• 25.02.2026
  • Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Darf der Gerichtsvollzieher für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Kostenvorschuss verlangen?

Nach § 829 Abs. 3 ZPO ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die Zustellung an den Drittschuldner ist also für die Pfändung konstitutiv. Die in § 829 Abs. 2 ZPO weiter angeordnete Zustellung an den Schuldner hat dagegen nur informatorischen Charakter.

Bei der Beantragung eines PfÜB fallen einerseits Gerichtskosten für den Erlass und andererseits Gerichtsvollzieherkosten für dessen Zustellung an. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach KV 2111 GKG und betragen aktuell 24 EUR. Die Regelung über den Gerichtskostenvorschuss findet sich in § 12 GKG. Nach dessen Abs. 6 S. 1 unterliegen auch Maßnahmen der gerichtlichen Zwangsvollstreckung grundsätzlich der Vorschusspflicht.

Eine Ausnahme von dieser Regelung trifft allerdings § 12 Abs. 6 S. 2 GKG. Danach entfällt die Vorschusspflicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO.

Für die Gerichtsvollzieherkosten gilt der gleiche Grundsatz, er kennt jedoch die Ausnahme nicht. Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann dann durch den Gerichtsvollzieher nach § 4 Abs. 1 S. 2 GvKostG von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden, d.h. der Gerichtsvollzieher hat ein Ermessen, ob er den Vorschuss erhebt. Er kann, muss ihn aber nicht erheben. Demgegenüber findet sich aber in § 4 GvKostG nicht die strikte Ausnahme des § 12 Abs. 6 S. 2 GKG, der Nichterhebung von Kostenvorschüssen bei elektronischer Antragstellung.

Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung begründet allerdings kein Recht auf Willkür. Vielmehr muss der Gerichtsvollzieher die Interessen aller Beteiligten im Auge behalten. Das findet seinen Ausdruck in Nr. 3 zu § 4 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG). Danach soll kein Kostenvorschuss bei Aufträgen erhoben werden, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde.

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Forderung und Vollstreckung (FoVo)
Quelle: Fundstelle:
  • FoVo 2026, 24-26
Autoren:
  • Frank-Michael Goebel