- 14.11.2025
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)
Insolvenzschutz bei Übernahme betriebsrentenrechtlicher Zusagen – ungeahnte Risiken?
Erteilt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine unmittelbare Versorgungszusage, entsteht damit ein Leistungsversprechen, das erst nach vielen Jahren – regelmäßig Jahrzehnten – durch Rentenleistungen erfüllt wird. Bei Direktzusagen besteht in Deutschland unter dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Versorgungsanwartschaften vollständig oder auch nur teilweise auszufinanzieren. Der Arbeitnehmer trägt damit grundsätzlich das Risiko, dass der Arbeitgeber künftig nicht mehr zahlungsfähig ist. Dem ist der Gesetzgeber bereits frühzeitig begegnet und hat mit dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einen gesetzlichen Insolvenzschutz eingerichtet. § 7 Abs. 5 BetrAVG regelt Ausnahmen für Fälle des Missbrauchs dieses Insolvenzschutzes. Das Bundesarbeitsgericht hat durch seine Entscheidung vom 6. 5. 2025 den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, der für die Erteilung von Zusagen oder Verbesserungen von Zusagen innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls erhebliche Einschränkungen vorsieht, für gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vertraglich übernommene Versorgungszusagen konkretisiert.
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