Bei der Beantwortung der nach § 42 Abs. 4 LBO 2015 aufgeworfenen Frage, ob sich eine - nicht an der Stätte der Leistung angebrachte - Werbeanlage, hier in Form einer Bemalung auf einer Giebelwand, in der nicht beplanten Ortslage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet befindet, ist auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO 1990 abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten.
Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 aufdrängende Frage, ob eine allgemeine kategorisierende, ebenfalls lediglich auf "Gebiete" verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, kann hier offen bleiben.
Die Frage ob bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung bei Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO) eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herzuleitenden Willkürgebots vorlag, ist ebenfalls konkret umgebungsbezogen zu untersuchen und zu beantworten.