Die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen verstößt gegen das BDSG, sofern keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis zu dem Be-troffenen besteht.