- 02.06.2026
- Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Kein Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft
Das FG Münster hat mit Beschluss vom 17.2.2026 (14 V 232/26 A) zum Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft entschieden. Die Richterin am FG Dr. Christine Watzinger kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt
Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Rechtsanwalt auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, um Angaben über Honorarforderungen gegenüber seinen Mandanten zu verweigern, soweit er im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen des FA zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet war.
II. Problemstellung
Auskunftsverweigerungsrechte eines Rechtsanwalts schützen nicht nur das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, vielmehr liegen sie auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.
Andererseits sind hinsichtlich der Beitreibung von Steuerrückständen sowohl die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit der Gleichheitssatz sowie das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, betroffen.
Die Frage, ob ein Rechtsanwalt unter Berufung auf Auskunftsverweigerungsrechte Angaben im Rahmen der Abgabe einer Vermögensauskunft verweigern kann, wurde bislang noch nicht in (veröffentlichten) Entscheidungen des BFH explizit geklärt. Soweit der BFH zu Auskunftsverweigerungsrechten im Zusammenhang mit Rechnungen (BFH-Urteil vom 28.10.2009 VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455) oder Fahrtenbüchern (BFH-Urteil vom 14.5.2002 IX R 31/00, BStBl II 2002, 712) Stellung genommen hatte, sind diese Ausführungen schon deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, da – anders als im Streitfall – die Angaben nicht zwingend und vorrangig erforderlich waren, um die notwendigen Feststellungen zu treffen.
III. Die Entscheidung des FG
Das FG kam zum Ergebnis, dass der Ast. die Angabe seiner offenen Honorarforderungen, unter Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe, nicht unter Berufung auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt und seine Verschwiegenheitspflicht verweigern darf. Im Anschluss an die Rspr. des BGH und des BVerwG sowie der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, trete die aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO folgende Verschwiegenheitspflicht wegen überragender Interessen des Gemeinwohls zurück. Dabei berücksichtigte der Senat insbesondere, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch die namentliche Nennung der Mandanten nebst offener Forderungshöhe nur am Rande berührt werde, während die Offenlegung bestehender Forderungen des Ast. und Schuldners von Steuerrückständen unverzichtbare Voraussetzung dafür sei, Vollstreckungsmaßnahmen – wie gegenüber sonstigen Schuldnern von Steuerrückständen – prüfen und ergreifen zu können.
Das FG hatte die Beschw. auf Grund grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
IV. Hinweise für die Praxis
Nach Auffassung des Senats darf ein Rechtsanwalt, der gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, bei der Erteilung dieser Auskunft hinsichtlich bestehender Honorarforderungen die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe nicht verweigern. Da der Ast. im vorliegenden Verfahren Beschw. (Az. des BFH: VII B 14/26 (AdV)) gegen den Beschluss des FG eingelegt hat, besteht nunmehr die Gelegenheit, diese Frage höchstrichterlich zu entscheiden.
Unabhängig hiervon dürften (Steuer-)Schulden stets besonders unangenehm für Rechtsanwälte sein; dies auch im Hinblick auf einen möglicherweise drohenden Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
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