Ausgewählte Fehler im Vollstreckungsrecht – und wie sie zu vermeiden sind

Schon kleine Fehler können im Vollstreckungsrecht nicht nur Zeit, sondern auch Geld kosten. Der folgende Beitrag fasst anhand einiger typischer Konstellationen zusammen, was „schief laufen“ kann, und gibt praxiserprobte Handlungsempfehlungen.

Fehler im Vollstreckungsrecht

I. Verweis auf Forderungsaufstellung in Anlage: nur ausnahmsweise

In der Praxis wird bei der Geltendmachung mehrerer Hauptforderungen oft nur auf eine Anlage als Forderungsaufstellung verwiesen. Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des amtlichen PfÜB-Formulars wird dagegen nicht ausgefüllt. Der BGH (VE 19, 5) hat hierzu entschieden: Ermöglicht das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV die Forderungsaufstellung vollständig einzutragen, ist es ausschließlich zu nutzen.

Unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich

Beachten Sie: Nur soweit für den Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, darf ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden (§ 3 Abs. 3 S. 1 ZVFV). Genau hierauf wird ein Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Diese Ausnahmen sollen der Rechtsprechung des BGH entsprechen (BR-Drucksache 137/14; vgl. BGH VE 14, 59, 74 und 165). Danach ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular „unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich“ ist. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger im Formular streicht, berichtigt oder ergänzt oder es insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.

So vermeiden Sie zeitraubende Zwischenverfügungen

Gläubiger sollten unbedingt den Hinweis in Zeile 13 des amtlichen Formulars beachten: Danach ist eine Anlage nur zulässig, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können. Hierdurch ist für Gläubiger zwar gesichert, wann die verbindliche Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist und wann auf eine anliegende verwiesen werden darf. Sie müssen dies aber stets prüfen. Wollen sie eine eigene Forderungsaufstellung nutzen, sollten Gläubiger daher das Gericht gesondert darauf hinweisen, dass eine Ausnahme vorliegt. Sonst sind zeitraubende Zwischenverfügungen vorprogrammiert.

II. Kosten der Titelzustellung gehören zur Vollstreckung

Bei PKH-Mandaten aufgepasst

Bei PKH-Mandaten gibt es immer wieder problematische Konstellationen. Eine besonders häufige – und tückische – ist folgende:

AusgangsfallMandant M. (Kläger) wurde im Arbeitsgerichtsprozess PKH unter Beiordnung seines Rechtsanwalts R. bewilligt. Es wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte B. dem M. insgesamt zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche einmalig 3.000 EUR zahlen musste, und zwar monatlich in Raten von jeweils 300 EUR. Zugleich wurde vereinbart, dass B. bei einem zweimonatigen Ratenrückstand die Restforderung in einer Summe zahlen muss. Nachdem B. nur eine Rate gezahlt hat, lässt der R. dem Anwalt des B., dem X., den gerichtlichen Vergleich zustellen und beantragt nachträglich hierfür folgende Kosten aus der Staatskasse. Zu Recht?1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR, § 49 RVG288,60 EURAuslagen der Kosten der Zustellung für Gerichtsvollzieher17,10 EUR305,70 EUR1. Titelzustellung zählt gebührenrechtlich zum Rechtszug

Keine weiteren Gebühren

Antwort: Nein. Der Kläger hat zwei Fehler begangen. Die Zustellung des Vollstreckungstitels gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 RVG). Folge: Die anwaltliche Tätigkeit hierfür wird mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt im Rahmen der PKH-Bewilligung gegenüber der Staatskasse nach § 49 RVG abgerechnet hat, abgegolten. Es fallen somit keine weiteren Rechtsanwaltsgebühren an (vgl. VE 18, 173).

2. Titelzustellung zählt zur Zwangsvollstreckung

Ein weiterer, häufiger Fehler besteht darin, nicht zu erkennen, dass zur Zwangsvollstreckung auch die Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: arbeitsgerichtlicher Vergleich) nach § 750 ZPO gehört (Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 17. Aufl., § 172, Rn. 7.) Folge: Die hierfür aufgewendeten Gerichtsvollzieherkosten können im Rahmen der PKH als Auslagen gegen die Staatskasse festgesetzt werden. Das schließt auch die Auslagen des Rechtsanwalts mit ein (hier: vorgeschossene Gerichtsvollzieherkosten; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Rn. 7 bis 10; vgl. VE 18, 173).

