GewStG

Kommentar

Die Neuauflage des Kommentars zum Gewerbesteuergesetz (GewStG) hilft Unternehmen, tragfähige Investitionsentscheidungen zu treffen. Er informiert umfassend zu den durch das Fondsstandortgesetz geänderten §§ 9 und 29 GewStG.

[Fortlaufende Online-Aktualisierung!]

Online-First-Vorteil: Das Werk wird von den Autoren kontinuierlich online aktualisiert und etwa mit Updates zu neuen Gesetzesentwicklungen und aktueller Rechtsprechung versehen.

§§ 29 GewStG ändert die gewerbesteuerliche Behandlung von Windenergie- und Solaranlagen und verhilft Standortkommunen dadurch zu einem höheren Anteil an der Gewerbesteuer von Anlagenbetreibern. Auch Stadtkämmerer finden in dem – auch aus Kommunalsicht verfassten – Werk Argumentationshilfen gegen unvorteilhafte Zerlegungsbescheide des Landes. Wenn Sie sich auf klare Handlungsempfehlungen verlassen wollen, sind Sie beim Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann an der richtigen Adresse.

Der Kommentar erläutert alle wichtigen Fragen im Gewerbesteuerrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Abgesichert sind die Empfehlungen durch die relevante Finanzrechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Literatur.

Neu mit Fondsstandortgesetz: Die Neuauflage des Werkes kommentiert die Änderungen durch das Fondsstandortsgesetz mit wichtigen Auswirkungen auf Standortentscheidungen.

  • Kommentiert ist die Änderung des § 9 Nr. 1 GewStG (erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Vermietungsunternehmen) durch das Fondsstandortgesetz, die Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen setzt.
  • Dargestellt wird die Änderung des § 29 GewStG, die die Aufteilung der Gewerbesteuer betrifft, was bei mehreren Betriebsstätten die Standortkommunen begünstigt.
  • Zwei Anhänge erläutern die sich an das GewStG anschließenden Rechtsgebiete: Die Gewerbesteuer bei Umwandlungen nach dem UmwStG und die Gewerbesteuer in der Insolvenz.

Die Herausgeber bürgen für höchste Kommentierungsqualität. Das Autorenteam deckt mit 20 Experten das gesamte Spektrum aus Beratung, Justiz und Finanzverwaltung ab. Das sorgt für eine ausgewogene Kommentierung, mit der Sie immer überzeugen.

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