- 16.10.2025
- Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Die Verjährung des Versuchs der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO – eine kaum geführte Diskussion
Das im Steuerstrafrecht geltende Verjährungsrecht weist die Besonderheit auf, dass „einfache“ Hinterziehungsfälle nach den im Kernstrafrecht geltenden Regeln nach 5 Jahren verjähren, für die benannten besonders schweren Fälle gilt hingegen die spezialgesetzlich mittlerweile auf das dreifache verlängerte Frist. Diese lange Verjährungsfrist findet nicht nur im vollendeten Regelbeispielsfall Anwendung, sondern auch beim versuchten.
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