- 20.06.2025
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)
Eintragung des Sperrvermerks nach § 32 InsO
I. Einleitung
§ 32 InsO gewährleistet, dass bei einem Grundstück, das zur Insolvenzmasse gehört, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Grundbuch ersichtlich ist und dass nach einer Freigabe oder Veräußerung des Grundstücks die Eintragung der Verfahrenseröffnung im Grundbuch wieder gelöscht wird. Nach § 32 Abs. 1 InsO ist die Eintragung des Insolvenzvermerks in die Abteilung II des Grundbuchs auf allen Grundbuchblättern herbeizuführen, auf denen das Eigentum eingetragen ist. Durch den Sperrvermerk wird der nach § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Verwalter kenntlich gemacht und damit verlautbart, dass nunmehr nur der Verwalter die Rechte des Schuldners geltend machen kann. Es werden die Verfügungsbeschränkungen des Schuldners verlautbart, wie § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB es fordert. Danach ist kein gutgläubiger Erwerb mehr möglich. Der Vermerk bewirkt m. a. W. eine Grundbuchsperre. Auch bei der GbR ist der insolvente, als Miteigentümer eingetragene Gesellschafter in der Verfügung beschränkt. Zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs ohne Mitwirkung des Verwalters ist daher ein Insolvenzvermerk einzutragen. Denn die Eintragungen im Grundbuchamt ermöglichen trotz der Verfügungssperre gemäß §§ 80–82 InsO u. U. den gutgläubigen Erwerb von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenständen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO).Im Nachlassinsolvenzverfahren treten Konstellationen auf, in denen die einfach erscheinende Handhabung des § 32 InsO Probleme macht. Die damit zusammenhängenden Fragen berühren den Schnittpunkt von materiell-erbrechtlichem Nachlassrecht, materiellem und grundbuchverfahrensrechtlichem Immobiliarsachenrecht und Insolvenzrecht. Ihnen soll im Folgenden nachgegangen werden.
Zugriff erhalten Sie mit diesen Produkten: