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Anmerkung zu:LArbG Frankfurt 10. Kammer, Beschluss vom 25.02.2026 - 10 Ta 723/25
Autor:Prof. Dr. Armin Höland, Universitätsprofessor i.R.
Erscheinungsdatum:29.04.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 108 GewO, § 65 HGB, § 239 HGB, § 793 ZPO, § 567 ZPO, § 62 ArbGG, § 78 ArbGG, § 87c HGB, § 888 ZPO, § 28 WoEigG, § 887 ZPO
Fundstelle:jurisPR-ArbR 17/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Höland, jurisPR-ArbR 17/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Auskunft und Buchauszug



Leitsätze

1. Die Vollstreckung eines Anspruchs auf Entgeltabrechnung erfolgt grundsätzlich nach § 888 ZPO. Das Gleiche gilt prinzipiell für einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Abrechnung durch den Arbeitgeber noch nicht erteilt worden ist und ein Dritter Zugriff auf umfangreiche Daten aus dem EDV-System des Arbeitgebers benötigte.
2. Für die Erteilung eines Buchauszugs i.S.v. § 87c Abs. 2 HGB ist eine nachvollziehbare und strukturierte Gesamtdarstellung erforderlich. Daran fehlt es, wenn ein über 6.000 Seiten umfassendes Konvolut vorlegt wird.
3. Unmöglichkeit i.S.d. § 888 ZPO liegt nicht vor, wenn die Erstellung eines Buchauszugs eine komplexe und langwierige Arbeit darstellt, diese aber unter Heranziehung einer fachkundigen Person, wie eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, unter Bereitstellung der erforderlichen Daten aus dem EDV-System voraussichtlich zu bewältigen ist.



A.
Problemstellung
Arbeitnehmer, zu deren Vergütung Provisionen gehören, können über die Zahlung hinaus Anspruch darauf haben, dass ihnen der Arbeitgeber, in diesem Fall die Arbeitgeberin, Auskünfte erteilt, Rechnung legt und Buchauszüge erstellt. Kommt eine Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur Dokumentation der Geschäftsvorgänge, die der Provision zugrunde liegen, in der in der Provisionsabrede vereinbarten Zeit nicht oder nicht genügend nach, kann der Arbeitnehmer als Gläubiger seine Ansprüche gegen die Arbeitgeberin im Wege der Klage auf Auskunft geltend machen und bei Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Zwangsvollstreckung betreiben. Vollstreckt werden die Ansprüche, abhängig von der Vertretbarkeit der geschuldeten Handlungen, entweder nach § 887 ZPO oder nach § 888 ZPO.
Für sich betrachtet lassen sich die im vorliegenden Fall geltend gemachten drei Ansprüche des Arbeitnehmers jeweils einer der beiden Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zuordnen. Nach h.M. im Arbeitsrecht wird die Abrechnung, die nach § 108 Abs. 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts in Textform zu erteilen ist, als eine nicht vertretbare Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO angesehen. Hingegen kann ein darauf Bezug nehmender Buchauszug nach bzw. analog § 87c Abs. 2 HGB, auf den vermittelt durch § 65 HGB auch ein provisionsberechtigter Arbeitnehmer Anspruch hat, im Allgemeinen als eine (lediglich) dokumentierende Handlung nach § 887 ZPO auch durch einen Dritten vorgenommen werden.
Von dieser üblichen Zuordnung abweichend gelangt die 10. Kammer des LArbG Frankfurt als Beschwerdegericht in ihrem Beschluss aufgrund des Umfangs und der Komplexität der verlangten Provisionsabrechnung und des Zusammenhangs des Buchauszugs mit den Auskünften und der Entgeltabrechnung zum Ergebnis einer einheitlichen und insgesamt i.S.v. § 888 ZPO nicht vertretbaren Handlung.
Das Ergebnis sichert die Kammer durch einen Zwischenschritt ab, der sich auf § 239 Abs. 4 HGB stützt. Danach können die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Die Verlagerung der Provisions-Dokumentation auf Datenträger entspricht den Organisationsweisen des elektronischen Zeitalters, kann aber die Zugänglichkeit für Dritte erschweren. Daher akzeptiert die Kommentarliteratur und gelegentlich auch die Rechtsprechung im Falle elektronisch organisierter Buchführung ausnahmsweise eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, „wenn wegen der Besonderheiten des Rechnungssystems oder des Programms ein Buchauszug durch einen Außenstehenden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert“ (Ströbl in: MünchKomm HGB, 6. Aufl. 2025, § 87c Rn. 40, der sich auf den Beschluss des OLG Hamm v. 19.11.1993 - 29 W 105/93 bezieht; im Ergebnis ebenso Hopt/Hopt, HGB, 45. Aufl. 2026, § 87c Rn. 12; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.12.1993 - 6 U 732/93). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin selbst vorgetragen, dass es ihr kaum möglich und auch einem Steuerberater bislang nicht möglich gewesen sei, einen entsprechenden Buchauszug zu erstellen.
