1. Hinsichtlich der Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts können auch die Zeiten vor dem EU-Beitritt des Herkunftsstaats (hier: Polen) anzurechnen sein (h.M.).
2. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Betroffene während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt war; dabei genügt es, wenn sich ein Unionsbürger irgendwann über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung).
3. Zur Wirkung der Erteilung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht auf die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts.
4. Zur Erforderlichkeit einer Anhörung vor einer Verlustfeststellung.
5. Zu den Voraussetzungen für die Einleitung einer Überprüfung der Freizügigkeitsberechtigung.
6. Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs 4 Satz 1 FreizügG/EU kann nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Begründung eines ständigen, freizügigkeitsrechtlich rechtmäßigen Aufenthalts erfolgen (str.); dies gilt auch dann, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen bereits früher nicht mehr vorlagen, jedoch keine Feststellung getroffen wurde (str.).
7. Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs 4 FreizügG/EU.
8. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch einen EU-Bürger darf nicht automatisch zu einer Ausweisung bzw. Verlustfeststellung führen.
9. Nach einer Verlustfeststellung sind von der Ausländerbehörde grundsätzlich auch die Voraussetzungen eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels zu prüfen.