- 19.12.2025
- Forderung und Vollstreckung (FoVo)
Die Vorlage der Vollmacht bei Offenlage einer Abtretung
Im Rahmen der Einziehung von Forderungen stehen der Gläubiger und seine Bevollmächtigten (Rechtsanwälte und Inkassodienstleister) regelmäßig vor der Problematik, dass der Schuldner die Forderung dem Grunde nach gar nicht bestreitet, sondern schlicht leistungsunfähig ist. Das Mittel der Wahl bei der Einziehung einer solchen unstreitigen Forderung ist dann der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung.
Um eine Zahlungsvereinbarung abzusichern, mit der der Schuldner sich verpflichtet, die Forderung in Raten auszugleichen, empfiehlt es sich, sich zumindest das Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO sowie das Kontoguthaben nach § 833a ZPO abtreten zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere Gläubiger vorhanden sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese ihre Forderung titulieren und dann auch die Vollstreckung einleiten.
Die Abtretung ist ein Vertrag, muss also zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vereinbart werden. Zwar gilt dafür nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 398 ff. BGB grundsätzlich kein unmittelbarer Schriftformzwang. Allerdings kann es erforderlich sein, die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner durch Vorlage einer Abtretungsurkunde nachzuweisen, §§ 410, 411 BGB, sodass grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden sollte.
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