Statt einer aus sich heraus verständlichen Zusammenfassung hat die Schuldnerin nach der Feststellung der Beschwerdekammer zwar punktuelle Auskünfte erteilt, und das allem Anschein nach in großer Zahl. Das im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht als Datei eingereichte Anlagenkonvolut umfasst ca. 6.000 Seiten. Ungeachtet der Datenmenge – oder vielleicht deswegen – fehlt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts das, wozu die Schuldnerin im Rahmen des § 87c Abs. 2 HGB und nach dem erstinstanzlichen Titel verpflichtet ist, eine auf das konkrete Kalenderjahr bezogene strukturierte und verständliche Darlegung unter Berücksichtigung der im Titel genannten provisionsrelevanten Faktoren. Dieser Verpflichtung, für deren Erfüllung die Schuldnerin darlegungs- und beweispflichtig ist, ist sie aus Sicht des Beschwerdegerichts bislang nicht gerecht geworden. Die Kammer weist darauf hin, dass die Schuldnerin offenbar selbst nicht davon ausgehe, dass sie den geforderten Buchauszug bereits vorgelegt habe. Denn sie habe unter anderem vorgetragen, dass das EDV-System Millionen unsortierter Daten ausgebe, für deren Aufarbeitung ein Gutachter erforderlich sei.
Vor dem Hintergrund einer großen, aber nicht zu einem Buchauszug geordneten Datenmenge will die Schuldnerin, die gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000 Euro durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.10.2025 sofortige Beschwerde eingelegt hat, hilfsweise festgestellt wissen, dass ihr eine weiter gehende Auskunftserteilung derzeit objektiv nicht möglich sei. In dem materiell-rechtlichen Einwand der Unmöglichkeit liegt ein weiterer Problemschwerpunkt des Beschlusses. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Rechtslehre kann auch nach der hier niedergelegten Auffassung der Einwand der Unmöglichkeit auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erhoben werden: Im Grundsatz kann daher objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO entgegenstehen. Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit, die von der Schuldnerin darzulegen sind, liegen jedoch aus Sicht des Landesarbeitsgerichts nicht vor. Die Schuldnerin müsse in einem Fall, in dem die zur Erteilung der geschuldeten Auskunft nötigen Kenntnisse nicht bei ihr, sondern bei einem Dritten liegen, etwa einem externen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, alles ihr Zumutbare tun, um sich die Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen. Wenn die Schuldnerin im Hinblick auf diese Anforderung von „ernsthaften Bemühungen“ spricht, ohne konkrete Schritte zur Erreichung des Zieles anzugeben, liege darin das von ihr bestrittene Vertretenmüssen der Nichterfüllung der Leistung.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
In dem vor dem ArbG Offenbach begonnenen Arbeitsrechtsstreit hat der Kläger im Wege einer Stufenklage zur Vorbereitung der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin, seiner Arbeitgeberin, einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf seinen Provisionsanspruch geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 01.07.2025 der Stufenklage auf der ersten Stufe stattgegeben und die Schuldnerin zur Auskunft, Rechnungslegung und Erteilung eines Buchauszugs verurteilt. Da die Auskünfte nicht oder in nicht genügender Zahl und Form vorgelegt wurden, betreibt der Arbeitnehmer aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung mit einem Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Nach der Übermittlung eines Anlagenkonvolutes Mitte Oktober 2025 per E-Mail hat die Schuldnerin mitgeteilt, sie habe den Auskunftsanspruch bereits erfüllt. Es sei ihr nicht zuzumuten, einen Buchauszug anzufertigen. Ihr EDV-System gebe Millionen unsortierter Daten aus, für deren Ordnung ein Gutachter erforderlich wäre.
Nach Auffassung des Gläubigers sind die bislang erteilten Auskünfte ungenügend. Um sie verstehen zu können, fehle eine Gesamterklärung. Es sei nicht seine Aufgabe, die für den Provisionsanspruch nötigen Informationen aus den übermittelten Daten zusammenzusuchen.
Das Arbeitsgericht hat gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000 Euro verhängt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
In der Beschwerdeinstanz vertritt sie die Ansicht, sie habe die ihr durch das Teilurteil auferlegte Auskunft bereits erteilt. Mit dem beim Landesarbeitsgericht eingereichten Anlagenkonvolut im Umfang von ca. 6.000 Seiten erteile sie die Auskunft nun noch einmal. Sollte das Gericht gleichwohl von einer noch unvollständigen Erfüllung der titulierten Auskünfte durch die Beschwerdeführerin ausgehen, sei hilfsweise festzustellen, dass ihr eine weiter gehende Auskunft derzeit objektiv nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei zur Erstellung eines Buchauszugs analog § 87c Abs. 2 HGB ohne Beiziehung eines Steuerberaters oder Gutachters aufgrund der Vielzahl der aufzubereitenden Daten und Informationen derzeit nicht im Stande. Das sei auch nicht ihr Verschulden.