Auf die Rechtzeitigkeit kommt es an

Praxistipp: Das Problem besteht allerdings vorliegend darin, dass sich die für das Erkenntnisverfahren bewilligte PKH nicht automatisch auch auf die Zwangsvollstreckung erstreckt. Hierfür ist gesondert PKH beim Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) zu beantragen (vgl. § 114, § 119 Abs. 2 ZPO). Da dies nicht der Fall ist, erfolgt keine Erstattung der Gerichtsvollzieherkosten aus der Staatskasse. Der Rechtsanwalt des Gläubigers (Kläger) muss somit PKH rechtzeitig vor Titelzustellung für die Zwangsvollstreckung beantragen.3. Kein Erstattungsanspruch bei selbst verauslagten GV-Kosten

Immer wieder falsch gemacht: Der Gläubigervertreter verauslagt aus eigenen Mitteln Gerichtsvollzieherkosten. Selbst bei nachträglicher PKH-Bewilligung besteht kein Erstattungsanspruch. § 60 Abs. 1 S. 2 GVO-Bayern regelt nämlich z. B.: „Ist der Partei auch für die Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe bewilligt, so darf der Gerichtsvollzieher von der Partei für seine Tätigkeit Kosten nicht erheben“ (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. 3a ZPO; vgl. VE 18, 173). Folge: Zahlt also der Gläubiger trotz Bewilligung von PKH, muss der Gerichtsvollzieher die Kosten zurückerstatten.

Merke: Dem beigeordneten Anwalt, der Gerichtsvollzieherkosten aus eigenen Mitteln vorlegt, steht zwar ein Anspruch auf Auslagenersatz nach § 46 RVG zu. Allerdings fallen hierunter nur solche, die notwendig und erforderlich sind (Anwk/RVG, 8. Aufl., § 46 Rn. 2, 5). Notwendig und erforderlich ist es aber nie, wenn Kosten vorgeschossen werden, die der bedürftige Mandant nicht schuldet. Der Gläubiger kann in solchen Fällen die verauslagten Kosten vom Gerichtsvollzieher nur wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern (§ 812 BGB).

Verzinsliche Festsetzung möglich

Wichtig: Da die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels allerdings im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallen sind, können diese gemäß § 788 ZPO als notwendige Kosten gegen den Schuldner verzinslich festgesetzt werden.

III. Kostenfestsetzungsantrag muss hinreichend bestimmt sein1. Typischer (fehlerhafter) Antrag

Häufig sieht man Anträge nebst dazugehörigen Belegen mit folgendem Inhalt:

Beispiel eines Antrags

19.10.17 Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft 28,80 EUR

19.10.17 Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von Drittauskünften 28,80 EUR

06.12.17 Gerichtsvollzieherkosten DR 1354/17 59,31 EUR

07.12.17 Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Vermögensauskunft 41,40 EUR

07.12.17 Rechtsanwaltsvergütung/Sachpfändung 41,40 EUR

22.01.18 Gerichtsvollzieherkosten DR 1526/17 73,11 EUR

23.01.18 Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen Beschluss 3,50 EUR

276,32 EUR

Der BGH (3.9.18, I ZB 16/18, Abruf-Nr. 206080) hat hierzu entschieden: Ein Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich ist es daher, den zugrunde liegenden Rechtsstreit oder den Vollstreckungstitel zu bezeichnen sowie Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar anzugeben. Wird begehrt, Rechtsanwaltskosten festzusetzen, muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht. Beachten Sie diese Entscheidung, sonst wird Ihr Kostenfestsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Was beizufügen ist

Beachten Sie: Nach § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO müssen Sie dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beifügen.


Es kommt auf die Bestimmtheit an

Aus dem Antrag muss zudem in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind: Erforderlich ist danach eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels. Weiter müssen Sie Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnen.

Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten ist § 10 Abs. 2 RVG zu beachten: In der Kostenberechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben. Bei Wertgebühren ist auch der Gegenstandswert anzugeben; bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Nicht ausreichend ist, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergeben.

