Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte 2021

Die anwaltliche Vergütung nach dem KostRÄG 2021

Das Werk stellt die neuen gesetzlichen Regelungen und deren Auswirkung anhand von zahlreichen Beispielsberechnungen anschaulich dar. Darüber hinaus wird das Übergangsrecht ausführlich behandelt einschließlich eines Stichwort-ABCs zu den wichtigsten praktischen Fällen.

Zum 1.1.2021 sind die beabsichtigten Änderungen des RVG in Kraft getreten:

Der Gesetzgeber hat erstmals seit 2013 wieder die Gebührenbeträge angehoben, und zwar sämtliche Tabellenbeträge für die Wertgebühren, aber auch die Rahmengebühren im Sozialrecht; dort sind auch die Anrechnungsgrenzen angehoben worden.

Des Weiteren sind die Rahmengebühren in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV angehoben worden. Auch die Festgebühren in der Beratungshilfe und für den Pflichtverteidiger werden angehoben. Die PKH-Gebührentabelle wurde darüber hinaus um zusätzliche Wertstufen erweitert.

Neu geregelt wird die Anrechnung von Rahmengebühren bei Vorbefassung.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe finden sich wichtige Änderungen zur Erstreckung der PKH/VKH für Mehrwertvergleiche und isolierte Vergleichs-Beiordnung. Die Anrechnung der Wahlanwaltsgeschäftsgebühr auf die PKH-Vergütung wird endlich gesetzlich geregelt.

Die fiktive Terminsgebühr bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für Wertgebühren wird neu geregelt und erweitert; ebenso die fiktive Terminsgebühr in sozialrechtlichen Verfahren.

Für den Pflichtverteidiger wird die Erstreckung auf verbundene Ermittlungsverfahren geregelt. Darüber hinaus wird der Längenzuschlag definiert. Klargestellt wird, dass die Einigung auch im Rahmen der Beratung möglich ist. Anrechnungsprobleme der Geschäftsgebühr werden geklärt.

Für die Streitverkündung konnte sich der Gesetzgeber dagegen zu einer umfassenden Regelung nicht entschließen. Hier gibt die Begründung aber Hinweise für das weitere Vorgehen.

Auch die Reisekosten des Anwalts werden angehoben. Gleiches gilt für die Reisekosten der Partei im Rahmen der Kostenerstattung. Darüber hinaus werden die Regelwerte in Kindschaftssachen angehoben.Für Klagen auf Feststellung einer Mietminderung wird eine neue Wertvorschrift eingeführt. Auch die Änderung des § 25 RVG durch das Inkassobegrenzungsgesetz wird berücksichtigt.

Gravierend wirkt sich diesmal aus, dass auch die Übergangsvorschrift des § 60 RVG geändert worden ist. Diese tritt früher in Kraft, so dass sich die Anwendung neuen Rechts bereits nach der neuen Vorschrift richtet. Hier hat der Gesetzgeber zahlreiche Problemfälle geklärt (Rechtsmittelverfahren, Beiordnung und Bestellung).

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