juris PraxisKommentar BGB Band 1
- Allgemeiner Teil
Diese Kommentierung der wichtigen "vor die Klammer gezogenen" Vorschriften stellt die Grundlage für das Verständnis aller anderen Bücher des BGB dar. Sie ist unerlässlich für die Arbeit mit dem BGB.
Das bewährte Autorenteam kommentiert die Vorschriften des Allgemeinen Teils von der Rechtsfähigkeit einer Person über das Zustandekommen von Verträgen, Fristen und Termine sowie die Anfechtung und Stellvertretung bis hin zu Fragen der Verjährung und die möglichen Formen der Sicherheitsleistung. Das Werk überzeugt durch seine bewährte übersichtliche Gliederung – unterteilt in Grundlagen, Anwendungsvoraussetzungen, Rechtsfolgen und Verfahrenshinweise.
Details zur Neuauflage
Am 01.07.2023 tritt eine umfassende Reform des Stiftungsrechts in Kraft. Das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" vom 16.07.2021 (BGBl I 2021, 2947) regelt das Stiftungsrecht für rechtsfähige Stiftungen bundeseinheitlich im BGB und löst damit die bisher bestehenden unterschiedlichen Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen auf.
Eine praktisch bedeutsame Änderung ist die Beschränkung der persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung. Ein Vorstand haftet – ähnlich einer Aktiengesellschaft – dann nicht für eine wirtschaftliche Fehleinschätzung, wenn er bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln, vgl. § 84a BGB.
Neu sind auch drei gesetzlich definierte Arten von Satzungsänderungen, die Umwandlungsmöglichkeit bei "notleidenden" Stiftungen sowie die vereinfachte Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung. Außerdem gibt es nun eine Regelung, die zur Notbestellung von Organmitgliedern ermächtigt, wenn Mitglieder fehlen und dadurch die Aufgaben der Stiftung nicht mehr erfüllt werden können.
Weitere Änderungen treten zum 01.01.2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt wird es ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geben.
BGB Band 1 Allgemeiner Teil
- Personen (§§ 1 – 89)
- Sachen und Tiere (§§ 90 – 103)
- Rechtsgeschäfte (§§ 104 – 185)
- Fristen und Termine (§§ 186 – 193)
- Verjährung (§§ 194 – 218)
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 – 231)
- Sicherheitsleistung (§§ 232 – 240)
Aktualisierungen werden durch die Autoren fortlaufend und zeitnah in die Kommentierung eingefügt. Damit arbeiten Sie immer auf dem neuesten Rechtsstand.
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