- 05.06.2025
- Ertrag-Steuerberater (EStB)
Analoge Kunst versus Kryptokunst: Folgebewertung
Unternehmen schaffen Kunstgegenstände sowohl an, um ihre Geschäfts- und Büroräume zu verschönern, als auch um Kunstsammlungen (sog. Corporate Art Collections) aufzubauen. In beiden Fällen können Kunstgegenstände Teil des Betriebsvermögens sein, wenn sie abstrakt und konkret aktivierungsfähig sind. Da vor einigen Jahren die neue Erscheinungsform der Kryptokunst (auch als „Kunst-Token“ oder „Kunst-NFT“ bezeichnet) Einzug in den Kunstmarkt erhalten hat, ist davon auszugehen, dass neben analoger Kunst auch Kryptokunstwerke von Unternehmen erworben und damit Eingang in die Bilanzen finden werden. Aufgrund der Immaterialität und ihres technischen Hintergrunds bestehen bei der Bilanzierung von Kryptokunst zahlreiche Besonderheiten im Vergleich zu analoger Kunst. Dieser Beitrag stellt die Folgebewertung von Kunstgegenständen dar. Dabei werden auch die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Abnutzbarkeit von analogen Kunstgegenständen des Anlagevermögens kritisch analysiert und deren Anwendbarkeit auf Kryptokunst geprüft.
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