IV. Weitere vollstreckbare Ausfertigung an Schuldner zustellen?

Zustellungsvermerk fehlt

In der Praxis spielt der Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels nach § 733 ZPO eine große Rolle. Meist erteilen Vollstreckungsgerichte diese mit dem Vermerk „zweite, dritte … vollstreckbare Ausfertigung“ und versenden sie an den Gläubiger. Das Problem für Gläubiger: Auf der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung befindet sich i. d. R. kein Zustellvermerk. Somit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO). Folge: Es ergeht eine Zwischenverfügung.

Praxistipp: dieses Problem zu vermeiden, sollten Sie mit beantragen, dass das Gericht den Zustellvermerk auf der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung anbringt. Denn aus der bereits erteilten ersten (verlorenen) vollstreckbaren Ausfertigung ist ersichtlich, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt wurde (§ 734 ZPO). Zudem ist dort vermerkt, dass diese erste Ausfertigung an den Beklagten (Schuldner) bzw. dessen Vertreter zugestellt wurde. Diesen Zustellvermerk kann das Gericht bei weiterer Erteilung übernehmen. Sonst müssten Gläubiger über den Gerichtsvollzieher (§§ 192, 750 ZPO) eine erneute – kostenauslösende – Zustellung vornehmen lassen (vgl. VE 20, 37).

V. Lohnpfändung wegen Unterhaltsansprüchen

1. Verwendung des besonderen amtlichen Formulars

§ 2 Nr. 1 ZVFV Anlage 3 schreibt im Rahmen der Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen vor, das Formular „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen Unterhaltsforderungen“ nach § 850d ZPO zu verwenden.

Es geht nur um gesetzliche Unterhaltsansprüche

Wichtig: Mit dem Formular werden allerdings nur Forderungen des Schuldners wegen gesetzlicher – nicht vertraglicher – Unterhaltsansprüche gepfändet. Solche gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind:

Übersicht / Gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 850d ZPO

  • Kraft Gesetzes“ begründete familienrechtliche Unterhaltsansprüche (BGH VE 04, 60)
  • Gesetzliche Unterhaltsansprüche, die – vertraglich – in Prozessvergleichen geregelt werden (BGH Rpfleger 09, 629)
  • Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB (BGH VE 09, 169)
  • Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2, § 1615h, § 1615k BGB
  • Ansprüche der nichtehelichen Mutter auf Ersatz der Schwangerschafts- und Entbindungskosten nach § 1615k BGB
  • Umgangskosten: Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfG NJW 95, 1342)
  • Schadenersatzansprüche, die Unterhaltsberechtigten wg. Entziehung bevorrechtigter gesetzlicher Unterhaltsansprüche zustehen (z. B. aus § 3 Abs. 2, § 7
    HaftpflG, § 10 Abs. 2, § 13 StVG, §§ 35, 38 LuftVG, § 28 AtG)
  • Auf Dritte übergegangene Ansprüche gemäß §§ 94, 116 ff. SGB XII, § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 7Abs. 1 S. 1 UVG

2. Bevorrechtigter Zugriff muss beantragt werden

So ist der Antrag zu stellen

Will der Gläubiger bevorrechtigt auf Teile des Arbeitseinkommens (Anspruch A) zugreifen, muss er dies beantragen. Der Antrag kann im Freifeld auf Seite 1 des amtlichen Formulars wie folgt gestellt werden:

Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf☐ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)
☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO)
☒ Bevorrechtigte Pfändung gemäß § 850d ZPO

Kein Automatismus / Nutzen Sie Seite 8

Praxistipp: Allein das amtliche Formular zu verwenden, bedeutet also nicht, dass das Vollstreckungsgericht automatisch eine bevorrechtigte Vollstreckung beschließt. Vielmehr können Sie sich bei der Vollstreckung in Arbeitseinkommen auch auf die höheren unpfändbaren Beträge nach der Lohnpfändungstabelle (§ 850c Abs. 3 ZPO) beschränken. Da Sie somit die Wahl haben, müssen Sie dem Vollstreckungsgericht zumindest auslegungsfähig mitteilen, welche Variante Sie möchten. Es bietet sich an, das gewollte Pfändungsvorrecht nach § 850d ZPO im Antrag auf Seite 1 kenntlich zu machen (s. o.). Dass der erweiterte Zugriff gewünscht wird, können Sie dem Gericht aber auch darlegen, indem Sie auf Seite 8 des Formulars Angaben machen. Diese sind nämlich nur notwendig, wenn eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO gewollt ist.Eintrag auf Seite 8Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers
☐ ledig
☐ verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend
☐ mit dem Gläubiger verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend.
☐ geschieden
☐ Der Schuldner ist dem geschiedenen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig.
☐ ___________________________

Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers
☐ keine unterhaltsberechtigten Kinder.
☐ keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder außer dem Gläubiger.
☐ ___ unterhaltsberechtigtes Kind/unterhaltsberechtigte Kinder.
☐ ___ weiteres unterhaltsberechtigtes Kind/weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger.
☐ ___________________________3. Unbedingt VKH und Anwaltsbeiordnung beantragen

Oft ist es so, dass wegen der Unterhaltsansprüche bereits im Erkenntnisverfahren vor dem Familiengericht VKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Ein solcher Antrag kann und sollte ebenfalls stets bei der Unterhaltsvollstreckung mit gestellt werden.

Beachten Sie: Im Zusammenhang mit der Beiordnung als Rechtsanwalt im Rahmen von PKH hat der BGH (VE 12, 185) entschieden: Wegen der sich aus § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem PKH für einen Antrag auf Erlass eines PfÜB gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen. Von der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann somit nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einem juristisch vorgebildeten oder wirtschaftlich erfahrenen Gläubiger, abgesehen werden. Dies muss das Vollstreckungsgericht im Einzelfall prüfen. Hierauf sollten Sie im Rahmen Ihres Antrags unbedingt hinweisen.

4. Überjährige Rückstände

Temporäre Beschränkung

Die Privilegierung nach § 850d ZPO ist gemäß § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO temporär beschränkt. Die Norm regelt, dass wegen rückständiger Unterhaltsansprüche, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass eines PfÜB fällig geworden sind, der Gläubiger die Bevorrechtigung nicht in Anspruch nehmen kann. Insoweit gelten dann die Freigrenzen nach § 850c ZPO.

Praxistipp: Hiervon besteht allerdings eine Ausnahme, wenn sich der Unterhaltsschuldner seiner Zahlungspflicht bzgl. des rückständigen Unterhalts absichtlich entzogen hat. Dann gilt weiterhin die Bevorrechtigung nach § 850d Abs. 1 ZPO auch für diese überjährigen Rückstände. Da der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (BGH VE 05, 62), muss der Gläubiger im Formular keine Angaben dazu machen, dass die bevorrechtigte Pfändung auch für ältere Rückstände gilt. Dies bedeutet, dass Gläubiger im Formular kein Kreuz setzen sollten.Hier sollte kein Kreuz gesetzt werden☐ Der erweiterte Pfändungsumfang gilt nicht für die Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung des Pfändungsantrags vom … fällig geworden sind, weil nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

5. Angaben zum notwendigen Unterhalt

Nach dem Gesetz ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf, § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO. Daher muss der Gläubiger bei ausreichender Kenntnis hierzu im Formular entsprechende Angaben machen, damit das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag auf Seite 9 eintragen oder in einer gesonderten Anlage festlegen kann.

Belege nicht erforderlich

Diese Angaben sind nicht zu belegen. Das bedeutet, dass es dem Schuldner bei etwaigen fahrlässigen Falschangaben möglich ist, dies im Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO zu klären. Möglich ist auch, dass der Pfändungsfreibetrag entsprechend § 850f Abs. 1 ZPO auf Antrag des Schuldners erhöht wird.

Hier ist sorgfältig einzutragen

Eintrag auf Seite 8Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers
☐ ledig
☐ verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend
☐ mit dem Gläubiger verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend.
☐ geschieden
☐ Der Schuldner ist dem geschiedenen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig.
☐ ___________________________

Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers
☐ keine unterhaltsberechtigten Kinder.
☐ keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder außer dem Gläubiger.
☐ ___ unterhaltsberechtigtes Kind/unterhaltsberechtigte Kinder.
☐ ___ weiteres unterhaltsberechtigtes Kind/weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger.
☐ ___________________________



Peter Mock, Dipl.-Rechtspfleger

  • Schriftleiter von VE Vollstreckung effektiv, RVG prof. RVG professionell und Mitautor der „AnwaltFormulare Zwangsvollstreckungsrecht", Herausgeber von „Die Praxis der Forderungsvollstreckung", erfahrener Referent im Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostenrecht


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