• 19.11.2025
  • notar - Monatsschrift für die gesamte notarielle Praxis

Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis

Bei den Regelungen zum Erbschaftskauf (§§ 2371–2385 BGB) handelt es sich um Sondervorschriften zu den §§ 433 ff. BGB, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich beim Erbteilskauf nicht um den Kauf von Einzelgegenständen handelt, sondern um die Erbschaft (oder einen Teil davon) als „Gesamtpaket“. Sofern die Vorschriften über den Erbschaftskauf nichts anderes bestimmen, sind daher die §§ 433 ff. BGB sowie die §§ 320 ff. BGB unbeschränkt anwendbar.

Beim Erbschaftskauf verpflichtet sich der Erbe, die ihm angefallene Erbschaft gegen Zahlung eines bestimmten Entgeltes auf einen anderen zu übertragen. Handelt es sich bei dem Veräußernden um den Alleinerben, wird die Erbschaft, also die Gesamtheit aller Nachlassgegenstände, verkauft (Erbschaftskauf), bei einem Miterben die bruchteilsmäßig bestimmte Teilhaberschaft an der Erbengemeinschaft (Erbteilskauf). Auch der Verkauf der Vorerbschaft sowie der Nacherbschaft, d. h. das mit dem Erbfall entstehende Anwartschaftsrecht, ist möglich. Nicht unter §§ 2371 ff. BGB fallen der Verkauf eines Pflichtteilsanspruchs, Vermächtnisses oder Erbersatzanspruchs; dabei handelt es sich lediglich um Nachlassverbindlichkeiten, sodass nicht der Nachlass selbst bzw. ein Teil hieran verkauft wird.

Der Erbschaftskauf bezieht sich stets auf die bereits angefallene Erbschaft (vgl. § 2371 BGB) und kann daher nur nach dem Erbfall wirksam abgeschlossen werden. Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Erblassers ist nach § 311b Abs. 4 S. 1 BGB nichtig, dies gilt auch für einen Anteil bzw. Bruchteil an diesem potenziellen Erbteil. Dasselbe gilt nach § 311b Abs. 4 S. 2 BGB für einen Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Dies gebietet die Pietät und die durch solche Verträge regelmäßig entstehende Rechtsunsicherheit. Dies gilt nach § 311b Abs. 5 BGB freilich nicht, wenn der Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben über ihren gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil geschlossen und dabei die Form der notariellen Beurkundung gewahrt wird.

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Quelle: Fundstelle:
  • notar 2025, 406-412
Autoren:
  • Ulf Schönenberg-Wessel