- 28.09.2026
- Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
Überblick über die wesentlichen Neuerungen im SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
Beim 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.04.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 107) handelt es sich um die Realisierung eines wichtigen Vorhabens der neuen Bundesregierung im Bereich Arbeit und Soziales, wozu der Koalitionsvertrag den Umbau des bisherigen Bürgergeldsystems zu einer „neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ vorsah. Als „neu“ lässt sich die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ schwerlich bezeichnen, wird doch das SGB II seit seiner Einführung im Januar 2005 mit „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ betitelt. Zwar hat das SGB II durch das Bürgergeldgesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2328) den ergänzenden Titel „Bürgergeld“ erhalten (zu den hierdurch erfolgten Änderungen im SGB II siehe etwa Groth/Güssow, NJW 2023, 184), bei der Einordnung als Zweites Buch Sozialgesetzbuch ist es jedoch geblieben. Der bisherige Begriff des Bürgergelds wird durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 trat das Gesetz am 01.07.2026 in Kraft. Gemäß Art. 12 Abs. 2 sind die neuen Vorschriften von § 31a Abs. 7 und § 31b Abs. 3 zu Leistungsminderungen bereits seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes anzuwenden. Übergangsregelungen finden sich in § 65a SGB II.
Zugriff erhalten Sie mit: