- 02.12.2025
- Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
Internetreport
Der Verbraucherschutz im Online-Handel bleibt ein sensibler Bereich, insb. beim Widerrufsrecht. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 11.3.2025 – 6 U 12/24) hat nun entschieden, dass eine lediglich abstrakte Belehrung über das Widerrufsrecht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Unternehmer muss den Verbraucher eindeutig und konkret darüber informieren, ob ein Widerrufsrecht besteht. Geschieht dies nicht, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen – mit weitreichenden Folgen.
Bei der Angabe eines inhaltlich unzutreffenden Siegels zur Kundenbewertung handelt es sich um eine irreführende Werbung gem. § 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 UWG (LG Bremen, Urt. v. 8.1.2025 – 9 O 345/24). Ein Unternehmen, das Solaranlagen und entsprechende Fachfirmen vermittelte, hatte auf seiner Website ein Siegel verwendet, wobei dieses die Aussage enthielt, dass sich aus den Kundenbewertungen eine durchschnittliche Bewertung von 4,6/5 Sternen ergebe. Diese Angabe war jedoch unzutreffend, da die Kundenzufriedenheit laut Bewerbungszertifikat von EKOMI, das auf deren Website abgerufen werden konnte, durchschnittlich 4,4/5 Sterne betrug.
Weitere Gerichtsentscheidungen befassten sich u.a. mit dem Zugang einer E-Mail-Nachricht bei einer „Auto-Respond-Nachricht“ (AG Hanau, Beschl. v. 3.3.2025 – 32 C 226/24), der Notwendigkeit eines Kündigungsbuttons auch bei Dauerschuldverhältnissen mit nur einmaliger Zahlungspflicht (BGH, Urt. v. 22.5.2025 – I ZR 161/24) und den Erwartungen von Verkehrskreisen an ein „Portal“ bzw. eine „Plattform“ (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2025 – 38 O 52/24).
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