Die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen sind zwar keine Gesetze im materiellen Sinne. Gleichwohl kann die in ihnen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen angesehen werden. Bei gegenteiliger Auffassung müsste die Klägerin mit ihrem Begehren schon deshalb scheitern, weil es an der für die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Subventionszwecke erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet und seine Entscheidung insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) trifft.
Unvorhergesehen ist nach der zu Art. 112 S. 2 GG und § 37 Abs. 1 S. 2 BHO ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich, gleich aus welchen Gründen, bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder bei dessen Beratung und Feststellung nicht vorhergesehen wurde oder dessen gesteigerte Dringlichkeit, die es durch Veränderung der Sachlage inzwischen gewonnen hat, nicht vorhergesehen worden ist. Damit wird kein objektiver Maßstab i.S. eines "unvorhersehbaren" Bedürfnisses angelegt, sondern Exekutive und Legislative brauchen das Bedürfnis lediglich subjektiv nicht vorhergesehen zu haben. Dies gilt auch für Art. 107 Abs. 1 S. 2 der Verfassung des Saarlandes (SLVerf) und § 37 Abs. 1 S. 2 LHO des Saarlandes.