1. § 81 Abs 1 SPolG enthält den Grundsatz, dass immer diejenige Polizeiverwaltungsbehörde zum Handeln ermächtigt ist, in deren Bezirk die Gefahrenabwehrmaßnahme vorzunehmen ist.
2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Polizeiverfügung zum Schutz vor einem gefährlichen Hund.
3. Die polizeiliche Generalklausel nach § 8 Abs 1 SPolG kann voraussichtlich nicht zur Anwendung kommen, wenn mit der Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland eine spezielle und im von ihr erfassten Bereich abschließende Rechtsgrundlage geschaffen worden ist, die jedenfalls grundsätzlich einen Rückgriff auf die allgemeinen Eingriffsnormen des Polizeigesetzes nicht zulassen dürfte; etwas anderes mag etwa hinsichtlich Vorfällen gelten, die ihre Ursache demgegenüber in der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Hundehalters zur Beherrschung des Tieres haben und daher im Einzelfall möglicherweise Maßnahmen auf der Grundlage insbesondere des § 8 Abs 1 SPolG zu rechtfertigen geeignet sein können, bei denen also mit anderen Worten nicht die Gefährlichkeit des Hundes sondern gewissermaßen diejenige seines Halters im Vordergrund steht.
4. Es unterliegt nicht dem freien Belieben der örtlichen Polizeiverwaltungsbehörde, von welchen allgemein geltenden Rechtsnormen sie Gebrauch macht.
5. Ein Hund ist als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt (st. Rspr.).
6. Das Halten großer Hunde bedingt für den Halter erhöhte Sorgfaltspflichten; namentlich außerhalb befriedeten Besitztums muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass der Hund einer hinreichend wirksamen Kontrolle unterliegt (st. Rspr.).
7. Auf einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs 1 PVO finden die Regelungen der Polizeiverordnung umfassend Anwendung (Alles-oder-Nichts-Prinzip).
8. Zur Konkretisierung der sich aus der Polizeiverordnung ergebenden Anforderungen an die Haltung eines gefährlichen Hundes.