Nach Darlegung des Gläubigers erfüllen auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen aufgrund der fortbestehenden zahlreichen Lücken in der Dokumentation nicht die Anforderungen an einen Auskunftsanspruch.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LArbG Frankfurt vorgelegt. Aus dessen Sicht ist die sofortige Beschwerde nach den §§ 793, 567 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG, § 78 Satz 1 ArbGG statthaft und insgesamt zulässig, jedoch unbegründet.
Auch wenn der Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs im Unterschied zum Anspruch auf Erteilung der Entgeltabrechnung im Allgemeinen als vertretbare und damit nach § 887 ZPO zu vollstreckende Handlung angesehen wird, hält das LArbG Frankfurt mit überzeugender Erwägung die Erfüllung der ausgeurteilten Verpflichtungen aufgrund ihres Zusammenhangs insgesamt für eine nicht vertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO.
Der von der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz hilfsweise vorgebrachte Einwand, die Erteilung eines Buchauszugs sei ihr ohne Mitwirkung eines Steuerberaters oder Gutachters derzeit nicht möglich, kann das Beschwerdegericht nicht überzeugen. Die Kammer geht davon aus, dass die Schuldnerin die für die Provisionsberechnung erforderlichen umfangreichen Informationen aus ihrem EDV-System bereitstellen und sie dann zur Erarbeitung einer nachvollziehbaren Gesamtdarstellung einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zur Verfügung stellen könnte. Aus Sicht der Kammer hat die Schuldnerin nicht dargelegt, welche konkreten Anstrengungen sie unternommen hat, um den Prozess der Datenaufbereitung in Gang zu setzen. Die von ihr vorgebrachten „ernsthaften Bemühungen“ genügten nicht, um sie von dem Vertretenmüssen der Nichterfüllung entlasten zu können. Im Ergebnis habe das Arbeitsgericht zu Recht ein Zwangsgeld festgesetzt.


C.
Kontext der Entscheidung
Die 10. Kammer des LArbG Frankfurt findet im Beschwerdeverfahren für die drei hauptsächlichen Probleme des Falles überzeugende Antworten, die auch in den drei Leitsätzen ihren Niederschlag gefunden haben. Zum Ersten macht der Beschluss deutlich, dass es bei der vollstreckungsrechtlich nicht immer einfachen Abgrenzung zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen und damit bei der Zuständigkeit von § 887 ZPO oder § 888 ZPO im konkreten Fall von Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Entgeltabrechnung bei dem Grundsatz bleiben soll, dass die Abrechnung und die darauf bezogenen Auskunftsansprüche Handlungen sind, die „durch einen Dritten nicht vorgenommen werden“ können. Demgegenüber ist die Erstellung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen als eine sich an die Abrechnung anschließende Dokumentation für gewöhnlich eine Handlung, „deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann“ (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 887 Rn. 3.10). Die hier zu beurteilende Fallgestaltung macht aber auch die Grenzen dieser Abgrenzung deutlich. Bei komplexen Abrechnungsvorgängen, wie hier zur Erfassung und Darstellung von geschäftlichen Vorgängen, die Grundlage von Provisionsansprüchen sind, entspricht die Vorstellung, die Arbeitgeberin müsse durch ihre nicht vertretbare Handlung entgeltrelevante Vorgänge erfassen und abrechnen und dann könne auch ein Dritter auf dieser Grundlage einen Buchauszug erstellen, möglicherweise nicht mehr der Wirklichkeit. Der Abrechnungsvorgang lässt sich unter Umständen nicht mehr in einzelne Schritte aufteilen, sondern schafft eine aus allen drei Elementen der Auskunft, der Abrechnung und des Buchauszugs zusammengesetzte Vergütungsdokumentation. Wenn die Schuldnerin im vorliegenden Fall vorträgt, ihr selbst sei die Erstellung des verlangten Buchauszugs kaum möglich und einem Steuerberater sei es bislang nicht möglich gewesen, dann werden die Grenzen der Vertretbarkeit eines Buchauszugs vor Augen geführt. Allgemein lässt sich sagen, dass der Grenzverlauf zwischen Vertretbarkeit und Nichtvertretbarkeit von Handlungen nach den §§ 887 und 888 ZPO nicht ein für allemal für alle Handlungserfordernisse festgelegt ist, sondern sich aufgrund von technischen und organisatorischen Entwicklungen verändern kann.
