- 08.06.2026
- Zeitschrift für Betrieb und Personal (B+P)
Wenn sich zwei streiten, freut sich der EuGH – Neues zur Massenentlassung
Wenn sich zwei streiten, freut sich der EuGH – Neues zur Massenentlassung
Mit großer Hoffnung blickte man in den Sachen „Tomann“ und „Sewel“ auf die Entscheidungen des EuGH. Nach Vorlagen durch den 2. und 6. Senat des BAG hatte dieser über die Rechtsfolgen von Fehlern im Massenentlassungsverfahren zu entscheiden, wobei Gegenstand der Vorlage allein die Anzeige bei der Agentur für Arbeit war, welche im nationalen Recht in § 17 Abs. 1, 3 KSchG normiert ist. Ob der EuGH sich über die Vorlagefragen tatsächlich freute, lässt sich seinen Urteilen nicht entnehmen. Jedenfalls aber nutzte er die Gelegenheit, um aus der Entscheidung „Junk“ bekannte Rechtsgrundsätze weiter zu festigen, ohne hierbei die erhoffte abschließende Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.
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