zunächst) angestellte Erwägung, dass aufgrund ihrer Absicherung über das Versorgungswerk für Ärzte ihr Ehemann von der Zuordnung nach dem SGB VI mehr profitiert, im Ausgangspunkt richtig. Dies ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Da die Erklärung der Eltern sowohl für die Renten- als auch die Arbeitslosenversicherung einheitlich darüber entscheidet, wem die Zeit zugeordnet wird, sind die Auswirkungen in beiden Zweigen der Sozialversicherung in den Blick zu nehmen.



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