Die zweite Erkenntnis aus dem Beschluss des LArbG Frankfurt ist nicht schwer nachzuvollziehen. Sinn und Zweck eines Buchauszugs ist es, dem provisionsberechtigten Handelsvertreter bzw. Handelsgehilfen oder Arbeitnehmer die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Provisionsabrechnung zu ermöglichen. Daher muss der Buchauszug alles enthalten, was die Geschäftsbücher des Unternehmers ausweisen und für die Berechnung der Provision und deren Durchsetzung von Bedeutung ist, also Namen und Anschrift des Bestellers, Art, Menge und Preis der verkauften Ware, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften sowie deren Gründe (Oetker in: ErfKomm, 26. Aufl. 2026, § 87c HGB Rn. 5 m.w.N.). Voraussetzung für die Kontrollierbarkeit des Buchauszugs ist eine strukturierte, geordnete und aus sich heraus verständliche Gesamtdarstellung. Die Aushändigung von „Millionen unsortierter Daten“ erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Schließlich bewegt sich die Begründung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts im Hinblick auf die eingewandte objektive Unmöglichkeit der Erstellung eines strukturierten und verständlichen Buchauszugs auf einem mittlerweile eingefahrenen Begründungspfad. Auch wenn die Einwendung der Unmöglichkeit der Erfüllung eines Anspruchs aus dem materiellen Recht stammt und das Vollstreckungsrecht im Interesse seiner schleunigen Erledigung durch Fragen des Erkenntnisverfahrens nicht aufgehalten werden soll, kann der Schuldner auch im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich den Einwand der Unmöglichkeit erheben (vgl. BAG, Beschl. v. 05.02.2020 - 10 AZB 31/19 Rn. 17; zum Einwand der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung BAG, Beschl. v. 28.02.2023 - 8 AZB 17/22, mit Anm. Höland, juris-ArbR 21/2023 Anm. 1). Voraussetzung für das Durchgreifen des Einwands ist allerdings, wie der Beschluss des LArbG Frankfurt deutlich macht, dass die von der Mitwirkung eines Dritten abhängige Schuldnerin alle ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen. Daran bestehen im vorliegenden Fall aus Sicht der Beschwerdekammer begründete Zweifel, und die gehen zulasten der Schuldnerin.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Auswirkungen haben kann der Beschluss zunächst auf die vor einem Rechtsstreit liegende unternehmerische Praxis der Sammlung und Ordnung der für die Abrechnung von Provisionen und die Erstellung von Buchauszügen erforderlichen Daten. Wie der zugrunde liegende Fall zeigt, kann die Buchhaltung eines Unternehmens bei umfangreichen und vielfältigen Provisionsgeschäften an ihre Grenze geraten. Die Folge ist eine Fülle von nicht sortierten Daten, aus denen sich ein lesbarer Buchauszug nicht erstellen lässt.
In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht beleuchtet der Beschluss die Bedeutung der nicht immer einfachen Unterscheidung zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen. In Bezug auf die Entgelt- und Provisionsabrechnung in einem Arbeitsverhältnis liegt ihr die Abgrenzung zugrunde zwischen dem, was ein Arbeitgeber für die Erfüllung eines vollstreckbaren Anspruchs aus rechtlichen und organisatorischen Gründen selbst tun kann und muss, und dem, was auch ein Dritter ausführen kann. Die Regel ist, dass der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung und Schuldner der Vergütungsleistung nach § 888 ZPO durch Zwangsmittel zur Erstellung der Abrechnung angehalten werden kann. Einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB kann hingegen für gewöhnlich auch ein Dritter auf der Grundlage der unternehmerischen Buchungsdaten erstellen. In Bezug hierauf kann folglich der Gläubiger nach § 887 Abs. 1 ZPO von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges ermächtigt werden, auf Kosten des Schuldners die bislang nicht ausgeführte Handlung vornehmen zu lassen.
Im vorliegenden Fall begründet die Kammer das Vorliegen einer Ausnahme mit einer Gesamtwürdigung. Handelt es sich nicht um isolierbare Ansprüche, sondern erfordert der Buchauszug ein enges Zusammenwirken der Arbeitgeberin mit Fachkräften der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, lässt sich das Vorliegen einer insgesamt nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO annehmen (ähnlich beispielsweise für die Verurteilung des Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG a.F. LG Hamburg, Beschl. v. 25.01.2023 - 318 T 13/22). In Anbetracht der sich im Vollstreckungsrecht immer wieder stellenden Schwierigkeiten der Abgrenzung empfiehlt die anwaltliche Praxis dem Gläubiger, seinen Antrag auf Vollstreckung nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO jeweils hilfsweise um den zurückgestellten Antrag zu ergänzen (so beispielsweise BGH, Beschl. v. 06.03.2025 - I ZB 38/24 - FoVo 2025, 174, 176).



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